Personenstandsbücher Personenstands- und Betriebsaufnahme
317
nur angemeldet werden, wenn die Beschädigung oder ihre Folgen erst später bemerkt wurden
oder sich wesentlich verschlimmert haben. Die Personenschädenverordnung gewährt eine
Rente für Arbeitsverwendungsunfähige, Bestattungsgeld, Witwenrente, Waisenrente auch
bei Tod der Mutter und Hinterbliebenenfürsorgerente. Bis zur Entscheidung über den
Antrag auf Fürsorge und Versorgung durch das Versorgungsamt, längstens aber bis zu
einem Monat nach Eintritt des Schadens ist dem Geschadigten und fernen Angehörigen
durch den zuständigen Stadt- ober Landkreis ober bie vom Landkreis beauftragte kreis-
angehörige Gemeinde, in Wien durch bie Bezirkshauptmannschaft (Referat für Familien-
unterhalt) eine Unterstützung zu gewähren. Diese fann bie Höhe ber Sätze des Familien-
unterhaltes einschlieszlic ber Nebenleistungen, wie Mietbeihilfen, Erziehungsbeihilfen usw.,
erreichen. Sie ist nac ber Sage des Falles unb ber Bedürftigkeit des Beschädigten unb
feiner Angehörigen unter Berücksichtigung des von ber Krankenkasse etwa zu gewärtigen-
ben Kranken- ober Hausgeldes zu bemessen.
Die Personenschädenverordnung findet auszerdem noch Anwendung bei Luftdienst-
beschädigung (f. d.) unb Notdienstbeschädigung (f. b.).
Bezüglich Sachschäden durch Kriegsereignisse s. „Kriegssachschäden".
Personenstandsbücher. —■ Rechtsvorschriften f. „Personenstandswesen", insbesondere Personenstands-
gesetz §§ 9 bis 40, 46, 47, 60, 61, 1. AS. §§ 34 bis T2, 99, 112, 113 und 2, US. §§ 1, 2, 8, 9.
Zum Zwecke ber Beurkundung des Personenstands werden geführt: Geburtsbuch,
Familienbuch unb Sterbebuch; auszerdem Buch für Todeserklärungen. Die erftgenannten
bret Bücher führt jeber Standesbeamte für feinen Bezirk, das Buch für Todeserklärungen
führt ber Standesbeamte des Standesamtes I in Berlin für das Gesamtreich. — Einsicht
in bic Bücher, Durchsicht ber Bücher unb Erteilung beglaubigter Abschriften aus ihnen
kann nur von Behörden, Dienststellen ber NSDAP, und ihren Gliederungen unb von den
Personen verlangt werden, auf bie sic bie Eintragung bezieht, sowie von beren Ehe
gatten, Vorfahren unb Abkömmlingen. Andere Stellen unb Personen haben dieses Recht
nur, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, sonst tonnen sie nur bie
Ausstellung von standesamtlichen Urkunden verlangen (f. „Personenstandsurkunden").
Gebühren für bie Einsicht unb Durchsicht: jahrgangsweise 0-10 GAl, zusammen jedoch
höchstens 0-30 AAL; für eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch 1’20 Al,
aus ben übrigen Büchern 0'60 RAI (bei Unvermögen ber Beteiligten Ermäszigung ober
Erlassung ber Gebühren möglich). — Nachträgliche Berichtigungen in ben Büchern be-
bürfen, wenn es sic nur um offenbare Schreibfehler handelt, ber Genehmigung ber unteren
Verwaltungsbehörde, im übrigen aber ber Anordnung durch das Amtsgericht auf Antrag
ber Beteiligten ober ber Aufsichtsbehörde.
Bis zum 1. 1. 1939 oblag in ber Ostmark bie Führung ber Matriten über Ge-
burten, Eheschlieszungen unb Todesfälle ben betreffenden Religionsgesellschaften, sofern
es sich aber um eine konfessionslose Person ober ben Fall einer Notzivilehe gehandelt hat,
ben Bezirkshauptmannschaften, ben Behörden ber landesunmittelbaren Stäbte unb in
Wien bem Magistrat. Die nunmehr an beren Stelle getretenen Behörden, bie Landräte,
bie Oberbürgermeister unb bie Wiener Gemeindeverwaltung, haben bie Matriken aus ber
angegebenen Zeit noch weiter zu bertoalten, es fei benn, dasz ausnahmsweise etwas anderes
bestimmt ift, wie dies bezüglich ber israelitischen Religionsgeselbschaft zutrifft, beren Matriken
gegenwärtig ebenfalls bon ben zuletzt genannten Behörden vermaltet werden. Für bic
Benutzung aller dieser Matriken, bie Erteilung beglaubigter Abschriften unb bie Aus-
fertigung Von Standesurkunden gelten sinngemäsz dieselben Vorschriften Ivie bei ben
Personenstandsbüchern.
Personenstands- unb Betriebsaufnahme für Steuerzwecke. — Rechtsvorschriften f. „Reichs-
abgabenordnung und Steueranpassungsgesetz", u. zw. AO. §§ 165 ff.
Alljährlich mit Stichtag 10. Oktober hat bic Gemeinde eine solche Personenstands- und
Betriebsaufnahme durchzuführen. Auf ihrer Grundlage merben bie Lohnsteuerkarten für
Zwecke ber Lohnsteuer, ber Sozialausgleichabgabe unb zur Anforderung ber Bürgersteuer
ausgestellt unb bie Steuer-Ulrlisten angelegt.
Die Hausbesitzer ober beren Vertreter sowie bie Haushaltsvorstände sind verpflichtet,
bei ber Personenstandsaufnahme mitzuwirken. Die Aufnahme selbst erfolgt mit Haus-
listen, Haushaltslisten unb Betriebsblättern. Diese Formblätter sind bem Vordruck ent-
sprechend auszufüllen. Die genaue unb richtige Ausfüllung ift im Interesse der Be-
völkerung unb zur Vermeidung überflüssiger Behördenarbeit unbebingt erforderlich.