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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Marktverkehr Medaille 
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Marktverkehr. — Rechtsvorschriften f. „Gewerbe", u. zw. öGewD. §§ 62 bis 71. 
Reder ist berechtigt, die Märkte mit allen im Verkehr gestatteten Waren zu beziehen, 
soweit diese nac der Gattung des Marktes zum Verkehr auf diesem zugelassen sind. 
Die Waren dürfen in der Regel nur von Standplätzen aus und nicht im Ulmherziehen 
verkauft werden. Bestimmte Waren, wie Bettfedern und Obstbäume, sind vom Markt 
verkehr ausgeschlossen. Grundsätzlich ift, vom konzessionierten Warenverkehr abgesehen, 
das Beziehen der Märkte ohne Gewerbeberechtigung statthaft. Wenn aber jemand hieraus 
ein selbständiges Gewerbe macht (Marktfahrer, Fierant), so hat er das Gewerbe anzu- 
melden (i. „Gewerbe, Antritt"). Der Marktverkehr wird durch die von der Gemeinde 
erlassene Marktordnung geregelt. 
Markiwesen. — In Wien ift das Marktwesen beim Marktamt zentralisiert. Den 
Bezirkshauptmannschaften sind Marktamtsabteilungen als Fachabteilungen angeschlossen. 
Ihnen obliegt die Marktverwaltung und der markt-, lebensmittel-, gewerbe-, eich-, 
naturschutz- und preispolizeiliche Auszendienst, der vom Marktamt fachlich geleitet wird. 
Die Marktverwaltung besteht in der Errichtung und Ausgestaltung von Märkten, 
in der Platzvergebung, in der Festsetzung, Vorschreibung und Einhebung des Markt- 
entgeltes, in der Lizenzierung von Markthelfern sowie in der Mitwirkung bei der 
Kontrolle der Einhaltung der Anordnungen des Reichsnährstandes. Die marktpolizeiliche 
Tätigkeit besteht in der Überwachung der Märkte auf Grund der städtischen Markt- 
ordnungen. Auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei überwachen bie Organe ber 
Marktamtsabt. den Verkehr mit Lebensmitteln unb Bedarfsgegenständen (Erzeugung, 
Feilbietung, Verkauf, Nachahmung, Verfälschung, irreführende Aufmachung, Verdorben- 
heit): in dieser Eigenschaft gelten diese Organe als Hilfsorgane ber Staatsanwaltschaft 
(f. „Lebensmittelpolizei"). Die gewerbepolizeilichen Aufgaben bestehen in ber Überwachung 
der Einhaltung ber Bestimmungen ber GewO. (Gewerberechtigung, Geschäftsbezeichnung, 
Lokaleignung, Ladenschluszvorschriften usw.). Sie überprüfen weiters bic Beschaffenheit 
und Ordnungsntäszigkeit von Waagen, Gewichten, Zimenten, Hohlmaszen, Maszstäben, 
Petroleumschankapparaten, Benzinzapfstellen als Organe ber Eichpolizei nach beit eich- 
polizeilichen Bestimmungen (f. „Eichwesen"). Ferner obliegt ihnen bie Überwachung 
des Wildverkehrs im Sinne ber WildverkehrsV. unb bie Wahrnehmung ber Einhaltung 
her Schonzeiten (s. „Jagdwesen") sowie bie Überwachung ber Naturschutzbestimmungen 
(s. „Pflanzen unter Naturschutz" und „Tiere unter Naturschutz"). Die preisvolizeiliche 
Tätigkeit erstreckt sich auf bic Überwachung ber Einhaltung ber Preisvorschriften bei 
Lebensmitteln unb Bedarfsartikeln (f. „Preiswesen"). 
Eine kriegsbedingte Aufgabe des Marktamtes ift bie Überwachung ber kriegswirt- 
schaftlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich ber Einhaltung ber Vorschriften auf dem 
Gebiete ber Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (f. „Kriegswirtschaft"). 
Masz- unb Gewichiswesen s. „Eichwesen". 
Materialwarenhandel s. „Gewerbe, Befähigungsnachweis". 
Matriken s. „Personenstandsbücher". 
Maurermeister s. „Baugewerbe" unb „Handwerksrolle". 
Mechanikergewerbe f. „Handwerksrolle". 
Medaille für deutsche Vollspflege s. „Ehrenzeichen für deutsche Volkspflege". 
Medaille für Kriegsverdienste s. „Kriegsverdienstkreuz". 
Medaille für Lebensrettung s. „Rettungsmedaille". 
Medaille zur Erinnerung an den 13. März 1938. — 88. 1. 5. 1938 RGBl. I S. 431, öCBT. 
Nr. 106/1938: Satzung 1. 5. 1938 NGBL I 3. 431, öGBL. Nr. 107/1938, F. d. 2V. 27. 8. 1938 RGBL. I 
S. 1062, öGBl. Nr. 381 1938. — Slg. I a, 15 S. 1. 
Diese Medaille wird an Personen verliehen, bie sic um bie Wiedervereinigung 
Österreichs mit bem Deutschen Reich besondere Verdienste erworben haben. Die Vor- 
schläge werden vom RInnMin., für Angehörige ber Wehrmacht vom OR. b. Wehrn, 
aufgestellt unb dem Führer durch bie Präsidialkanzlei vorgelegt. Dem Beliehenen wird 
ein Besitzzeugnis ausgestellt. Nac bem Tode des Inhabers bleibt bie Medaille den 
Hinterbliebenen als Andenken.
	        
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