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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Angestelltenversicherung (Fortsetzung) 27

Anspruch auf den Beitragsanteil des Arbeitgebers; die Beitragslast des Arbeitgebers
beschränkt sic auf den Betrag, den er für eine versicherungspflichtige Beschäftigung

erstatten müszte.

Auszerdem trägt der Versicherte, wenn er sich freiwillig höher versichert und dies nicht
mit dem Arbeitgeber vereinbart hat, den ganzen Mehrbetrag gegenüber bent gesetzlichen

allein.

3. Entrichtung ber Beiträge. Die Entrichtung ber Beiträge erfolgt in ber Weise,
dasz sic ber Arbeitgeber bie bei ber Post erhältlichen Wertmarken beschafft unb allmonatlich

 bei ber Gehaltszahlung in bie grüne Versicherungskarte des Versicherten . einklebt.
(Barzahlung erfolgt nur bet Beitragsleistung aus bent Ausland unb bei Nachversicherung.)
Die Beiträge sind für jeben Monat ber versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie für
Krankheitszeiten, in benen ber Versicherte Gehalt bezieht, zu entrichten. Die Versicherungskarten
 werden Von.ben Ausgabestellen (in ben Reichsgauen der Ostmark sind dies bie
Krankenkassen, für nicht bei ben Krankenkassen Versicherte bie Gemeindebehörden) ausgestellt.
 Es ift Pflicht des Versicherten, sic eine Versicherungskarte ausstellen zu lassen unb
biefe bent Arbeitgeber zum Einkleben ber Marken vorzulegen. Der Arbeitgeber hat bie eingeliebten
 Marken durch Überschreiben mit dem Datum (letzter Tag des Monats, für ben

bie Marke gelten soll) Z11 entwerten (handschriftlich dder mit Stempel; nur Tinte ober haltbarer
 Farbstoff sind zulässig). Eine vollbeklebte Karte wird bei einer Ausgabestelle gegen
eine neue umgetauscht. Auc nicht vollbeklebte Sorten sollen binnen brei Jahren zum
Umtausch eingereicht werden. Der Umtausch erfolgt bei ber Ausgabestelle, inbem biefe eine
neue Karte ausstellt und eine Aufrechnungsbescheinigung über ben Inhalt ber umgetauschten

 Karte erteilt. Die abgelieferten Karten gehen an bie Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte, wo sie bis zum Leistungsantrag aufbewahrt werden. Verlorengegangene
ober unbrauchbar gewordene Sorten werden von ber Ausgabestelle ersetzt. Der Inhalt ber
zu ersetzenden Karte ift glaubhaft zu machen.

4. Entscheidung Von Streitigkeiten (Beitragsstreitverfahren). Bei Streit über
bie Beitragsleistung (Versicherungspflicht, -freiheit, -berechtigung. Weiterversicherung,
Höhe unb Aufteilung ber Beiträge zwischen Versichertem unb Arbeitgeber) entscheidet,
wenn ber Streit nicht bei ber Festsetzung ber Leistung hervortritt, das Oberversicherungsamt
 Wien, im Reichsgau Wien aber zunächst bie Gemeindeverwaltung, Abt. A 16 mit
Beschwerde an das genannte Oberversicherungsamt (sofern es sic nicht blos um bie Höhe
ober bie Aufteilung ber Beiträge zwischen Arbeitgeber unb Arbeitnehmer handelt).

Entsteht zwischen ben Versicherungsträgern ber Angestelltenversicherung unb ber
Invalidenversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens Streit darüber, ob

ber Versicherungspflichtige ber Angestellten- ober ber Invalidenversicherung gu unterstellen
 ift fo ift die schriftlich einzuholende gemeinsame Erklärung des Arbeitgebers unb des

Arbeitnehmers maszgeblich. Wird eine Erklärung auf Anfordern ber beiden Versicherungsträger
 binnen einer zu bestimmenden Frist nicht abgegeben ober können sic Arbeitgeber
unb Arbeitnehmer über bie Unterstellung nicht einigen, fo wird im Beitragsstreitverfahren

(wie oben) entschieden. Hiebei ift im Verfahren ber Angestelltenversicherung gu entscheiden,
u. zw. auc über bie Zugehörigkeit zur Invalidenversicherung. Die Entscheidung ift für
beide Versicherungszweige binbenb.

---------Versicherungsleistungen. — Rechtsvorschriften f. oben.

In ber Angestelltenversicherung werden gewährt: Renten, Beitragserstattung und
Heilverfahren. Die Renten bestehen entweder im Ruhegeld ober in Hinterbliebenenrenten,
 u. zw. Witwen- (Witwer-) unb Waisenrenten.

Renten unb Beitragserstattung finb Pflichtleistungen; auf biefe Leistungen besteht ein
Rechtsanspruch, nicht dagegen auf das Heilverfahren. Dieses ift eine sogenannte Kannleistung.



I. Allgemeine Voraussetzungen ber Leistungen sind:

1. Erfüllung ber Wartezeit (b. i. eines Mindestausmaszes Von Beitrags-Zeiten
 ober biefen gleichzuhaltenden Ersatzeiten); hierzu finb 60 Beitragsmonate ber Angestelltenversicherung
 erforderlich. Sind weniger als 60 Beitragsmonate auf Grund ber
Versicherungspflicht entrichtet, so finb 120 Monatsbeiträge erforderlich. Für das Altersruhegeld
 nac Vollendung beS 65. Lebensjahres bauert bic Wartezeit 180 Beitragsmonate.
Hierbei zählen nur solche Beitragsmonate, aus benen bic Anwartschaft erhalten ift.
            
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