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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

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Krankenversicherung (Fortsetzung) 
besteht, für die bereits Krankengeld gewährt wurde, wird jeder neuerliche Krankengeld- 
bezug wegen dieser Krankheit auf die Höchstfrist angerechnet, nicht dagegen ein Kranken- 
geldbezug, der auf einer durch eine andere Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit 
beruht; die andere Krankheit eröffnet einen neuen Krankengeldanspruch auf die 
Höchstdauer. 
Die Klassen fönnen Krankengeld über die Höchstdauer hinaus gewähren, wenn nach 
vertrauensärztlichem Gutachten die Wiederherstellung der Arbeitseinsatzfähigteit in ab- 
sehbarer Zeit erwartet werden kann. Bei Kriegsdienstbeschädigung, Wehrdienstbeschädi- 
gung, Beschädigung bei besonderem Einsatz, Reichsarbeitsdienstbeschädigung sowie Körper- 
beschadigung nach der Personenschädenverordnung und in gleichgestellten Fällen richten 
sich die Ansprüche des Erkrankten nach Ablauf der Höchstbezugsdauer von 26 Wochen 
nac den besonderen Vorschriften. 
Versicherungsberechtigte und die krankenversicherten ö. Rentner erhalten kein 
Krankengeld. Krankengeld gebührt nicht, solange her Versicherte mindestens Entgelt in 
der Höhe des Krankengeldes weiterbezieht. Bei Krankengeldbezug noch aus einer anderen 
(privaten) Versicherung wird das Krankengeld soweit gekürzt, dasz Der gesamte Bezug 
an Krankengeld Den Durchschnittsbetrag des täglichen Arbeitsverdienstes nicht übersteigt. 
c) Krankenhauspflege (ohne Antrag des Kassenarztes nur in dringenden Fällen) unter 
den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Krankengeld, daneben Haus- 
gelb in der Höhe des halben Krankengeldes für bie ganz oder überwiegend unterhaltenen 
Angehörigen (statt a unb b). 
2. Wochenhilfe- (für weibliche Versicherte, bie in ben letzten zwei Jahren vor ber 
Niederkunft mindestens zehn Monate, im letzten Jahre aber mindestens sechs Monate 
gegen Krankheit versichert waren), bestehend in: 
a) Hebammenhilfe, Arznei- unb Heineren Heilmitteln unb allfälliger ärztlicher Be- 
handlnng; 
b) Entbindungsbeitrag (bei Entbindung) von 10 RAl, bei Schwangerschaftsbeschwerden 
ohne nachfolgende Entbindung jedoch nur von 6 AAl; 
c) Wochengeld für vier Wochen (menn feine Beschäftigung, für sechs Wochen) vor 
unb sechs Wochen nach der Niederkunft, in ber Höhe des Krankengeldes, mindestens 
50 Gl täglich; für bie Zeit vor ber Entbindung erhöht sich das Wochengeld auf drei 
Viertel des Grundlohnes, solange bie Schwangere nicht gegen Entgelt beschäftigt ift; 
d) Stillgeld für bie Dauer des Stillens, längstens bis zum Ablauf ber zwölften 
Woche nach der Niederkunft in ber Höhe beS halben Krankengeldes, minbeftenS 25 KnL 
täglich. 
Webliche Rentner erhalten bie. unter b), c) unb d) angeführten Leistungen nicht. 
3. Sterbegelb (in ber Höhe beS zwanzigfachen Grundlohnes). 
4. Familienhilfe, u. zw.: 
a) Familienkrankenpflege, bestehend in zeitlich unbegrenzter ärztlicher Behandlung 
für ben unterhaltsberechtigten Ehegatten unb bie unterhaltsberechtigten Seinder (eheliche, 
ehelich erklärte, an Kindes Statt angenommene, uneheliche — von männlichen Ver- 
sicherten, wenn Vaterschaft festgestellt ift —, Pflegekinder, überwiegend unterhaltene Stief- 
kinder unb Enkel), in allen gällen unter ber Voraussetzung, dasz bie Angehörigen sich 
im Inland aufhalten unb nicht anderweitig gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege 
haben. Die Kosten ber Arznei übernimmt bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krank- 
hatten bie Klasse in boller Höhe; bei anderen Krankheiten werden bie Kosten ber Arznei 
sowie ber fleineren Heilmittel je nach der Satzung bis zu 80 b. H. bon ber Kasse gezahlt. 
Die Satzung kann Krankenhauspflege bis längstens 26 Wochen ober an ihrer Stelle 
einen Zuschuß hierfür zubilligen; 
b) Familienwochenhilfe für bie Ehefrau unb solche Töchter (Stief-, Pflegetöchter) 
eines Versicherten, bie mit ihm im Inland in häuslicher Gemeinschaft leben unb nicht 
selbst als Versicherte Anspruch auf Wochenhilfe haben, wenn ber Versicherte bie unter 2. 
angeführte Versicherungsdauer aufzuweisen hat; als Familien- Wochenhilfe werden bie 
unter 2. angeführten Seiftungen gewährt; baS Wochengeld beträgt jedoch einheitlich 
50 Raß, baS Stillgeld 25 aß täglich.
	        
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