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Mietzinsbeihilfen — Militärpersonen
standgegenstand am 18. 3. 1938 entrichtet worden ist. War der Bestandgegenstand am
18. 3. 1938 nicht vermietet, so ist der letzte vor dem Stichtage vereinbarte Zins mosz-
gebend. Ist der Bestandgegenstand nach dem 18. 3. 1938 zu einem niedrigeren Mietzins
als an diesem Tage vermietet worden, so gilt dieser niedrigere Zins als Stoppreis.
Bei mieter chutzfreien Bestandgegenständen kann bie Preisbehörde (in Wien die Abt. H 5
dor Gemeindeverwaltung) jederzeit auf Antrag ober von Amts wegen den angemessenen
Mietzins festsetzen. Nac den derzeit für bie Preisbehörde bestehenden Weisungen des
Reichskommissors für bie Preisbildung werden Mietzinsüberprüfungen vor allem bei
wucherischen Zinsen vorgenommen.
S. auc „Untermietzinse".
Mietzinsbeihilfen. — Zur Erhaltung von Handelsbetrieben, bie bereits vor dem
1. 9. 1939 gewerblich benützte Räume innehatten und infolge Ulmsatzrückgang aus Anlasz
des Krieges bie vollen Miet- und Pachtverpflichtungen zu erfüllen nicht in ber Sage
finb, können Beihilfen gewährt werden. Die Ansuchen sind an bie Wirtschaftskammer
zu richten. — S. auch „Fürsorge".
Milchausgleichsfonds. — V. öGWL. Nr. 685/1938. — Slg. IIT b 9 @. 7.
Dieser auf Grund des mehrfach novellierten (. öBOBL Nr. 224/1931 geschaffene
Fonds, ber ben Zweck hatte, Preisunterschiede zwischen Trink- unb Werkmilc tunlichst
auszugleichen, ist durch bic Einführung reichsrechtlicher Bestimmungen entbehrlich ge-
worden. Das genannte Gesetz wurde mit Wirksamkeit vom 1. 11. 1938 auszer Kraft
gesetzt. Die Milch- unb Fettwirtschaftsverbände Donauland, Alvenland and Südmark
übernahmen bie Aufgaben, bie bem Fonds bis dahin oblagen; er ist als Sondervermögen
auf bie Haupivereinigung ber deutschen Milch- unb Fettwirtschaft übergegangen.
Milcherzeugnisse, Verkehr f. „Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verkehr" (3. 10 bis 12).
Milchgesetz. — EU. 5. 12. 1939 RGBL. I G. 2429, ö®®I. Nr. 5 40: MilchG. 31. 7. 1930 RGBL. I
S. 421, öGBL Nr. 5/1940. DW 27. 6. 1940 RGBL. I S. 932 (3. Durchführung des MilchG. in den Reichs-
gauen der Ostmark). — Slg. III b 14 S. 15.
Das Milch, enthält im wesentlichen Vorschriften über ben Gesundheitszustand ber
Melker, Milchverteiler und des Molkereipersonals sowie ber Kühe, über bie Erlaubnis
zur Verteilung von Milch unb Milcherzeugnissen sowie über Morkenmilch. Milcherzeug-
niffe sind: Nahm, Magermilch, Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir und Molke.
Die Überwachung ber Einhaltung ber Vorschriften beS G. ift Aufgabe her Organe ber
Marktpolizei Die Abgabe von Milch erfolgt zur Zeit auf Grund einer Gewerbeberech-
tigung. Diese Gewerbeberechtigung wird nur gegeben, wenn ber Milch- unb Fettwirt-
schaftsverband Milch ober Milcherzeugnisse zuweist. Ab 1. 4. 1942 treten binsichtlic ber
Erlaubniserteilung bie Bestimmungen ber EV. zu MilchG. sowie bie §§ 14 und 18
beS MilchG. in Kraft. Die Erlaubnis zum Betrieb eines Unternehmens zur Abgabe
Von Milch, zur Führung beS Unternehmens durch einen Geschäftsführer, einen Rechts-
nachfolger ober einen Erben wird Von ba ab nur bann gegeben, wenn ber Erlaubnis-
werber über bie erforderliche Zuverlässigkeit unb notwendige Sochkunde Verfügt, nicht
an beftimmten Krankheiten leihet und nicht mit Geschwüren, eiternden Wunden ober
Ausschlag behaftet ift, über eine geeignete Betriebsanlage verfügt unb eine festgesetzte
Menge Milch in Verkehr bringt. Zuständig ift bie untere Verwaltungsbehörde (in Wien
bie Bezirkshauptmannschaft) beS Standortes.
Milchwirtschaft, Zusammenschluß s. „Landwirtschaftliche Marktordnung" (3. 17).
Milderung von Verwaltungsstrafen s. „Nachsicht unb Milderung von Verwaltungs-
straf n".*
Militäranwärterurkunde f. „Wehrmacht-Fürsorge unb -Versorgung" (3. 2).
Militärdienst f. „Wehrdienst".
Militörpersonen, Versergurg. — Hinsichtlich ber Versorgung ber aus ben Reichsqauen
ber Ostmark stammenden Miltärpersonen unb ihrer Hinterbliebenen finb folgende
Gruppen zu unterscheiden:
1. bie österreichischen Berufsmilitärversonen, bie Vor bem 14. 3 1938 ausgeschieden
sind: f. „Berufsmilitärpersonen, ehemalige österreichische, Versorgung";