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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

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Naturheilkunde Nerven-, Gemütskranke

öffentlichen Interesse liegt (3. B. einzelne Felsen, Wasserfälle, alte aber seltene Bäume),
fönnen zu Naturdenkmalen erklärt werden; fie genieszen ben Schutz des Gesetzes, sobald
sie in das Naturdenkmalbuc eingetragen sind, bas bei jeber unteren Naturschutzbehörde

geführt wird. Den Antrag stellt die Naturschutzstelle. Von ber Eintragung sind die
Betroffenen zu benachrichtigen. Der dinglich Berechtigte musz Schutz- und Erhaltungs.

masznahmen dulden, wenn er fie nicht auf eigene Kosten durchführt.

Naturheilkunde s. „Heilpraktiker".

Naturschut. — EU. 10. 2. 1939 RGBL. I 3. 217: (. 26. 6. 1935 RGBL. I S. 821 (Neichsnaturschutzgesetz),
 F. d. G. 29. 1). 1935 NGBL. I 2. 1191, 1. 12. 1936 RGBL I S. 1001 1t. 20. 1. 1938 RGBL. I
3. 36; DU. 31. 10. 1935 RGBL. I S. 1275, g. d. V. 16. 9. 1938 RGBL I 3. 1184; sämtlich öGBL.
Nr. 245/1939. EU. 16. 3. 1940 RGBL I 3. 568, WrVBL. Nr. 19/1940: V. 18. 3. 1936 RGBL I 3. 181
(Naturschutzverordnung), 8. d. 8. 16. 3. 1940 RGBl. I S. 567, WrUBl. Nr. 19/1940. — Slg. Ib 25.

Der Naturschutz bient dem Schutz und ber Pflege ber heimatlichen Natur in allen
ihren Erscheinungen. Er erstreckt sich auf Pflanzen, nicht jagdbare Tiere, Naturdenkmale,
Naturschutzgebiete und sonstige Landschaftsteile ber freien' Natur, beren Erhaltung wegen
ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart ober wegen ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen,
forst- ober jagdlichen Bebeutung im allgemeinen Interesse liegt. Die Interessen ber
Wehrmacht, Verkehrsstraszen, Schiffahrt ober lebenswichtiger Betriebe bürfen durch ben
Naturschutz nicht beeinträchtigt werden. — Naturschutzbehörden sind ber Reichsforstmeister
als oberfte Behörde für das ganze Reich, bie höheren Naturschutzbehörden (in ben Reichsgauen

 ber Ostmark bie RStatth.) und bie unteren Naturschutzbehörden (bie unteren
Verwaltungsbehörden, in Wien bie Bezirkshauptmannschaften).

Jede Naturschutzbehörde hat eine Naturschutzstelle (Reichsstelle für Naturschutz: Berlin-Schöneberg,
 Grunewaldstrasze 6/7) zur Ermittlung, Erforschung, Beobachtung ber zu
schützenden Teile ber Natur und Anregung und Förderung des Naturschutzes in ihrem
Bereich. Die Naturschutzbehörden müssen bei allen Masznahmen unb Planungen, bie zu
Veränderungen ber freien Landschaft führen können, beteiligt werden. Zuwiderhandlungen

 gegen das G. unb gegen bie Anordnungen ber obersten Naturschutzbehörden sind
strafbar; neben ber Strafe kann auf Einziehung ber beweglichen Gegenstände, bie durch
bie Tat erlangt sind, erkannt werden. S. auc „Naturdenkmale", „Naturschutzgebiete",

„Pflanzen unter Naturschutz", „Tiere unter Naturschutz".

Naturschutzgebiete. — Rechtsvorschriften f. „Naturschutz", insbesondere NaturschutG. §§ 4, 5, 12 bis
20 unb D8. §§ 6 bis 14.

Abgegrenzte Bezirke, in denen ein besonderer Schutz ber Natur in ihrer Ganzheit
ober in einzelnen ihrer Teile (3. B. Vogelfreistätten) aus wissenschaftlichen, geschichtlichen,
heimat- unb volkskundlichen Gründen ober wegen ihrer landschaftlichen Schönheit ober
Eigenart im öffentlichen Interesse liegt, fönnen zu Naturschutzgebieten erklärt werden;
für fie gilt dasselbe wie für bie Naturdenkmale (f. b.). Reichsnaturschutzgebiete, b. s.
reichs- ober staatseigene Bezirke von überragender Grösze unb Bebeutung, fönnen ganz
für Zwecke des Naturschutzes in Anspruch genommen werden. Enklaven in solchen Gebieten
 können enteignet werden.

Dem Naturschutz fönnen auch sonstige Landschaftsteile unterstellt werden, bie zur
Zierde unb zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen ober im Interesse ber Tierwelt

(Singbögel) Erhaltung verdienen (3- B. Bäume, Gebüschgruppen). Der Schutz kann auch
bie Bewahrung bor verunstaltenden Eingriffen beinhalten. Solche geschützte Landschaften
werden nur in bie Landschaftsschutzkarte eingetragen.

Nerven-, Gemütskranke unb Süchtige, Fürsorge. — Rechtsvorschriften f. „Gesundheitsdienst
(Gesundheitsämter)", insbesondere G. zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 3 und 1. DU. § 4 Abs. 12,
sowie „Betäubungsmittel"; ferner V. ERGBL. Nr. 207/1916 (Entmündigungsordnung).

Die Fürsorge für Nerven-, Gemütskranke und Süchtige obliegt den Gesundheitsämtern
(in Wien ber Abt. E 4 unb ben Bezirksgesundheitsämtern) in Zusammenarbeit mit den
Jugendämtern, bett Polizeistellen unb ber NOV.

Hauptaufgabe ist bie Erfassung unb gesundheitliche Befürsorgung aller Nerven-,

Gemütskranken unb Süchtigen sowie bie Beratung ihrer Angehörigen. Zu biefem Zwecke

besteht in Wien in ber Abt. E 4 eine eigene, bon einem Facharzt geleitete Beratungsstelle.
Zu ben Aufgaben gehört auch bic Mitarbeit bei ber Bekämpfung ber Trunksucht sowie
ber Tabak- unb Rauschgiftgefahren (durch Kontrollen, Wirtshausverbot, Führerscheinentzug,
 Entmündigung, Anstaltsunterbringung, Unterbringung in ber Trinkerheilstätte
            
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