296 Medaille (Fortsetzung) — Meisterlrankenversicherung
Medaille zur Erinnerung ast den 1. Oktober 1938. — 88, it. Satzung 18. 10. 1938 RGBL I
S. 1527 u. 1528, öGBL. Nr. 547 u. 548/1938; ErgV. 1. 5. 1939 RGBL. I S. 861, öGBL. Nr. 598/1939. —
Slg. la 15 a 8 a (1).
Diese Medaille wird an Personen verliehen, die sic um die Wiedervereinigung der
sudetendeutchen Gebiete mit dem Deutschen Reich oder anläszlic der Schaffung des
Protektorats Böhmen und Mähren besondere Verdienste erworben haben. Personen, die
sich in beiden Beziehungen besondere Verdienste erworben haben, erhalten noch eine
Spange zur Medaille. Im übrigen gilt dasselbe wie für die „Medaille zur Erinnerung
an ben 13. März 1938" (f. d.).
Medizinisch-technische Gehilfinnen und Assistentinnen. — 1. und 2. V. 17. 2. 1940 RGBL. I
©. 371 und S. 378. — Slg. IV d4 S. 53.
Die berufsmäszige Ausübung dieser Hilfstätigkeiten ift erlaubnispflichtig. Die Er-
laubnis setzt arische Abstammung, politische Zuverlässigkeit, guten Leumund unb staat-
liche Prüfung voraus. Erlaubnis erteilt ber RStatth./StaatlV. Ausbildung an staatlich
anerkannten Lehranstalten; Zulassungserfordernisse: vollendetes 18. Lebensjahr, 6 Klassen
einer Mittelschule des Altreichs (f. b.) ober gleichwertige Ausbildung, gesundheitliche
Eignung, einjährige hauswirtschaftliche Tätigkeit, Übung in Kurzschrift unb Maschinen-
schreiben. Das Erfordernis ber Teilnahme an einem Schwesternhelferinnenkurs des
Deutschen Roten Kreuzes ober einer gleichwertigen Ausbildung am Krankenbett ift auf
Kriegsdauer ausgesetzt. Lehrgangsdauer ein Jahr ununterbrochen (gebührenpflichtig),
bei medizinisch-technischen Assistentinnen zwei Jahre. Wechsel ber Lehranstalt nur aus-
nahmsweise zulässig, Prüfung nur einmal wiederholbar.
Berufsbezeichnungen geschützt, ebenso künftig Berufsausübung.
S. auch „Juden, Ausscheidung aus dem Berufsleben al§ Hilfskraft in ber Gesund-
heitspflege" (für jüdische Mischlinge dieselben Bestimmungen).
Medizinstudium unter erleichterten Bedingungen f. „Heilpraktiker".
Meisterkrankenversicherung. — öGewD. §§ 115 b bis 115 u und 130 d- (). 6 RGBL. NRr. 547/1935,
F. d. G. öBGBL. Nr. 466/1936 unb Nr. 449/1937. — EU. 22. 12. 1938 RGBL I S. 1912, öGBL.
Nr. 703/1938, § 47; 2. D8. zur E8. 5. 2. 1940 RGBL. I S. 270, §§ 1, 30. — Slg. IV a 3a 1 unb 29.
1. Versicherte. Für den Bestand ber Versicherungs p f lict ber selbständigen
Handel- unb Gewerbetreibenden in ben Reichsgauen ber Ostmark sind maszgebend:
a) bie gemäsz § 115 b Abs. 1 öGewD. gefaszten Pflichtbeschlüsse ber seinerzeitigen
Gewerbegenossenschaften, bzw. nunmehr ber Stellen, bie ihre Aufgaben übernommen
haben (Handwerkskammern, Wirtschaftsgruppen u. dgl.) unb
b) bie Verfügungen, bie auf Grund des § 30 Albs. 2 ber 2. DU. das Oberversiche-
rungsamt Wien im Zuge ber Angleichung des Sprengels und des Mitaliederkreises
ber Meisterkrankenkassen an bie feit bem Anschlusz an das Reich in ber Ostmark ein-
getretenen Gebietsveränderungen unb Änderungen ber Organisation ber gewerblichen
Wirtschaft hinsichtlich Ausdehnung ober Aufhebung des Versicherungszwanges trifft.
Durch solche Verfügungen wurde ber Versicherungszwang ausgedehnt: auf bie Mit-
glieder ber Wirtschaftsgruppe „Gaststätten- unb Beberberqungsgewerbe" in Grosz-Wien,
in ben Reichsgauen Salzburg unb Kärnten auf sämtliche Pflichtmitglieder ber ben Hand-
werkslammern unter ftehenben Innungen und bie persönlich haftenden Gesellschafter jener
offenen Handelsgesellschaften, bie einen Handwerksbetrieb führen, sowie in ben Reichsgauen
Wien unb Niederdonau auf alle natürlichen Personen, bie in bie Handwerksrolle ber
Handwerkskammer eingetragen ober einzutragen sind, unb auf bie persönlich haftenden
Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften, bie Betriebsleiter im Sinne des § 5
ber Dritten Handwerksverordnung sind.
Pflichtmitglieder einer Meisterkrankenkasse werden auf ihren Antrag von einer all-
fälligen gleichzeitigen Krankenversicherungspflicht nach ber RWO. ober von ber Kranken-
versicherung ber Rentner für bie Dauer des Bestandes ber Zwangsversicherung bei ber
Meisterkrankenkasse befreit. Die Entscheidung über ben Befreiungsantrag obliegt bem
zuständigen Krankenversicherungsträger nac ber RWO. Die Befreiung wirkt vom Tage
des Einganges des Antrages an. Wird ber Antrag abgelehnt, fo entscheidet auf Beschwerde
bas für den Sitz ber entscheidenden Krankenkasse zuständige Oberversicherungsamt endgültig.