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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

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Luftwaffe Marktordnung

Für Zwecke der Luftfahrt kann Eigentum an Grundstücken enteignet werden. Die
Zula sigkeit spricht der Führer und Reichskanzler aus, über Art der Durchführung
und Umfang entscheidet in der Ostmark das Luftamt nac dem Eisenbahnenteignungs-G.
in erster und der RLuftMin. in zweiter Instanz.

Luftfahrtbehörden sind ber RLuftMin. und bie Luftämter; für ben Bereich ber Ostmark
 kommen bic Luftämter in München (für ben Reichsgau Tirol und Vorarlberg) unb
in Wien (für bie übrigen Reichsgaue) in Beiracht.

Luftwaffe f. „Wehrmacht".

Luxemburgisches Vermögen f. „Vermögen, ausländisches im Inland".

AN

Mähren, Teil des Protektorats f. „Protektorat Böhmen und Mähren".

Märsche, nationale s. „Nationale Symbole unb Licder".

Magazine f. „Gewerbe, Betriebsstätten".

Maisgesetz s. „Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verkehr" (3. 1, 2).

Malergewerbe f. „Handwerksrolle".

Mandatsverfahren ber Verwaltungsbehörden. — NW @. §,57; set®. § 47.

Das Mandatsverfahren ist ein abgekürztes Verfahren, bei bem aus besonderen
Gründen bic fonft erforderliche Durchführung des Ermittlungsverfahrens (f. d.) entfällt,
vielmehr auf Grund eines von ber Behörde ohne weitere Erhebungen als gegeben angenommenen
 Sachverhaltes sogleich mit ber Erlassung eines Bescheides vorgegangen wird.

Nac ben Bestimmungen beS AVG. ift eS zulässig 1. zur Vorschreibung von Geldleistungen
 nach einem gesetzlich, statutarisch ober tarifmäszig feststehenden Maszstab, so-3.
 V. von Verwaltungsabgaben (da in biefen Fällen ber Sachverhalt auf Grund der
gesetzlichen, statutarischen ober tarifmäszigen Bestimmungen zumeist ohneweiters klar
ift) unb 2. zur Anordnung unaufschiebbarer Masznahmen bei Gefahr im Verzuge (ba
in biefett Fällen zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens bie nötige Zeit fehlt).

Gegen einen so erlassenen Bescheid kann bie Partei bei ber Behörde, bie den Bescheid
erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung ergeben. Der Vorstellung kommt nur
bann aufschiebende Wirkung zu, wenn es sich um bie Vorschreibung einer Geldleistung
handelt (nicht auch bei unaufschiebbaren Masznahmen wegen Gefahr im Verzuge). Die
Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen ber Vorstellung das Ermittlungsverfahren
 einzuleiten und nach dessen Durchführung einen neuen Bescheid zu erlassen;
wird baS Ermittlungsverfahren binnen ber zwei Wochen nicht eingeleitet, fo tritt ber
angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen auszer Kraft.

Nac ben Bestimmungen des VStG, ift bas Mandatsverfahren zulässig bei Vorliegen
einer Anzeige eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde ober einer ben Schutz des
§ 68 öStG. genieszenden Person auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung
aber eines vor ihnen abgelegten Geständnisses (da in diesen Fällen ber strafbare Tatbestand
 mit ziemlicher Sicherheit bereits als erwiesen angenommen werden kann); bie
Behörde kann unter biefer Voraussetzung innerhalb bestimmter Grenzen eine fogenannte
Strafverfügung (f. b.) erlassen.

Marc (Reichswasserstrasze) f. „Wasserstraszenverwaltung".

Maria-Theresien-Orden, Ehrensold f. „Ehrensold".

Markenschutz f. „Warenzeichen".

Markssahrergewerbe f. „Markterkehr".

Markihelser s. „Marktwesen" unb „Schlachthauszwang".

Marktordnung und Markiverbände 1. „Landwirtschaftliche Marktordnung"
            
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