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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Krankenversicherung (Fortsetzung) 
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II. Mehrleistungen je nach Satzung der Kasse. Es kommen in Betracht: Höher- 
bemessung der Barleistungen, Verlängerung der Höchstdauer der Leistungen, Gewährung 
pon Hauspflege, Familiensterbegeld usw Von der Ermächtigung 31t Mehrleistungen ist 
sehr weitgehend Gebrauch gemacht. (Alles Nähere über die Kassenleistungen ist den 
pon den einzelnen Kassen herausgegebenen „Merkblättern" zu entnehmen.) 
III. Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen. 
Die Auszahlung der Barleistungen ber Kassen — ausgenommen das Sterbegeld, das 
sofort beim Nachweis ber Voraussetzungen fällig ift — erfolgt mit Ablauf jeder Woche. 
Wenn ein Versicherter, ber Kassenleistungen bezieht, zu einer anderen Kasse über- 
tritt, übernimmt letztere bie weitere Leistung nach ihrer Satzung mit Ausnahme 
ber Wochenhilfe unb ber Familienwochenhilfe, bie bie erfte Kasse weiterzugewähren hat. 
Der Sintrag auf Gewährung von Versicherungsleistungen ift bei ber Krankenkasse 
31t stellen. Die Kasse gewährt bie Leistung ober lehnt fie ab (u. zw. in formloser Weise). 
Sst ber Versicherte mit ber Erledigung seines Leistungsantrages durch bic Kasse nicht 
zufrieden, fo hat er sich, wenn er in einem Reichsgau ber Ostmark wohnt ober beschäftigt 
ift, an das für feinen Wohn- ober Beschäftigungsort zuständige Oberversicherungsamt, 
wenn aber fein Wohn- ober Beschäftigungsort auszerhalb ber Ostmark gelegen ift, an 
das für biefen Ort zuständige Versicherungsamt mit bem Antrag auf Entscheidung zu 
wenden; im letzteren Falle steht gegen bie Entscheidung des Versicherungsamtes bie Be- 
rufung an das Oberversicherungsamt zu (Rechtsmittelbelehrung zu beachten). 
Die Krankenhilfe unb Familienkrankenhilfe, ferner bie Wochenhilfe und Familien- 
wochenhilfe ruhen: 
a) folange ber Berechtigte eine Freiheitsstrafe verbüszt ober sich in Untersuchungshaft 
befindet ober in einem Asyl, in Sicherungsverwahrung ober in einer Fürsorgeerziehungs- 
anstalt untergebracht ift; 
b) wenn ber Berechtigte sich nach Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig ohne 
Zustimmung des Kassenvorstandes ins Ausland begehen hat, folange er sich bort ohne 
diese Zustimmung aufhält. 
Hält sich ein Kranker auszerhalb beS Bezirkes feiner Kasse auf, [o 
erhält er bie Leistungen auf Anforderung ber für ihn zuständigen Kasse durch bie All- 
gemeine Ortskrankenkasse, in Ermangelung einer solchen durch bie Besondere Orts- 
krankenkasse ober durch bie Landkrantenkasse feines Aufenthaltsortes. Wenn ein Ver- 
sicherter im Ausland erkrankt unb Wegen feines Zustandes nicht ins Inland 
zurückkehren kann, hat er bie ihm bei feiner Masse zustehenden Leistungen von feinem 
Arbeitgeber zu erhalten. 
Wenn eine Kasse für eine Person nach vorschriftsmäsziger unb nicht vorsätzlich n11- 
richtiger Anmeldung brei Monate ununterbrochen unb unbeanstandet bie Bei­ 
träge angenommen hat unb sich nac Eintritt des Versicherungsfalles herausstellt, dasz 
die Person nicht versicherungspflichtig und nicht versicherungsberechtigt gewesen ift, [o 
mus ihr bie Nasse doch bie satzungsmäszigen Leistungen gewähren. 
Einflusz von Dien ft in ber Wehrmacht, im Reichsarbeitsdienst ober 
als Führeranwärter in einer Ordensburg sowie von Erwerbs- 
(Arbeits)Losigkeit auf bie Krankenversicherung: 
1. Wenn ein Versicherter Wegen Eintritts in bie Wehrmacht ober ben Reichsarbeits- 
bienft zur Ableistung feiner normalen Dienstpflicht ober wegen Aufnahme als Führer- 
anwärter in einer Ordensburg aus ber Krankenversicherung ausscheidet, werden bic 
Zeiten biefer Dienstleistungen für bie Berechnung von Wartezeiten unb von Versicherungs- 
Zeiten, bie für ben Erwerb eines Rechts auS ber Krankenversicherung vorgesehen sind, 
als nicht vorhanden betrachtet. Das gleiche gilt für bie Zeit einer Arbeitslosigkeit bis 
zu sechs Wochen, bie sich unmittelbar an bie Dienstleistungen anschlieszt. Wenn ein 
Dienpflichtiger beim Ausscheiden aus ber Wehrmacht ober bem Reichsarbeitsdienst 
ober als Führeranwärter in einer Ordensburg krank ift aber innerhalb von brei Wochen 
nach ber Dienstentlassung erkrankt, ohne bereits wieder Mitglied einer Krankenkasse ge- 
Worben zu fein, so behält er während feiner Erwerbslosigkeit bie Ansprüche wie ein 
wegen Erwerbslosigkeit Ausgeschiedener (s. unten 3- 3).
	        
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