Krankenversicherung (Fortsetzung) 263
den Abzug bei einer Lohnzahlung, so kann er den Abzug nur bei der nächsten Lohn-
aahlung nachholen, bei späteren blosz dann, wenn bic Beiträge ohne fein Verschulden
perspätet entrichtet worden sind.
Freiwillig Versicherte und Weiterversicherte müssen ihre Beiträge selbst an bie Kasse
einzahlen.
Befreit von Beitragsleistung sind Versicherte: 1. bei Arbeitsunfähigkeit für bie
Dauter ber Krankenhilfe, wenn unb solange sie nicht während ber Krankheit Arbeits-
entgelt erhalten; 2. während des Bezuges von Wochengeld ober wenn unb solange fie
in ben letzten sechs Wochen vor unb in den ersten sechs Wochen nach ber Niederkunft
infolge ber Schwangerschaft ober ber Niederkunft nicht gegen Entgelt arbeiten; 3. für
die Dauer ber Teilnahme an einem Lehrgang für Leibesübungen ober.an einer kurz-
fristigen Ausbildung oder einer Übung ber Wehrmacht, sofern Beginn und Ende ber
Teilnahme jeweils ber Kasse durch ben Arbeitgeber innerhalb ber gesetzlichen Melde-
frist, bzw. durch das freiwillige Mitglied sofort gemeldet werden.
Für bie Entscheidung über Streit zwischen dem Arbeitgeber unb dem Beschäftigten
über bie Berechnung und Anrechnung ber Beitragsteile, ferner bei Streit zwischen dem
Arbeitgeber ober Arbeitnehmer (Versicherungsberechtigten) unb ber Kasse über bie Ver-
pflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen ober zuruckzuzahlen, gilt bas oben Gesagte
„Versicherte", 8. III). Jedoch ist bei Streit über bic Berechnung unb Anrechnung ber
Beitragsteile, wenn in 1. Instanz im Reichsgau Wien bie Abt. A 16 ber Geneindever-
waltung, bzw. auszerhalb ber Ostmark das Versicherungsamt entschieden hat, eine Be-
schwerde an bas Oberversicherungsamt nicht zulässig.
—-----Versicherungsleistungen. — Rechtsvorschriften s. oben.
I. Regel(Mindest)leistungen her Krankenversicherung sind: Krankenhilfe,
Wochenhilfe, Sterbegeld und Familienhilfe in bestimmter Mindesthöhe.
1. Als Krankenhilfe werden gewährt:
a) Krankenpflege (ärztliche Behandlung unb Versorgung mit Arznei, Brillen, Bruch-
bändern unb anberen kleinen Heilmitteln) ohne zeitliche Begrenzung. Scheibet jedoch ein
Mitglied während bes Bezuges von Krankenpflege aus her Versicherung aus, fo enbet bic
Krankenpflege spätestens 26 Wochen nach bem Ausscheiden.
Vor ber ersten Behandlung in einem Krankheitsfall ift um 25 aß im Betriebe ober
in ber Geschäftsstelle ber Krankenkasse ein Krankenschein zu lösen; ferner ift für jebc
Arzneiverschreibung ein Kostenanteil von 25 ß. jedoch nicht mehr als bie Kosten her
Arznei an bie bie Arznei abgebende Stelle (Apotheke usw.) zu zählen.
Von ber Gebühr für ben Krankenschein unb bem Arzneikostenbeitrag sind befreit:
1. deutsche Versicherte, bie mindestens bier, Witwen, bie mindestens brei leibliche ehe-
liche ober für ehelich erklärte Kinder haben ober gehabt haben, wenn mehr als zwei
unterhaltsberechtigte unb auf Familienkrankenpflege anspruchsberechtigte Kinder zum
Haushalte des Versicherten gehören; 2. unterstützte ober als Ausgesteuerte öffentlich
befürsorgte Arbeitslose; 3. Empfänger von Invalidenrente (aus ber Invalidenversiche-
rang), Ruhegeld (aus ber Angestelltenversicherung) ober Altersfürsorgerente, Personen,
bie die Rente als Schwerverletzte ober Schwerbeschädigte aus ber Unfallversicherung
ober nach der Reichsversorgung beziehen; 4. Tuberkulöse, bie bon ihrer Fürsorge- ober
Beratungsstelle eine Bescheinigung über ihre Bedürftigkeit beibringen, unb an einer
ansteckungsgefährlichen Geschlechtskrankheit Leidende; 5. Luftschutzdienstpflichtige; 6. lang-
fristig Notdienstpflichtige. Nur von bem Arzneikostenbeitrag sind auszerden befreit an
einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit Leidende.
b) Krankengeld bom bierten Tage ber Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, wenn
bie Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn gemeldet wird, sonst
erst bom Tage ber Meldung ber Arbeitsunfähigkeit, in ber Höhe des halben Grund-
lohnes (s. oben „Versicherungsbeiträge", Berechnungsgrundlage). Das Krankengeld
wird bis zur Höchstdauer von 26 Wochen gewährt; diese Höchstfrist kann durch
die Satzung bis auf 52 Wochen ausgedehnt werden. Tritt während des Laufes
bes Krankengeldes eine andere Krankheit auf, fo verlängert sich bie Bezugsdauer
des Krankengeldes nicht. Solange Behandlungsbedürftigkeit wegen einer Krankheit fort