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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

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Pensionsversicherung Personenschäden

Patente werden für neue Erfindungen erteilt, die eine gewerbliche Verwertung zulassen.
 Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie bereits in öffentlichen Druckschriften
aus den letzten 100 Jahren beschrieben ober im Inland offenkundig benützt ift. Die
Erteilung des Patentes hat die Wirkung, das der Patentinhaber allein befugt ist,
gewerbsmäszig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten
 ober zu gebrauchen. Das Patent bauert 18 Jahre vom Tag nac ber Anmelbring,
 es ift vererblich unb übertragbar.

Das Patent wird erteilt auf Grund ber Patentanmeldung, für bie genaue Vorschriften
 bestehen. Sie erfolgt beim Reichspatentamt in Berlin SW 61, Gitschinerstrasze
Nr. 97—103. Die Anmeldungsbestimmungen für Patente und ein Merkblatt für
Patentanmelder sind bei diesem Amt umsonst erhältlich.
Die Wirkung ber feit 15. 5. 1938 angemeldeten Patente erstreckt sich auf baS Gesamtgebiet
 des Reiches, bei Anmeldungen feit 1. 8. 1940 auch auf bas Protektorat Böhmen
unb Mähren.

Gebühren finb insbesondere ju entrichten: für bie Anmeldung 25 ^jt, für bie Bekanntmachung
 ber Anmeldung 30 RAl unb für bie einzelnen Patentjahre, beginnend vom
britten, nach einem ansteigenden Tarif 30 bis 1000 RAl.

O. im übrigen noch „Patente, Erstreckung älterer", „Patente unb Warenzeichen, Zusammenschreibung"
 sowie „Patentinhaber, Ausübung beS Patentrechts", ferner auch
„Patentanwälte".

Pensionsversicherung s. „Angestelltenversicherung"; für Bergleute s. „Knappschaftsversicherung".


Personenbeförderung zu Lande. — EU. 29. 6. 1938 RGBL. I g. 706, öGBL. Kr. 303/1938 unb
28. 9. 1939 RGBL. I S. 1987: G. 6. 12. 1937 RGBL I S. 1319 (Beförderung von Personen zu Lande), öGBl.
Nr. 303/1938; DV. 26. 3. 1935 RGBL. I 473; V. 13. 11. 1937 RGBL. I S. 1247 (Bau und Betrieb von
Straszenbahnen); V. 13. 2. 1939 RGBL. I S. 231 (Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr). —
Slg. Via 4.

Die einheitlichen deutschen Vorschriften über bie Personenbeförderung zu Lande
wurden in den Reichsgauen ber Ostmark mit 1. 10. 1940 in Kraft gesetzt.

Nac bem Personenbeförderungsgesetz bebarf ber Genehmigung, wer gewerbsmäszig
Personen mit Straszenbahnen (Unternehmer von Straszenbahnen) ober mit Landfahr-Zeugen
 linienmäszig (Unternehmer von Linienverkehr) ober mit Landfahrzeugen nicht
linienmäszig (Unternehmer von Gelegenheitsverkehr) befördern will. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn fein Bedürfnis vorliegt. Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt.
Sie hat sich bei ber Beförderung mit Landfahrzeugen auch auf Zahl, Art und Beschaffenheit
 ber Fahrzeuge zu erstrecken; ber Unternehmer ift verpflichtet, sich wegen ber

Ansprüche, bie aus bem Betrieb ber Fahrzeuge von den beförderten Personen ober von
Dritten gegen ihn erhoben werden tönnen, zu versichern. Der Unternehmer von Linienverkehr
 hat ben Betrieb während ber Dauer ber Genehmigung ordnungsmäszig aufrechtzuerhalten.


S. hierzu insbesondere auch „Droschkengewerbe" unb „Droschkenverkehr".

-----auf Lastkraftwagen unb Anhängern s. „Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Personenbeförderung".


Personenschäden im Krieg. — V. 10. 11. 1940 RGBL i •. 1482 (Personenschädenberordnung);
1. DV. 10. 11. 1940 RGBL. I S. 1486; NC. 20. 9. 1940 NMBliV. S. 1858, 11. 11. 1940 RMBliV.
g. 2113, 2. 12,1940 NRMBliV. g. 2245, 21. 12. 1940 RMBliV. g. 2319 unb 24. 12. 1940 NMBliV. 1941
S. 23. — Slg. I RV 11.

Deutsche Staatsangehörige, bie infolge eines Eingriffes auf baS Reichsgebiet ober eines
befonberen Einsatzes her bewaffneten Macht Schaben an Leib ober Leben erleiden, und
beren Hinterbliebene erhalten auf Antrag Fürsorge und Versorgung. Als Schäden an
Leib unb Leben finb nur solche anzusehen, bie verursacht finb: 1. durch Unternehmungen
deutscher ober gegnerischer Streitkräfte, 2. durch Masznahmen, bie von deutschen Behörden
infolge von Angriffen ober besonderem Einsatz ergriffen aber angeordnet werden (nicht aber
bie allgemeine Verdunkelung), 3. durch Masznahmen gegnerischer Behörden ober Einzel-Personen
 unb 4. burch bie Flucht vor Masznahmen des Gegners, wenn sie wegen ber dringenben
 Gefahr für Leib unb Sehen unvermeidbar gewesen ist.

Der Fürsorge- unb Versorgungsantrag musz innerhalb zweier Jahre nac dem SchadensereigniS
 beim Versorgungsamt gestellt werden. Nac Ablauf biefer Frist kann ber Anspruch
            
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