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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

270 Kriegswirtschaft (Fortsetzung)

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Verkehr mit Waren
werden gerichtlich mit Gefängnis bis zu 6 Wochen und Geld in unbeschränkter Höhe ober
mit einer dieser Strafen, trenn aber fein öffentliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung
 besteht, durch Ordnungsstrafen des Reichsbeauftragten bis zu 10.000 RIL
(s. hierzu „Ordnungsstrafen nach den reichsrechtlichen Vorschriften") mit Beschwerdemöglichkeit
 an das Reichswirtschaftsgericht, jetzt Reichsverwaltungsgericht, geahndet. Auszerdem
fann ungeachtet der Bestrafung der Schuldigen gegen bett Inhaber ober Leiter des betreffenden
 Unternehmens, wenn er nicht nachwveist, dasz er die erforderliche Sorgfalt zur
Verhütung ber strafbaren Handlung angewandt hat, auf Antrag bes Reichsbeauftragten
vom Reichsverwaltungsgericht selbst eine Ordnungsstrafe bis zu 300.000 AAl festgesetzt
werden.

Von besonderer Bedeutung ist int Rahmen ber Kriegswirtschaft bie Verbrauchs-Lenkung
 ber lebenswichtigen Güter (landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse).
Die Hinrichtung ber Karten unb Bezugscheine ift bestimmt, dafür zu sorgen, daßz
jeder feinen Anteil an diesen Gütern erhält. Die bamit zusammenhängenden Aufgaben
obliegen bett Stellen ber staatlichen Wirtschaftsverwaltung (f. b.) und in ber letzten Verästelung
 ben einzelnen Kartenstellen.

Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf bent Gebiet ber Bewirtschaftung
bezugsbeschränkter Erzeugnisse werden nach ber Verbrauchsregelungs Strafverordnung geahnbet.
 Danach werden einerseits, u. zw. mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und Geld in unbeschränkter

 Höhe ober mit einer dieser Strafen, in leichten gälten mit Geld bis zu 150 AAL
ober Haft bis zu 6 Wochen, Personen bestraft, bie in Ausübung e.ineS Gewerbes
 ober Berufes bezugsbeschräntte Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung beziehen
 ober abgebett, eine ihnen nicht zustehende Bezugsberechtigung für sich ausnutzen
ober die Verfügung über eine Bezugsberechtigung einem anberen überlassen ober sich verschaffen,
 durch unrichtige ober unvollständige Angaben eine Bezugsberechtigung erschleichen,
dem Verbrauch bezugsbeschränkte Erzeugninse vorenthalten, zu deren Abgabe sie verpflichtet
finb, Bescheinigungen über bie Bezugsberechtigung entgegennehmen ober Abschnitte abtrennen,
 ohne Ware zu liefern, ober überhaupt gegen Anordnungen ber Landeswirtschaftsämter

 ober Wirtschaftsämter verstoszen ober sonstige Zuwiderhandlungen gegen erlassene
einschlägige Vorschriften begehen. Anderseits finb, u. zw mit Geld bis zu 150 MM ober
Haft, in schweren gälten mit Gefängnis bis zu 6 Wochen und Geld in unbeschränkter

Höhe ober mit einer biefer Strafen, auch Personen ftrafbar, bie ohne Au Sübung
eines Gewerbes ober Berufes bezugsbeschränkte Erzeugnisse ohne Bezugsrechtigung
 beziehen, eine ihnen nicht zustehende Bezugsberechtigung für sich ausnutzen
ober bie Verfügung einer Bezugsberechtigung sich gegen Entgelt verschaffen ober in Bereicherungsabsicht

 einem anberen überlassen, durch unrichtige ober unvollständige Angaben
eine Bezugsberechtigung erschleichen ober überhaupt gegen Anordnungen ber Landeswirtschaftsämter

 ober Wirtschaftsämter verstoszen ober sonstige einschlägige als ftrafbar er-Härte
 Handlungen begehen. Zur Bestrafung finb bic Gerichte zuständig. Besteht aber fein

öffentliches Interesse an ber Strafverfolgung, fo tönnen bie Behörden ber Wirtschaftsverwaltung
 gegen bie schuldigen Personen auch Ordnungsstrafen bis zu 1000 3A, bei
Zuwiderhandlungen in Ausübung eines Gewerbes ober Berufes bis zu 5000 RJU (f. hierzu
„Ordnungsstrafen in den reichsrechtlichen Vorschriften") festsetzen, wogegen bei ber betreffenden
 Behörde ober unmittelbar beim Amtsgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt werden fann.

—— Verbrauchslenkung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. — Rechtsvorschriften f. oben,
insbesondere V. über bic öffentliche Bewirtschaftung von iandwirnchalichen Erzeugnissen unb V. über bie Gewährung
 von Sonderzulagen, ferner C. d. RCrnMin. 1. 11. 1939 II c 1/1700 (Lang- unb Nachtarbeiter),
24. 6. 1940 II 1 b 1515/1940 unb 15. 10. 1940 11 1 b 2210/1940 (Werdende unb stillende Mütter), 12. 1. 1940
II c 4/11 unb 13. 9. 1940 II c 11/10 2/1940 (Hochzeiten), 20. 5. 1940 II c 1/1660/1940 (Urlauber), 20. 9. 1939 II o
E 769 (Reiende), 21. 9. 1939 II c 9/3 unb 14. 11. 1939 II c 9/29 (Selbstversorger).

Die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Getreide, Brotgetreide, Hülsenfrüchte,
 Futtermittel, Reis, Kaffee-Ersatz unb Zusatzmittel, schwarzer unb grüner

Tee usw.) dürfen nur gegen Bezugskarten entgeltlich ober unentgeltlich an die Berforger
 abgegeben unb von ben Versorgungsberechtigten bezogen werden. Dies gilt auch

für bic Abgabe in Gast-, Schank- unb Speisewirtschaften sowie in Vereinen, Erfrischungsräumen,
 Fremdenheimen unb ähnlichen Betrieben.
            
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