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Kriegswirtschaft (Fortsetzung)
Für Urlauber (Militärpersonen, Reichsarbeitsdienst, kriegswichtige Betriebe usw.)
ift eine besondere Reichsfarte vorgesehen. Ebenso besteht für Reisende eine Sonderregelung;
sie können gewisse Karten (so für Brot und nac späteren C. auc für Butter,
Stase unb Nährmittel) in Reisemarken umtauschen.
Eine weitere Sonderregelung besteht für Selbstversorger, d. s. a) Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe samt Angehörigen unb Gehilfen, Naturalberechtigte (Altenteiler
unb Arbeiter), soweit sie Lebens- unb Futtermittel in Natur zu beanspruchen
haben; b) Personen, bie Nahrungsmittel zur Eigenversorgung erzeugen, aber nicht
zur Gruppe a) gehören: 3. V. 1. Personen, bie Tiere zur Eigenversorgung mit Fleisch
ober Fleischwaren halten ober gewerbsmäszig mästen, 2. bie durch Ausübung der Jagd
Wildbret Don Schalenwild zur Eigenversorgung gewinnen, 3. bie Kühe, Ziegen ober
Schafe zur Eigenversorgung mit Milch ober Milcherzeugnissen ober gewerbsmäszig auch
vorübergehend als Viehhändler halten, 4. bie Vieh (Nindvieh einschlieszlich Kälber, Schafe
ober Schweine) zur Eigenversorgung mit Fetten halten ober gewerbsmäszig mästen,
5. bie Geflügel zum Zwecke ber Eigenversorgung mit Eiern ober gewerbsmäszig galten,
sowie bie Angehörigen des Haushaltes dieser Personen samt hauswirtschaftlichen Hilfspersonen
unb bie für bie Tierhaltung hauptberuflich beschäftigten Arbeitskräfte und
ihre Haushaltsangehörigen; c) Krankenhäuser unb Anstalten, bie ausschliesslich zur- Versorgung
ber Don ihnen zu beköstigenden Personen bewirtschaftete Erzeugnisse gewinnen
unb Dom Ernährungsamt als Selbstversorger anerkannt sind.
Die unter a) Genannten (Vollselbstversorger) erhalten nur bie Nährmittelkarte, bie
unter b) Genannten (Teilselbstversorger) erhalten keine Bezugskarte für jene Lebensmittel,
mit benen fie selbst versorgt sind.
-----Verbrauchslenkung lebenswichtiger gewerblicher Erzeugnisse. — Rechtsvorschriften f.
oben, insbesondere V. über die Verbrauchsregelung für lebenswichtige gewerbliche Erzeugnisse.
Die Verbrauchslenkung erfolgt entweder in Form Don Barten (Reichskleiderkarte,
Reichsseifenkarte, Zusatzseifenkarte, Tankausweislarte unb Reifenkarte) ober in Form
Don Bezugscheinen (für Spinnstoffwaren bestimmter Art, für Schuhwaren, für
Mineralöl unb für Reifen). Die Karte ift eine Bescheinigung, bic zum Bezug einer
bestimmten Menge Don Waren in Teilmengen für bie jeweilige Versorgungsperiode
berechtigt, ber Bezugschein hingegen wird nur beim Nachweis eines Bedarfes
erteilt unb geftattet nur ben einmaligen Erwerb einer bestimmten Ware (Mantel,
Schuhe usw.).
Spinnstoffe. Für ben Bezug Don Spinnstoffen werden Don ben Kartenstellen
Reichskleiderkarten ausgegeben. In bestimmten Fällen (Arbeits-, Trauerkleider usw.)
werden auch Bezugscheine ausgestellt.
Schuhe unb Lederwaren. Der Bezugschein für Schuhe wird Don ber Kartenstelle
auf Grund einer strengen Bedarfsprüfung ausgefolgt. Ein Bedarf ift nur bann
gegeben, wenn ber normale Bestand, b. f. zwei Paar Schuhe unterschritten ift. Bezugcyeine
für orthopädisches Maszschuhwerk gibt in Wien bas Hauptwirtschaftsamt aus. Das
gleiche g It für Bezugsscheine für Treibriemen. Solche Anträge müssen Don ber zuständigen
Wirtschaftsgruppe befürwortet fein. Auszerdem barf ber Einkaufspreis für einen
Treibriemen aus Leder 15 RL unb aus Gummi und Baumwollgeweben 10 AL nicht
übersteigen. Die Schuhmacher führen in Wien eine eigene Kundenliste. Die Kunden werden
ihnen Dom Hauptwirtschaftsamt mit Hilfe ber Schuhmacherinnung zugewiesen. Eine
Umrayonierung erfolgt mit Hilfe ber Kundenliste durch das Hauptwirtschaftsamt.
Seife. Die Zuweisung Don Seife erfolgt auf Grund von Reichsseifenkarten, Zusatzseifenkarten
unb Bezugscheinen. In ber Reichsseifenkarte ift bie Normalmenge, bie
jedem Volksgenossen zusteht, ausgewiesen. Die Zusatzkarten erhalten Kleinkinder bis
zur Vollendung beS 8. Lebensjahres, Kranle unb berufsmäszig in ber Kranken- unb
Säuglingspflege beschäftigte Personen. . Die Zuteilung ber Reichsseifenkarte unb Zusatzseifenkarte
erfolgt durch bie Kartenstellen. Seifenbezugscheine werden an Betriebe,
bereu Gefolgtchaftsmitglieder infolge ihres Berufes einer befonberS starken Verschmutzung
ausgesetzt sind, an Betriebe beS Gaststätten- unb Beherbergungsgewerbes, an Anstalten,
in denen Personen gemeinschaftlich untergebracht sind, an Militärurlauber sowie
Quartiergeber Don Militärpersonen ausgegeben. Die Zuweisung an Betriebe, deren
Gefolgschaftsmitglieder infolge ihrer beruflichen Tätigleit Anspruch auf zusätzliche Wasch