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Lebensrettung Leichenaufbahrung
Kakao und Kakaverzeugnisse, Speiseeis, Teigwaren, Tafelwässer, Knochenfett, Hackfleisch,
Schabefleisch und ähnliche Zubereitungen, Enteneier, Wurstwaren, Mineralöle, koffeinhaltige
Erfrischungsgetränke, nikotinarmen und nikotinfreien Tabak sowie Blutplasma
gelten Sondervorschriften, ebenso für fettwirtschaftliche und milchwirtschaftliche Lebensmittel;
s. ferner auc „Fleischbeschau".
Die Lebensmittel unterliegen, sofern sie in Packungen ober Behältnissen an ben
Verbraucher abgegeben werden, ber Kennzeichnungspflicht.
Lebensrettung und Lebensrettungs-Medaille s. „Rettungsmedaille".
Lederwaren, Bezug f. „Kriegswirtschaft, Verbrauchslenkung lebenswichtiger gewerblicher
Erzeugnisse".
Legalisierungen s. „Beglaubigungen".
Legitimationszwang s. „Ausweiszwang".
Lehrbrief f. „Lehrling, gewerblicher".
Lehrer(innen)bildungsanstalten führen zur Reifeprüfung für das Volksschullehramt
(zur ersten Lehrerprüfung). Das Reifezeugnis berechtigt zur Anstellung als auszerplanmäsziger
Volksschullehrer.
Für Abgänger(innen) ber Höheren Schulen sind Einjährige Abiturientenkurse eingerichtet.
Im Reichsgau Wien gibt es vier Lehrer(innen)bildungsanstalten.
Lehrling, gewerblicher. — Rechtsvorschriften f. „Gewerbe", insbesondere §§ 97 bis 105 GewD.,
G. öGUl. Nr. 302/1939. — Slg. Ille 8.
Als Lehrling wird angesehen, wer bei einem Gewerbeinhaber zur praktischen Erlernung
des Gewerbes in Verwendung tritt. Der Lehrherr (Stellvertreter) musz bie
erforderlichen Fachkenntnisse besitzen; Gewerbeinhaber, die Lehrlinge zur Erlernung
handwerksmäsziger Gewerbe (f. „Gewerbe") aufnehmen, müssen bie Meisterprüfung abgelegt
haben, wenn fie bie Gewerbeberechtigung erft nach bem 30. 4. 1932 erworben haben.
Die Verurteilung wegen bestimmter Delikte schlieszt bie Eignung des Gewerbeinhabers
von ber Lehrlingshaltung aus. Das Recht zur Lehrlingshaltung kann bei grober Pflicht-Verletzung
entzogen werden. Die Art unb bie Einrichtung bes Betriebes musz für bic
Lehrlingsausbildung geeignet fein.
Das Mindestalter des Lehrlings beträgt 14 Jahre. Lehrlinge werden durch bas
zuständige Arbeitsamt bem Lehrherrn zugewiesen. Die Lehrzeit darf, sofern nicht Sonderbestimmungen
in Frage kommen, nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Jahre
betragen. Innerhalb dieser Grenzen wird bie Lehrzeit für das einzelne Gewerbe nach
den Anordnungen ber Wirtschaftsvertretung festgelegt.
Die Aufnahme beS Lehrlings erfolgt auf Grund eines besonderen zwischen bem
Lehrherrn unb bem Lehrling, bzw. dessen gesetzlichen Vertreter abzuschlieszenden VertrageS.
Eine Ausfertigung bes Vertrages ist ber Wirtschaftsvertretung — im Handwerk
3. B. der.Innung — zu übergeben, bie nac Überprüfung ben Lehrvertrag in bic
Lehrlingsrolle einträgt (Aufdingung).
Der Lehrvertrag kann, von Sonderfällen abgesehen, nur durch bie Zurücklegung ber
vereinbarten Zeit aufgelöst werden. Bei Auflösung bes Lehrverhältnisses hat ber Lehrherr
bem Lehrling ein Zeugnis über bie Lehrzeit, fein Betragen unb über feine Ausbildung
auszustellen. Unter Benützung bes Lehrzeugnisses, bes Abgangszeugnisses der
Berufsschule unb nach erfolgreicher Ablegung einer etwa vorgeschriebenen Lehrlingsprüfung
wird von ber Aufdingstelle ber Lehrbrief ausgestellt. Bei ben handwerksmäszigen
Gewerben tritt an Stelle beS Lehrbriefes nac Ablegung ber Gesellenprüfung
ber Gesellenbrief. Die Freisprechung bes Lehrlings ist bamit vollzogen.
Lehrstellenvermittlung f. „Arbeitseinsatz (Arbeitsvermittlung) und Berufsberatung".
Leichenaufbahrung. — Rechtsvorschriften f. „Totenbeschau", insbesondere Totenbeschauordnung für
Wien § 9 und Instruktion § 8.
Die Genehmigung zur Aufbahrung einer Leiche in ber Wohnung erteilt in Wien für
bic Zeit bis zum Ablauf ber normalen Beerdigungsfrist (f. „Leichenbeerdigung") ber zuständige
Totenbeschauarzt, darüber hinaus bie Bezirkshauptmannschaft (Bezirksgesund