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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

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Mittagiperre Musitausführuugsrecht 
hilfe). Die Mitschuldigen unterliegen der auf die Übertretung gesetzten Strafe, u. zw. 
auch bann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ift (3. B. wegen Mangels 
der Zurechnungsfähigkeit). 
Mitiagsperre im Einzelhandel f. „Verkaufszeiten im Einzelhandel". 
Mitiellosigkeitszeugnis. — Solche Zeugnisse können Volksgenossen erhalten, bic zwar 
auf bie allgemeine Fürsorge feinen Anspruch haben, bie aber doch fremder Hilfe be- 
dürfen, um bestimmte öffentliche aber private Einrichtungen für eigene Zwecke ohne 
Gefährdung des notwendigen Lebensbedarfes in Anspruch nehmen zu können. Die An- 
suchen um Ausstellung sind an das nac bem Wohnsitz zuständige Fürjorgeamt beim 
Landrat, bzw. Oberbürgermeister, in Wien an das Fürsorgeant bei der Bezirkshaupt- 
mannschaft (in ben neu eingemeinbeten Gebieten: Wohlfahrtsamt bzw. Amtsstelle ber 
Bezirkshauptmannschaft) zu stellen. 
Mittelschulen hieszen früher in Österreich jene Schulen, bie jetzt unter ben Begriff der 
Höheren Schulen (f. b.) fallen. Die Schulen, bie im Altreich als Mittelschulen bezeichnet 
werden, sind Säulen, benen in ben Reichsgauen ber Ostmark bie Gflasige Hauptschule 
(s. b.) entspricht unb mit beren Absolvierung bie schulmaszigen Voraussetzungen für bie 
Laufbahn des mittleren unb gehobenen Dienstes in ber allgemeinen unb inneren Ver- 
waltung gegeben sind. 
Monopole s. „Verbrauchsteuern unb Monopole" sowie „Branntweinmonopol" unb 
„Zündwarenmonopol", ferner auch „Salzsteuer" und „Tabaksteuer". 
Motorräder f. „Kleinkrafträder" und „Kraftfahrzeuge". 
Mühlen, Zusammenschlusz f. „Landwirtschaftliche Marktordnung" (3. 6). 
Müllabfuhr in Wien f. „Hauskehrichtabfuhr". 
Mündelsicherheit. -— V. 7. 5. 1940 RGBL. I 0. 756 (Mündelsicherheit der Pfandbriefe und ver- 
wandten Schuldverschreibungen) unb V. 29. 10. 1940 RGBl. I S. 1456 (Anlegung von Mündelgeld in ben 
Reichsgauen ber Ostmark unb im Reichsgau Sudetenland). — Slg. II b 48. 
Die Anlegung von Mündelgeld darf nur in bestimmter, bie Sicherheit ber Anlage ge- 
währleistender Art erfolgen, bie in ben beiden V. feftgelegt ift (f. auch „Hypothekenbanken", 
„Landes-Hypothekenanstalten" unb „Sparkassen"). 
Mütterschulen. — Bei ben Kreisleitungen ber NSDAP, in Wien werden laufend 
Lehrgänge für werdende Mütter unb Bräute abgehalten, in benen ben jungen Frauen 
unb Mädchen bie notwendigen Kenntnisse und Handgriffe für bie Pflege Don Säuglingen 
unb Kleinkindern vermittelt werden. Es ift auch Aufgabe biefer Lehrgänge, ben 'jungen 
Frauen unb Mädchen Anleitungen zur Anfertigung von Säuglingswäsche unb -kleidern 
zu geben. — Die in Wien bestehenden Mütterschulen sind im Anhang im Verzeichnis 
ber Dienststellen ber Partei in Wien (am Ende) angeführt. 
Mütier, werdende unb stillende, Fürsorge s. „Säuglings- und Kleinkinderfürsorge". 
---- Lebensmittelzubuszen f. „Kriegswirtschaft, Verbrauchslenkung landwirtschaft- 
licher Erzeugnisse". 
---------Schutz bei ber Arbeit f. „Frauenarbeit" (3. 5). 
Munition s. „Waffen unb Munition". 
Musikaufführungsrecht, —es. 11. 6. 1938 RGBL. I 0. 628: ®. 4. 7. 1933 RGBL. 1 0. 452 (Ver- 
mittlung von Wiutiaussuyrungsrechten); DW. 15. 2. 1934 RGBL. I S. 100; sämtlich öGBL. Nr. 185/1938. — 
Slg. Id 5.' — G. öBGBl. Nir. 111/1936 (Urheberrechtsgesetz), § 91. 
Jeder, ber öffentliche Aufführungen Don musikalischen Werken, bie bem Urheber- 
recht unterliegen, veranstaltet, hat bie Aufführungsbefugnis bei ber „Stagma" (Staat- 
lich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte), Einhebungs- 
stelle Ostmark, Wien, III. Baumannstrasze 8, zu erwerben. Der Erwerb ber Aufführungs- 
befugnis ift ben Organen ber Polizei ober bem Berechtigten auf Verlangen nachzu- 
weisen. Kann ber Musikveranstalter diesen Nachweis nicht erbringen, fo hat bie Polizei- 
behörde bie Aufführung Don Amts wegen ober auf Antrag des. Berechtigten, wenn 
notwendig unter Anwendung her gesetzlichen Zwangsmittel, zu verhindern. Zur Er- 
werbung ber Aufführungsrechte sind bie Veranstalter, nicht etwa bie ausübenden 
Musiker, u. zw. unabhängig Dom Erwerb etwaiger Lizenzen, ber Bezahlung ber Lust­
	        
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