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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Mietzins (Fortsetzung) 299

Waren Räume am 18. 3. 1938 an einen Juden nur zum gesetzlichen Mietzins —
ohne den Neuvermietungszuschlag (20 Groschen) — vermietet, so darf der Vermieter
vom neuen nichtjüdischen Mieter ben Neuvermietungszuschlag nicht einheben (Al. zur
Ergänzung ber 1. V. über die Mietzinsregelung im Lande Österreich, Wr. Zeitung
25. 3. 1939 Nr. 78 und 28. 3. 1939 Nr. 80). Die Preisbehörde (in Wien bie Abt. 115
ber Gemeindeverwaltung) kann aus volkswirtschaftlichen Gründen ober zur Vermeidung
von Härten zulassen, baß ber Neuvermietungszuschlag vereinbart aber weiter erhoben
werden darf. Die Vereinbarung aber Weitererhebung des Neuverietungszuschlages ist zu
genehmigen, wenn ber Vermieter sic zur Tragung alter Instandsetzungskosten ber Mieträume
 verpflichtet und bic Gewähr besteht, baß ber Zuschlag für zusätzliche Instandsetzungs-
 und Verbesserungsarbeiten am Hause und in den Mieträumen verwendet wird.
Eine Rückzahlung her Zuschläge, bie für bic Zeit vor bem 1. 4. 1939 gezahlt worden sind,
findet nicht statt.

Freie Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter waren ferner bis 18. 3. 1938
zuläsia, wenn das Mietverhältnis mindestens ein halbes Sahr bestanden hatte ober
wenn ber Hauseigentümer eine Wohnung vor Ablauf von vier Monaten ober eine Geschäftsräumlichkeit
 vor Ablauf eines Jahres nach ber Räumung durch ben früheren
OTieter vermietete. Nach § 16 Abs. 3 Mietengesetz galt diese Vorschrift jedoch nur: in
Alt-Wien für Wohnungen, deren Jahresmietzins 1914 2000 K und für Geschäftsräumlichkeiten,
 beren Jahresmietzins 4000 K, in Mödling für Wohnungen, deren
Jahresmietzins 800 K und in ben übrigen neu eingemeinbeten Gebieten für Wohnungen,
beren Kahresmietzins 400 K überfteigt.

Ebenso waren freie Vereinbarungen zwischen bem Hauseigentümer und ben Mietern
über bie Höhe ber Mietzinse für alte durch Teilung geschaffenen Wohnungen und Ledigenräume
 zulässig, wenn durch Teilung einer Wohnung zwei ober mehrere selbständige

Wohnungen, barunter wenigstens eine neue Mittel- ober Kleinwohnung, geschaffen
wurden, fofern bic neu gewonnene Mittel- aber Kkleinwohnung ober ber neu gewonnene
Ledigenraum schon vor dem 1. 1. 1932 in Benützung genommen ober bie baubehördliche
Bewilligung hieran schon vor diesem Tage erteilt Worben ift (§ 16 a Mietengesetz).

Das gemäsz§§ 16 Abs. 2 und 16a Mietengesetz bestehende Recht auf freie Vereinbarung
 beS Mietzinses ift mit Wirkung vom 18. 3. 1938 dahin beschränkt, dasz bie
Erhöhung bes Mietzinses höchstens 20 Groschen für jebe Krone des Jahresfriedenszinses
betragen barf (ö®Vl. Nr. 159/1938).

Wenn bic unbebingt notwendigen Erhaltunasaslagen einschlieszlich beS gemäß einer
Entscheidung ber Schlichtungsstelle bzw. ber Mietkommission auf das Nabr entfallenden
Erfordernisses für Verzinsung und Tilgung eigenen ober fremben Kapitals, bas ber
Vermieter nach bem 27. 1. 1917 zur Bestreitung einer gröszeren Instandhaltungsarbeit
verwendet hat, samt ben mit ber Aufnahme fremben Kapitals und ber seinerzeitigen
bücherlichen Löschung verbundenen Koften bie Summe ber von ben Mietern zu entrichtenden
 Hauptmietzinse unb ber Jahresmietwerte nicht bermieteter Bestandteile übersteigen,
 kann ber Vermieter eine Erhöhung ber Hauptmietzinse um ben Fehlbetrag bei
ber' Schlichtungsstelle (f. b.) begehren, falls nicht über beffen Deckung eine freie Vereinbaruna
 mit den Mietern zustande kommt.

Hält ber Mieter ben bon ihm begehrten Mietzins (Zuschlag) für höher, als nach bem

Mietengesetz zulässig ist. unb liegt feine rechtsgültige Vereinbarung bor, fo kann er bie
Entscheidung ber Schlichtungsstelle (f. b.) beantragen. Jedoch ift in ben Fällen ber
§§ 16 Abs. 2 unb 16 a des Mietengesetzes zur Entscheidung über bie Höhe der Mietzinse
 bie Preisbehörde (in Wien bie Abt. H5 ber Gemeindeverwaltung) zuständig.

B. Mieterschutzfreie Wohnungen unb Geschäftsräumlichkeiten
in Altbauten. Mieterschutzfrei sind bie in Abs. 2 des § 1 Mietengesetz bon feinem
Anwendungsbereich auSgenommenen Räume (f. „Schlichtungsstellen"). Werden mieterschutzfreie
 Räume in Altbauten nach dem 18. 3. 1938 erftmalig bermietet, fo ift bie
angemessene Miete nac bem ber Mietaufwandsstenerbeessung zugrunde liegenden
Friedensmietwert zuziolic bes Nenvermietunosaschloaes zu berechnen. Der Neuvermietungszuschlag
 ift jedoch nicht einzuheben, falls eS sic um Räume eines jüdischen
Hauseigentümers handelt.

Bei onderen mieterschutfreien Wohnungen unb Geschäftsräumlichkeiten barf nach ber
PreisstopU. fein höherer Mietzins bereinbart und begehrt werden, als für diesen Be­
            
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