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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

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Notare Notdienst

Notare. — EU. 9. 6. 1939 RGBL. I G. 1025: V. 13. 2. 1937 ROBI. I 0. 191 (Reichsnotarordnung),
S. d. V. 16. 5. 1939 RGBL. 1 S. 918; 1. AW. 26. 6. 1937 RGBL. I S. 663; 2. AV. 27. 3. 1938 RGBl. I S. 321;
sämtlich öGBL. Nr. 757/1939. V. 18. 9. 1939 RGBL. I S. 1848 (Vertretung von Notaren), öGBl. Nr. 1290/1939.
ErgU. (5. Reichsnotarordnung) 22, 1. 1940 RGBL. I S. 223. — Slg. 11 a 11. — EU. (Neichs-Rechtsanwaltsordnung)
 2. 4. 1941 RGBl. I S. 188, § 2 Albs. 3 P. a. — Slg. Ila 12 S. 7.

Die Notare sind als Rechtswahrer auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege, insbesondere
 für die Beurkundung von Rechtsvorgängen bestellt; sie sind Träger eines öffentlichen
 Amts, stehen zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis
 und führen ein Amtssiegel. Die Bestellung erfolgt zur hauptberuflichen Amtsausübung
 auf Lebenszeit durch den RJustMin. Für bie Zahl der Bestellungen sind bie
Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege maszgebend; jedem Notar wird ein bestimmter
Amtssitz zugewiesen. Voraussetzungen ber Bestellung sind: Reichsbürgerschaft, Fähigkeit

zum Richteramt und Reinheit des Blutes (auch bei ber Ehegattin) wie für bie Ernennung
zum Beamten (f. hierzu „Juden, Ausscheidung aus dem Berufsleben als Notar" und
Jüdische Mischlinge, Ausscheidung aus dem Berufsleben als Notar"), ferner in ber
Regel ein vorausgegangener zweijähriger Anwärterdienst als Notarassessor. Sämtliche
Notare sind in ber Reichsnotarkammer, bie Notare ber einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke

in Notarkammern als örtlichen Gliederungen ber Reichsnotarkammer zusammengeschlossen.


Die beim Inkrafttreten ber Reichsnotarordnung nach ben früheren Vorschriften bestellten
 Notare sind im Amt geblieben.

Für bie Vertretung von Notaren, insbesondere unter ben gegenwärtigen auszerordentlichen
 Verhältnissen, bestehen besondere Bestimmungen.

Die Notare sind, soweit sic nicht aus anberen Vorschriften Beschränkungen ergeben,
auch befugt, auf bem Gebiet ber vorsorgenden Rechtspflege (Ehesachen ausgenommen)
Parteien vor Gericht und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

Wenn dies einer geordneten Rechtspflege dienlich ift, kann ein Notar auc als Rechtsanwalt
 zugelassen werden, jedoch nur bei bem Amtsgericht, in dessen Bezirk er feinen
Amtssitz hat.

Notdienst. — 2. 15/ 10. 1938 RGBL. I G. 1441 (Notdienstverordnung), öGBL. Nr. 514/1938; V. 8. 7.
1939 RGBL. I' G. 1204 (Behörden, die Notdienstleistungen fordern können), öGBL. Nr. 825/1939; 1. DU.
15. 9. 1939 RGBL. I 3. 1775, öGBL. Nr. 1264/1939; 2. DV. 10. 10. 1939 RGBL. I S. 2018 (Sozialversicherung
 der Notdienstpflichtigen); 3. DU. 11. 10. 1939 RGBL. 1 o. 2049 (Vergütung bei Heranziehung zu
langfristigem Notdienst); 6. DU. 22. 5. 1940 RGBL. I S. 815 (Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
 bei Heranziehung zu langsristigen Notdienst); 7. DU. 22. ‘5. 1940 RGBL. I S. 818; 8. 08.
12. 5. 1941 RGBL. I 6. 253 (Pfändbarkeit der Vergütungen, Berufsfürsorge nach Beendigung des Motdienstes);
NC. 15. 8. 1939 NMBliV. 1939 3. 1771; RC. 13. 10. 1939, F. v. 28. 5. 1940 RMBliV. 1940 S. 1064;
RE. 30. 8. 1940 RMBli8. S. .1749; RE. 23. 12. 1940 RMBliV. 1941 S. 23. — Slg. Ib 17.

Zur Bekämpfung öffentlicher Notstände sowie zur Vorbereitung ihrer Bekämpfung
können Bewohner des Reichsgebietes für eine begrenzte Zeit zu Notdienstleistungen herangezogen
 werden. Die Notdienste können in einem Handeln, Dulden ober Unterl:asseit
bestehen.

Der Notdienstpflichtige hat bie Pflicht und bas Recht, Sachen, bie sich in feinem Besitz
ober Gewahrsam befinden, auf Verlangen des Leistungsberechtigten bei ber Dienstleistung
zu verwenden.

Zum Notdienst sind nicht heranzuziehen: Personen unter 15 unb über 70 Jahren,
Mütter von Kindern unter 15 Jahren, bie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben,
soweit bie Dienstleistungen mit ben Pflichten ber Mütter gegenüber ihren Kindern nicht vereinbar
 finb, Schwangere von sechs Monaten Schwangerschaft an bis zwei Donate nach ber
Niederkunft, arbeitsunfähige Personen, Ausländer, soweit für sie auf Grund von Staatsverträgen
 ober von anerkannten Regeln beS Völkerrechts Befreiung besteht.
Die Notdienstpflicht kann kurz- ober langfristig fein. Langfristiger Notdienst liegt vor,
wenn bie Beschäftigung hauptberuflich erfolgt unb länger als brei Tage bauert ober für
eine längere Zeit als brei Tage bemessen wird. In allen anbereit Fällen liegt kurzfristiger
Notdienst vor. Der kurzfristige Notdienst begrünbet feinen Arbeitsvertrag. Ein bestehendes
Dienstverhältnis wird durch eine' kurzfristige Notdienstleistung nicht berührt. Bei langfristigem
 Noidienst gelten hinsichtlich beS bestehenden Arbeits- unb Sozialversicherungsverhältnisses
 sowie hinsichtlich des neuen Arbeitsverhältnisses im Gesetz enthaltene Sonderbestimmungen.
 Die Angehörigen biefer Arbeitsdienstpflichtigen erhalten Familienunterhält

 (f. d.) nac Maszgabe des Einsatz Familienunterhaltsgezetzes. Notdienstpflichtige,
bie im Notdienst eine Beschädigung erleiden, erhalten für sich unb ihre Hinterbliebenen
            
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