Meister(innen)schulen — Melderegister 297
Versicherungsberechtigung ist in folgenden Fällen gegeben:
a) Zur freiwilligen Fortsetzung der Pflichtversicherung berechtigt sind Personen,
deren Pflichtversicherung erloschen ist.
b) Als freiwillige Mitglieder können einer Meisterkrankenkasse Personen beitreten, die
Mitglieder von Genossenschaften sind, die den Versicherungszwang nicht beschlossen haben
und die ein besonderes darauf bezügliches Übereinkommen mit der in Betracht kommenden
Verbandseisterkrankenkasse abgeschlossen haben.
Bei Streit über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung entscheidet
— abgesehen von dem oben behandelten Falle der Befreiung — das Oberversicherungsamt,
in Wien die Abt. A 16 der Gemeindeverwaltung.
2 .eiträge. Die Höhe des Beitrages setzt die Satzung feft. Der Beitrag ift bei
allen Meisterkrankenkassen mit einem festen Beitrag pro Monat bemessen. Neben dem
Monatsbeitrag ist beim Eintritt in die Versicherung in der Regel noch eine einmalige Aufnahmsgebühr
zu entrichten, deren Höhe ebenfalls die Satzung bestimmt.
Zur Entscheidung über Streit zwischen den Versicherten und der Kasse über bie Verpflichtung,
Beiträge zu leisten, einzuzablen ober zurückzuzahlen, ift das Oberversicherunasomt,
in Wien bie Abt. A 16 der Gemeindeverwaltung zuständig.
3 . Versicherungsleistungen. Art, Umfang und Ausmasz ber Versicherungsleistungen
sind im weiten Rahmen ber Satzung ber einzelnen Krankenkasse überlassen und
daher je nach dem Bedürfnis ber bei ben einzelnen Kassen bereinigten Riskenkreise sehr
manngfoltig. Neben dem System ber reinen Krankengeld- unb Sterbeversicherung ift bei
den Meisterkrankenkassen sowohl das System ber reinen Heilkostenversicherung als auch
eine Kombination zwischen diesen beiben Systemen eingeführt.
Unter ben in ber Satzung bestimmten Voraussetzungen können auch die Familienangehörigen
ber Versicherten zu ben gleichen Bedingungen ber Versicherung beitreten, wie sie
für bie Versicherten in ber Satzung festgesetzt finb.
Die Vereinheitlichung des Leistungsschemas ber Meisterkrankenkassen und beffen Anpassung
an die Bestimmungen ber RWO. ift im Zuge.
Bei Streit über Leistungsansprüche gegen eine Meisterkrankenkasse entscheidet das Oberversicherungsamt.
Meister/innen)schulen und -klassen bezwecken bie theoretische und sachliche Fortbildung
unb Ausbildung ber Gehilfen unb Gesellen; innerhalb des Fachschulwesens Wien gibt
es Meisterschulen für: Bauhandmerker; Ledererzeugung: Butch- und Illustrationsdruck;
das Deutsche Malerhandwerk; Damenkleidermachen; Wäschewarenerzeugung; Sticken;
Herrenschneider.
Meisterprüfung f. „Handwerksrolle".
Meldebestätigung. — Rechtsvorschriften s. „Meldewesen", insbesondere Reichsmeldeordnung § 11.
Als Meldebestätigung bient in erfter Linie das dem Meldepflichtigen bei ber polizeilichen
An- unb Abmeldung (f. b.) nach Abstemvelung überlassene britte Stück des Meldescheines.
Weitere Meldebestätigungen zum Gebrauch für Eintragungen in das Grundbuch,
zur Vorlage beim Standesamt, zur Ausstellung eines Arbeitsbuches, zum Bezug
einer Trennungszulage, zur Ausstellung von Arbeiterrückfahrkarten usw. werden von
ben Meldebehörden (f. „Meldewesen") und in Wien in ben Fällen, in beiten bei diesen
bie notwendigen Unterlagen nicht vorhanden finb, vom Zentralmeldungsamt (IX.,
Roszaner Lände 7/9) ausgestellt.
Melderegister, Auskunft. — Rechtsvorschriften f. „Meldewesen", insbesondere 2. NRE. d.
KJunMin. 3. III.
Allen geschäftsfähigen Personen ist gegen Entrichtung ber vorgeschriebenen Gebühr
Auskunft auS bem Melderegister zu geben. Die Auskunft darf sich erstrecken
auf bie Wohnung (auch bie letzte frühere Wohnung, bei Verzug nach auszerhalb
anich auf bie Wohnung in ber neuen Wohngemeinde), den Familiennamen
und bie Vornamen. Auskunft- ift auch, soweit es aus den Melderegister ersichtlich ist,
darüber zu geben, ob eine Person Jude ift. während über bie Mischlingseigenschaft feine
Auskunft zu erteilen ift. Endlich ift Auskunft darüber zu geben, wer Eigentümer. Mieter
oder Untermieter eines Hauses ift. über das Datum unb ben Ort ber Geburt, ben
Beruf, bie Staatsangehörigkeit sowie darüber, ob bie Person verheiratet ift ober nicht,
ferner über ben Mädchennamen bei Ehefrauen unb Witwen unb gegebenenfalls den