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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

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Angestelltenversicherung (Fortsetzung)

Die in der ö. Angestelltenpensionsversicherung erworbenen, am 31. 12. 1938 nac
ö. Recht anrechenbaren Beitrags- oder sonstigen anrechenbaren Monate zählen, soweit sie
nac ö. Vorschrift auf die Wartezeit anrechenbar waren, für die Erfüllung der Wartezeit
gleich Beitragsmonaten der deutschen Angestelltenversicherung.

Als Ersatzzeiten zur Erfüllung der Wartezeit sind anerkannt die Zeiten der
Erfüllung der Wehrpflicht nac den reichsgesetzlichen Vorschriften ab 1. 10. 1935 ober
Reichsarbeitsdienstpflicht, Beiten der Einberufung zum Dienste mit der Waffe anläszlic
besonderen Einsatzes ber Wehrmacht, Beiten ber Notdienst- ober der Luftschutzdienstpflicht,
bie vollen Kriegsdienstmonate während des Weltkrieges, wenn nicht bie Kriegsdienstzeit
schon in ber ö. Angestelltenpensionsversicherung angerechnet wurde, sowie bie Zeit her
Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Zwecke ber Leibeserziehung, alle diese
Beilen in ber Regel jedoch nur, wenn vorher mindestens ein Beitrag entrichtet war.

Bezüglich Abkürzung ber Wartezeit gilt Gleiches wie in ber Invalidenversicherung
(f. „Invalidenversicherung, Versicherungsleistungen").

2. Erhaltung ber Anwartschaft. Hierfür gilt Gleiches Wie in ber Invalidenversicherung
 (s. „Invalidenversicherung, Versicherungsleistungen"); an Stelle von
26 Wochenbeiträgen treten sechs Monatsbeiträge, au Stelle von Invalidität tritt Berufsunfähigkeit.


Diese reichsrechtlichen Vorschriften für bie Erhaltung ber Anwartschaft gelten für Versicherte,
 die bis zum 31. 12. 1938 blosz Beitragszeiten ber ö. Angestelltenversicherung aufzuweisen
 haben, nur für bie Zeit ab 1. 1. 1939. Für bie Erhaltung ber in ber ö. Angestelltenpensionsversicherung
 erworbenen anrechenbaren Zeiten gilt folgendes:

Am 31. 12. 1938 gilt bie Anwartschaft aus diesen Zeiten insoweit als erhalten, als
sie nac den an diesem Tage in Geltung gestandenen ö. Vorschriften erhalten War. Die
Anwartschaft aus diesen Zeiten bleibt bann nac bem 31. 12. 1938 infoWeit erhalten,
als für bie spätere Zeit, in ber ja nur Beitragszeiten ber reichsrechtlichen Angestelltenversicherung
 erworben fein können, nac reichsrechtlicher Vorschrift bie Anwartschaft
erhalten ist, also entweder in jebem Jahr ab 1939 ober in bem ganzen Zeitraum ab
1. 1. 1939 bie Halbdeckung im Sinne des Reichsrechtes gegeben ift.

In diesen Fällen Wirb also sozusagen für bie Erhaltung ber Anwartschaft ber Versicherungsverlauf
 in zwei Teile verlegt, für den Teil bis 31. 12. 1938 gelten bie ö., für
Den Teil ab 1. 1 1939 bie reichsrechtlichen Vorschriften über bie Anwartschaftswahrung.

Hat ein Versicherter in ber Zeit bis 31. 12. 1938 Beitragszeiten sowohl in ber ö. Wie auc
in ber reichsrechtlichen Angestelltenversicherung erworben, fo gilt für bie Erhaltung ber
Anwartschaft aus ber ö. Versicherung auc baS oben Gesagte, nur Werben bei Anwendung
 ber ö. Vorschriften über bic Anwartschaftserhaltung auch bie anberen Beitrags-Seiten
 mitberücksichtigt, ebenso bie ö. Beitragszeiten bei Anwendung ber reichsrechtlichen
Anwartschaftsregel.

Bur Vermeidung von Härten ift jedoch für alle diese Fälle verfügt, dasz auc bann
bie Anwartschaft, u. zw. aus bem ganzen Versicherungsverlauf. als erhalten gilt, Wenn
bie Zeit vom erften Eintritt in bie o. Versicherung bis zum Versicherungsfall zu drei
Viertel durch Beitragszeiten ber (sei es nun ö. ober reichsrechtlichen) Angestelltenversicherung
 gedeckt iff; hierbei Werben baS erste unb letzte Kalenderjahr ber Versicherung
 fowie bie Weltkriegsdienstzeiten nicht mitgezählt, wohl aber bie in diese Zeitperioden
 fallenden Beitragszeiten.

3. Stellung eines 8eiftung § cintrage S. Der Antrag ift nicht an eine
bestimmte Form geknüpft; er gilt als gestellt im Zeitpunkt beS Einganges bei ber sum
Empfang bestimmten Stelle.

Der Antrag ift bei ber Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin einzubringen.
 Der Antragsteller erhält ein Formblatt ausgefolgt, aus bem alles Nähere
(insbesondere atc -die beizubringenden Dokumente usw.) Zu ersehen ist unb baS er
entsprechend auszufüllen hat. Der Antrag kann auch bei der für den Antragsteller nach
feiner früheren Zugehörigkeit in Betracht kommenden Abwicklungsstelle her Reichsversicherungsanstalt,
 bei einer deutschen Behörde (insbesondere einer Versicherungsbehörde)
 ober einer Rechtsberatungsstelle ber Deutschen Arbeitsfront gestellt werben.
            
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