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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Polnische Volfstumszugehörige (Fortsetzung) - Posticheckdienst 323

- ——-Vermögen. — V. 17., 9. 1940 RGBL. I 0. 1270 (Behandlung von Vermögen der Angehörigen
des ehemaligen polnischen Staates); V. 15. 8. 1941 RGBL. I G. 516 (Abwicklung der Forderungen und
@chitlden polnischen Vermögens).

Vermögen von Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates mit Ausnahme derjenigen,
 die nach § 6 des SC. Über bie Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete
8. 10. 1939 RGBL I S. 2042 bie deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, unterliegt
 nach den näheren Vorschriften ber U. ber Beschlagnahme, kommissarischen Verwaltung
 und Einziehung.

- -------Zivilarbeiter im Reichsgebiet. — Pw. 8. 8. 1940 N1GB1. I e. 555. - Sig. I RV 21.

Arbeiter unb Arbeiterinnen polnischen Volkstums, bie im Reichsgebiet (mit Ausnähme
 der eingegliederten Ostgebiete) zum zivilen Arbeitseinsatz eingesetzt werden, haben
auf ber rechten Brustseite jedes Kleidungsstückes ein mit ihrer jeweiligen Kleidung festverbundenes
 Kennzeichen, das aus einem auf ber Spitze stehenden Quadrat besteht unb
bei violetter Umranbung auf gelbem Grunde ein violettes P zeigt, stets sichtbar zu
tragen.

Postausweiskarte f. „Postverkehr, Ausweispapiere".

Postscheckdienst. — PostsparkassenG. öBGDL. Nr. 9/1927, g. d. ®. öBGBL. Nr. 104/1931 (soweit es
nicht durc die Postsparkassenordnung 11. 11. 1938 RGBL. I S. 1645, öGBL. Nr. 620/1938, g. d. V. 8. 8.
1940 ROBI. I S. 1094 auszer Kraft gesetzt ist); Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr ber ö. Postsparkasse,
 soweit sie noch in Kraft sind. — V. über bie Einführung neuer Postgebühren unb bie Angleichung
 des Postdienstes im Lande Österreich 9. 7. 1938 RGBL. I S. 855, öGBL. Nr. 259/1938, Abschnitt
 VI (Postscheckdienst). ' —• Slg. VI c 2 S. 7.

Der Postscheckdienst hat beit Zweck, den bargeldlosen Zahlungsausgleich zu förbern
unb ben Zahlungsverkehr zu vereinfachen, zu verbilligen und zu beschleunigen.

Hiernac empfiehlt es sich für jeden, ber einen irgendwie nennenswerten Zahlungsverkehr
 hat, sic ein Postscheckkonto eröffnen zu laffen.

Zum Postscheckdienst wird jeber — auc Ausländer — durch Eröffnung eines Postscheckkontos
 zugelassen. Die Wahl bes Postscheckamtes fteht bem Antragsteller frei. Doch
ift eS für ihn am vorteilhaftesten, sich bei bem Postscheckamt ein Konto eröffnen zu lassen,
in beffen Bezirk er wohnt. Für einen Postscheckteilnehmer können auch bei mehreren Postscheckämtern
 Konten eingerichtet werden. Anmeldungen zum Beitritt werden an ben Postschaltern
 ober beim Postscheckamt (Postsparkassenamt Wien), wo auc bie Formblätter zu
ben Anträgen auf Eröffnung eines Postscheckkontos unentgeltlich verabfolgt werden, entgegengenommen.
 Der Antragsteller musz feine Nämlichkeit nachweisen unb eine Stammeinlage
 von mindestens 5 RA mittels Zahlkarte einzahlen. Auf das Konto können bei
allen Postämtern unb Postscheckämtern (Postsparkassenamt) Einzahlungen geleistet werden.
Postscheckämter sind eingerichtet in Aussig, Berlin, Breslau, Danzig, Dortmund, Dresden,
Erfurt, Essen, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover, Karlsruhe (Baden), Köln,

Königsberg (Pr.), Leipzig, Ludwigshafen (Rhein), Luxemburg, Magdeburg, München,
Nürnberg, Saarbrücken, Stettin, Straszburg (EIs.), Stuttgart, Wien (Postsparkassenamt).

1. Gutschriften: werden auf Grund von Zahlkarten unb Überweisungen ausgeführt.


1. Zahlkarten: Mit ber bekannten blauen Zahlkarte fann jedermann an ben
Postschaltern, bei ben Postscheckämtern unb bei bem Postsparkassenamt Wien beliebig hohe
Beträge auf ein Postscheckkonto einzahlen. Derartige Einzahlungen nehmen auch die
Landzusteller entgegen. Die Formblätter zu Zahlkarten sind bei allen Ämtern unb Postscheckämtern
 ber Deutschen Reichspost sowie beim Postsparkassenamt Wien käuflich. Die
Zahlkarten sind in allen brei Teilen deutlich und übereinstimmend mit Tinte, Druck ober
Schreibmaschine auszufertigen. Es ift ber Name unb Wohnort des Scheckteilnehmers, bie

Kontonummer unb das Postscheckamt, bei bem bas Konto des Empfängers geführt wird,
anzugeben. Zahlkarten, auf benen ber Betrag, bie Kontonummer ober ber Name bes
Postcheckteilnehmers geänbert ift, werden nicht angenommen. Die Zahlkarte ift vom Einzahler
 freizumachen. Die Gebührensätze sind auf ber Rückseite ber Zahlkarte abgedruckt.
Der Abschnitt bient zu kurzen Mitteilungen an ben Empfänger. Der eingezahlte Betrag

wird bem Konto bes Postscheckteilnehmers gutgeschrieben. Gutgeschrieben werden auc
bie durch Nachnahme ober Postauftrag eingezogenen Beträge, wenn ben Sendungen
Zahlkarten beigefügt sind, unb ferner auf Antrag auch die für ben Postscheckteilnehmer 21*
            
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