Langemarkstudium Lebensmittelpolizei
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Langemarkstudium. — Im Gedenken an die int Weltkrieg bei Langemark (in Flandern)
gemeinsam für ihr Vaterland gefallenen Jungarbeiter und Studenten wurde unter
dem Namen Langemarkstudium eine Einrichtung geschaffen, die es besonders tüchtigen
und begabten Jungarbeitern ermöglicht, ohne eigene Geldmittel eine Hochschulausbildung
31t erlangen. Die Auslese der zu diesem Studium Berufenen geschieht in Zusammenarbeit
von Deutscher Arbeitsfront und Hitler-Jugend.
Lastkraftwagen, Personenbeförderung s. „Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Personenbeförderung".
Lautsprecher, Betrieb auf öffentlichen Straszen. — Rechtsvorschriften s. „Straszenverkehr", it. zw.
0180. § 5.
Die Inanspruchnahme öffentlicher Straszen durch ben Betrieb von Lautsprechern
bedarf wie alle Veranstaltungen überhaupt, für die öffentliche Straszen mehr als verkehrsüblic
in Anspruch genommen werden, polizeilicher Erlaubnis, bie in Wien ber
Polizeipräsident, Abt. III, erteilt. Bewilligungspflichtig ift auch ber Betrieb eines nicht
auf ber Strasze befindlichen Lautsprechers, ber sich auf öffentliche Straszen auswirken
soll. Für Behörden und bic NSTAP. besteht lediglich Anzeigepflicht.
Lebendvieh, Ausgleichszuschlag f. „Ausgleichszuschlag bei Lebendvieh".
Lebensbescheinigungen. —• Lebensbescheinigungen werden von ben polizeilichen Meldebehörden
(s. „Meldewesen", in Wien Zentralmeldungsamt unb Polizeireviere als örtliche
Meldestellen) auf Grund des ihnen vorliegenden Meldematerials erteilt. S. auc „Rentenjahresbescheinigungen,
Beglaubigung". -
Lebensmittelkarten s. „Kriegswirtschaft, Verbrauchslenkung landwirtschaftlicher Erzeugnisse".
Lebensmittelpolizei. — Ev. (Lebensmittelgesetzgebung) 4. 1. 1940 RGBL. I e. 40: 8. 17. 1. 1936
NGBL. I S. 17 (Lebensmittelgesetz) und zahlreiche Vorschriften betreffend bestimmte Lebensmittel; sämtlich BGBl.
Nr. 16/1940. — Slg. IV d 27. — EV. 28. 2. 1939 RGBL. I S. 553: Vorschriften betreffend fettwirtschaftliche
Lebensmittel; sämtlich öGBL. Nr. 403/1939. — Slg. III b 13 2. 13. — EU. 5. 12. 1939 RGBL. I S. 2429:
Vorschriften betreffend milchwirtschaftliche Lebensmittel; sämtlich öGBL. Nr. 5/1940. — Slg. III b 14 S. 15. —
EW. 17. 6. 1940 RGBL. I S. 883: V. 8. 5. 1935 RGBL. I S. 590 (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung),
d. V. 16. 4. 1937 RGBL. I S. 456, 20. 12. 1937 RGBL. I S. 1391 und 16. 3. 1910 ROBL I 0. 517. —
Slg. IV d 31.
Das LebensmittelG. enthält allgemeine Anordnungen zur Verhütung ber Inverkehrsetzung
gesundheitsschädlicher, verdorbener, nachgemachter ober verfälschter Nahrungsunb
Genuszmittel, von Eß, Trink- unb Kochgeschirr aus gesundheitsschädlichem Material,
ferner von giftigen Farben unb artbereit Gegenständen des täglichen Bedarfes von
gesundheitsbedenklicher Beschafsenheit. Den Lebensmitteln stehen gleich: Tabak, tabakgleiche
unb tabakähnliche Erzeugnisse, bie zum Rauchen, Kauen ober Schnupfen bestimmt
sind.
Die mit ber Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln unb Bedarfsgegenständen
beauftragten polizeilichen Organe (s. „Marktwesen") unb bie beauftragten Sachverständigen
(Chemiker, Tierärzte, Arzte), bei Gefahr im Verzuge auc -bie sonstigen Beamten her
Polizei finb befugt, in bett Räumen, bie zur Aufbewahrung, Gewinnung, Zubereitung,
Herstellung, Verpackung, Feilbietung zum Verkaufe bestimmter Waren bestimmt finb,
während ber üblichen Geschäftsstunden Revisionen vorzunehmen unb Proben zum Zwecke
ber Untersuchung zu übernehmen. Soweit nicht ber Besitzer ausdrücklich darauf verzichtet,
ift ein Teil ber Probe, amtlich verschlossen ober versiegelt, zurückzulassen.
Für bie technische Untersuchung von Nahrungs- und Genuszmitteln und ber in ben
Rahmen des LebensmittelG. fallenden Bedarfsgegenstände bestehen Lebensmitteluntersuchungsanstalten.
Die Lebensmitteluntersuchungsanstalten finb Einrichtungen des
Reiches. Sie finb verpflichtet, auf Verlangen ber Gerichte, ber Verwaltungsbehörden,
ber Organe beS Marktamtes wie auch auf Ansuchen ber Privatpersonen bie technische
Untersuchung ber ber Anstalt zur Untersuchung gebrachten Nahrungs- unb Genuszmittel
und sonstigen unter das G. fallenden Bedarfsgegenstände vorzunehmen unb hierüber
Befund unb Gutachten abzugeben.
Für Wein, Wermutwein, Kräuterwein, bic Verwendung salpetrigsaurer Salze im
Lebensmittelverkehr, Absinth, Kaffee, Kaffeeersatz unb Kaffeezusatzstoffe, Obsterzeugnisse,