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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Kohle Komissionsgebühren

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nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 12 KStG.); Liquidation (§ 14 KStG.); Fusion und Um-Wandlung
 (§ 15 KStG); Mindestbesteuerung (§ 17 KStG., § 30 1. KSIDU.) usw.

Veranlagung. Die Körperschaftsteuer wird im Wege der Veranlagung erhoben.
Die Veranlagung erfolgt nac Ablauf des Kalenderjahres für das im vorangegangenen
Kalenderjahr bezogene Einkommen. Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge, die Körperschaften
 zuflieszen, unterliegen der Kapitalertragsteuer (s. d.).

Erklärungspflicht. Die Veranlagung erfolgt auf Grund einer Steuererklärung.
Eine Steuererklärung haben u. a. abzugeben die unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen
und die nac § 2 3. 1 KSt. beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen, ferner alle die Körperschaften,
 Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die vom Finanzamt dazu aufgefordert
 werden (meift durch öffentliche Aufforderung oder Zusendung eines Erklärungsvordruckes).
 S. §§ 33 .bis 35 1. KStDV. Die Erklärung ift in der -Regel bis Ende
Februar abzugeben.

Steuertarif. 30 v.H. des Einkommens, 15 v. H. des Einkommens bei Kreditanstalten
 des öffentlichen Rechts für bestimmte Einkünfte, bei Hypothekenbanken und bei
Schiffspfandbriefbanken (Näheres s. § 19 KStG., § 31 1. KStDV.). Für Körperschaften,
deren Einkommen den Betrag bon 100.000 A/ übersteigt, beträgt die Steuer für bie
Kalenderjahre ab 1939 bis auf weiteres regelmäszig 40 b. v. unb in ben gälten, in benen
sie fonft 15 v. H. beträgt, 20 v. H. Das Einkommen wird zur Berechnung ber Körperschaftsteuer
 auf volle 10 RM nach unten abgerunbet.

Steuerbescheid, Entrichtung ber Körperschaftsteuer. Es gilt Entsprechendes
 wie bei ber Einkommensteuer (s. b.).

Besonderheiten bei ben Erwerbs- unb Wirtschaftsgenossenschaften.
 S. . 8. 12. 1939 unb E. 11. 12. 1939 RStBl. S. 1198. Die V. bringt Steuer-Freiheit
 für gewisse landwirtschaftliche Nutzungs- unb Verwertungsgenossenschaften,
Steuererleichterungen für bestimmte gewerbliche Werk- unb Lieferungsgenossenschaften
unb auf bent Gebiet ber steuerlichen Behandlung ber Warenrückvergütungen, Steuerermäszigung
 für beftimmte Kreditgenossenschaften.

----Kriegszuschlag. — V. 20. 8. 1941 RGBL. I 0. 510 (Steueränderungsberordnung — Stä?S.),
§§ 1, 2 unb DU. 21. 8. 1941 RGBL. I S. 514, § 1. — Slg. V b 9 S. 55. — Hinweis auf die E. d. RäinMin.
22. 8. 1941 NStBl. S. 596 unb 21. 10. 1941 NRStBl. 0. 798.

Zur Körperschaftsteuer wird ein Kriegszuschlag erhoben; befreit sind lediglich jene unbeschränkt
 Körperschaftsteuerpflichtigen, bereit Einkommen 50.000 RAU nicht übersteigt. Der
Kriegszuschlag beträgt 25 0. H. ber Körperschaftsteuer; er wird für bett Veranlagungszeitraum
 1941 nur zur Hälfte erhoben. Auch oie Kapitalerträge, bte Körperschaften zuflieszen
unb bei benen bie Körperschaftsteuer im Wege beS Steuerabzugs erhoben wird (f. „Kapitalertragsteuer"),
 unterliegen einem Kriegszuschlag; er beträgt — wie ber Kriegszuschlag
bei ben ber Einkommensteuer unterliegenden steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen —
50 b. ». ber Kapitalertragsteuer (Kapitalertragsteuer unb Kriegszuschlag zusammen alfo
15 v.H. vom Bruttobetrag beS Kapitalertrags) unb wird auf bie veranlagte Körperschaftsteuer
 angerechnet.
Die Vorschriften über bie Erhebung ber Körperschaftsteuer gelten sinngemäsz auc
für die Erhebung beS Kriegszuschlags zur Körperschaftsteuer.

Kohle, Bezug f. „Kriegswirtschaft, Verbrauchslenkung lebenswichtiger gewerblicher
Erzeugnisse".

Kollektivverträge f. jetzt „Tarifordnungen".

Kolonial- und Spezereiwarenhandel f. „Gewerbe, Befähigungsnachweis".

Kolportage f. „Pressewesen".

Kommaffationen s. „Umlegungsrecht".

Kommissionsgebühren. — TO®. § 76. — V. 683(81. Nr. 382/1926 (Sommissionsgebührenverordnung
für die ehemaligen Bundesbehörden). — V. WrLGBl. Nr. 51/1925 (Komissionsgebührenverordnung für ben
ehemaligen Wiener Magistrat), d. V. WrLGBL Nr. 25/1926 unb Nr. 4/1929 sowie WrVBL. Nr. 31/1939;
hierzu auc V. WrVBl. Nr. 37/1938 unb Nr. 31/1939.

Kommissionsgebühren heiszen int Anwendungsbereich beS AG. unb VStG. (s. b.) bie
Gebühren, bie für Amtshandlungen ber Behörden auszerhalb des Amtes eingehoben
            
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