accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Knappschaftsversicherung (Fortsetzung)

247

[teilte die Zeiten, die vor dem 1. 1. 1939 in einer Beschäftigung als Arbeiter in verliehenen
Bergbaien auf vorbehaltene Mineralien und in den auf Grund der Bergwerksverleihung
pom Bergbauunternehmer selbst errichteten Werksanlagen auf dem Gebiet des ehemaligen

Bundesstaates Österreich zurückgelegt worden sind, wenn die Beschäftigung nac den
damals in Geltung gewesenen Vorschriften bie Pflicht zur Provisionsversicherung ber
Bergarbeiter (zur Versicherung in ber Provisionskasse einer Bruderlade) begründete.

Für bie Abkürzung ber Wartezeit gilt Gleiches wie in ber Invalidenversicherung,
s „Invalidenversicherung, Versicherungsleistungen".

b) Für bie Erhaltung ber Anwartschaft gilt Gleiches wie in ber Invalidenpersicherung
 (f- „Invalidenversicherung, Versicherungsleistungen"). An Stelle von

Wochenbeiträgen treten sechs Monate, an Stelle ber „Invalidität" tritt „Berufsunfähigkeit".

Die Stellung eines Leistungsantrages ift zum Unterschied von ber Angestellten- und
Invalidenversicherung nicht unbedingt erforderlich, bildet jedoch bie Regel. Der Antrag
ist beim zuständigen Knappschaftsältesten oder Angestelltenältesten, b. i. einem aus ber
Mitte ber Arbeiter, bzw. Angestellten bestellten Vertrauensmann ber Arbeiter, bzw. Ange-[teilten

 einzubringen. Wohnt ber Antragsteller nicht im Bereich eines Ultestensprengels,
fo kann er ben Antrag auch bei einem deutschen Versicherungsträger (insbesondere ber
Bezirksknappschaft), einer deutschen Behörde ober einer Rechtsberatungsstelle ber DAF.

einbringen.

2. Besondere Voraussetzungen und Ausmasz ber Leistungen:

a) Invalidenpension erhält ber Arbeiter, ber 1. zur Ausübung feines
Berufes dauernd unfähig (berufsunfähig) ift ober 2. vorübergehend berufsunfähig ift,
wenn bie Berufsunfähigkeit ununterbrochen 26 Wochen gebauert hat ober nac Wegfall
beS Krankengeldes noch besteht, ober 3. baS 65. Lebensjahr vollendet hat.
Als berufsunfähig gilt ber Arbeiter, ber infolge von Krankheit ober anberen Gebrechen
ober Schwäche feiner körperlichen ober geiftigen Strafte weder imstande ift, bie Von ihm
bisher verrichtete knappschaftliche Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige unb
wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten Von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie
gleichwertigen Kenntnissen unb Bähigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben auszuüben.

 Dauernde Berufsunfähigkeit liegt bar, wenn mit ber Herstellung ber Berufsjäh
 gkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ift.
Die Invalidenpension (Alterspension) besteht aus Grundbetrag, Steigerungsbetrag
unb Kinderzuschusz.

Der Grundbetrag ift einheitlich 156 K1 im Jahre.-Der

 jährliche Steigerungsbetrag ift für jeben Monatsbeitrag in ber Klasse

I
II
III
IV

0'90
1-20
1-50
1-80
2-10

VI
VII
VIII
IX

2-40 GA

2 70 „
3—„

Für bie ersten 30 steigerungsfähigen Monatsbeiträge wird ber Steigerungsbetrag nur
zur Hälfte gewährt; hierbei gelten bie Beitragszeiten ber Pensionsversicherung ber
Arbeiter und Angestellten als einheitliche Beitragszeiten.
Der Steigerungsbetrag ift minbeftenS 72 RJl im Jahre.
Steigerungsbeträge werden überbieS in ber durch Gesetz ober Satzung näher bestimmten
 Höhe gewährt: für bie ö. Vordienstzeiten, für bie vollen Kalendermonate, in
denen Kriegs-, Sanitäts- ober ähnliche Dienste im Weltkrieg geleiftet worden sind, für

Zeiten ber normalen aktiven Wehrdienstpflicht unb ber Reichsarbeitsdienstpflicht, endlich
für Zeiten beS besonderen Einsatzes ber Wehrmacht unb ber Luftschutzdienstpflicht, — für

alle biefe Zeiten nur, wenn vorher bie Versicherung lief aber für bie Zeit vorher
ö. Vordienstzeiten angerechnet worden sind.

Den Steigerungsbetrag für Zeiten ber freiwilligen Versicherung regeln des näheren
bie Satzungen.
Für ben Kinderzuschusz gilt Gleiches wie in ber Invalidenversicherung (f. „Invaliden-Versicherung,
 Versicherungsleistungen"). Der Kinderzuschusz wird aber neben einem Kinderzuschusz
 31 einer gleichzeitig gebührenden Invalidenrente nicht gewährt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.