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Oberlandrat — Ordnungsstrafen
Oberlandrat s. „Protektorat Böhmen unb Mähren".
Oberpräsident (in Preuszen) s. „Regierungsbezirke".
Oberreichsanwalt beim Reichsgericht s. „Reichsgericht".
---------beim Reichsverwaltungsgericht s. „Reichsverwaltungsgericht".
Oberste Reichsbehörden f. „Reichsbehörden, Oberste".
Oberversicherungsamt s. „Sozialversicherung, Behörden".
Össentlichkeitsrecht für Schulen f. „Privatunterricht".
Öl, Verkehr s. „Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verkehr" (3. 8, 9).
Österreich s. „Wiedervereinigung Österreichs mit dem Reich".
Ölfeuerungsverordnung s. „Arbeitsschutz unb Betriebsschutz".
Offiziere, Versorgung s. „Militärpersonen, Versorgung".
• ---------Wehrpflicht s. „Wehrpflicht, Dauer".
Olympia-Chrenzeichen unb -Erinnerungsmedaille. — 88. 4. 2. 1936 RGBL. I g. 51 und
31. 7. 1936 ROBI. I S. 577.
Diese Auszeichnungen waren für Verdienste um bic Deutschland übertragenen
Olympischen Spiele- 1936 bestimmt. Für das Ehrenzeichen bestehen zwei Klassen. Der
Beliehene erhielt ein vom Führer unterzeichnetes Besitzzeugnis. Nac dem Tode des In-
habers verbleibt bie Auszeichnung den Hinterbliebenen als Erinnerungszeichen.
Opiumgesetz f. „Betäubungsmittel".
Orden f. „Ehrenzeichen unb Orden".
Ordentliches Strafverfahren im Verwaltungsstrasrecht s. „Strafverfahren, ordentliches,
im Verwaltungsstrafrecht".
Ordnungspolizei s. „Polizeiverwaltung".
Ordnungsstörung, öffentliche. — E686. Art. VIII Sbf. 1 y. a.
Wer durch ein Verhalten, das Urgernis zu erregen geeignet ist unb auch tatsächlich
erregt, bie Ordnung an öffentlichen Orten stört (Unfug übt), wird polizeilich mit Geld
bis 133 K/l (früher 200 S) oder Arrest bis zwei Wochen bestraft.
Ordnungsstrafen nac dem AVG. — AW. §§ 34, 36.
Diese Strafen tragen den Charakter von Disziplinarmitteln ber zur Anwendung der
Verwaltungsverfahrensgesetze (f. „Anwendungsbereich des AVG., des VStG, und des
VVG.") berufenen Behörden zum Zwecke ber Aufrechterhaltung ber Orbnung bei Amts-
Handlungen dieser Behörden unb Wahrung des Anstandes im Verkehr mit ihnen. Sie
können im Ausmasz big 66 R Al (früher 100 S), bzw. Haft bis zu brei Tagen verhängt
werden: 1. gegen Personen, bie eine Amtshandlung stören ober durch ungeziemendes
Benehmen vor ber Behörde, bzw. vor einem Organ dieser Behörde den Anstand verletzen:
solche Personen sind zunächst zu ermahnen, bei Erfolglosigkeit ber Mahnung kann ihnen
nac vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und
ihnen bie Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen ober eine Ordnungsstrafe gegen
sie verhängt werden; 2. gegen Personen, bie sich in schriftlichen Eingaben an bie Behörde
einer beleidigenden Schreibweise bebienen.
Die Ordnungsstrafe ift jeweils von ber Behörde zu verhängen, ber, bzw. beren
Organ gegenüber Anlasz zur Verhängung gegeben wurde. Die Berufung gegen eine
solche Strafe hat keine aufschiebende Wirkung; im übrigen gelten für bas Verfahren bei
ber Verhängung bie Bestimmungen des AG.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schlieszt bie strafgerichtliche Verfolgung wegen
derselben Handlung nicht aus.