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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Preisbildung Preisüberwachung 
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(sofern regelmäszig warne Speisen verabfolgt werden, haben alle Betriebe auc von 
autszen lesbare Preisverzeichnisse neben der Eingangstür ober in beren Nähe anzu- 
bringen); 
6. Inhaber von FFremdenbeherbergungsbetrieben — in ber Weise, dasz in jebent 
Zimmer ein entsprechender Aushang angebracht nnb auszerdem ein Sammelverzeichnis 
sämtlicher Zimmer im Eingangsraum ausgehangen wird; 
7. Vermieter von Garagen — in ber Weise, das am Eingang ober bei ber An- 
meldestelle Preisverzeichnisse angebracht werden, ebenso auc in jeder Einzelboxe für 
diesen Naum; 
8. Verwalter von Kleiderablagen — in ber Weise, dasz an ber Kleiderablage ein 
Preisverzeichnis mit Angabe beS Entgeltes angebracht wird; 
9. Inhaber von Leihbüchereien — in ber Weise, dasz sie ein Preisverzeichnis mit den 
geforderten Gebühren im Laden anbringen; 
10. Einzelhändler von Spinnstoffen ober Spinnstoffwaren — in ber Weise, dasz bie 
Waren nach näheren Bestimmungen mit bem zulässigen Verkaufspreis gekennzeichnet 
werden; 
11. Inhaber von Einzelhandelsunternehmen für Möbel — in ber Weise, dasz bie 
in ben Verkaufsräumen befindlichen Möbel nach näheren Bestimmungen durch ein- 
heitliche Preisschilder gekennzeichnet werden. 
Ausnahmebewilligungen werden im Mitteilungsblatt beS Reichskommissars für bie 
Preisbildung verlautbart. 
Preisbildung. — Rechtsvorschriften s. „Preiswesen", insbesondere 3. A. über die Wahrnehmung ber 
Aufgaben und Befugnisse des Reichskommissars für bie Preisbildung § 1. 
Anträge auf Genehmigung und Festsetzung von Preisen, Preisspannen, Zuschlägen 
und Entgelten jeber Art finb durch bie bezirklichen Stellen ber für ben Antragsteller 
zuständigen Wirtschaftsgruppe ober Reichsverkehrsgruppe, in Angelegenheiten ber Er- 
nährungswirtschaft durch bic örtlichen Zusammenschlüsse beS Reichsnährstandes in ben 
Reichsgauen her Ostmark an ben NStatth., Preisbildungsstelle, zu leiten 
Auskünfte in Preisangelegenheiten werden von ben ermähnten Wirtschaftsorgani- 
sationen unb von ben Industrie- und Handelskammern, Abt. für Preisanaelegen- 
heiten, erteilt. Vor Befassung ber Preisbehörden empfiehlt es sich aus Zweckmäszigkeits- 
grünben, borerft bei diesen Stellen nachzufragen. 
Preisüberwachung im allgemeinen. — Rechtsvorschriften s. „Preiswesen", insbesondere 3. %. 
über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommissars für bie Preisbildung §§ 3 bis 5, 
V. über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften. 
Die Preisüberwachung int allgemeinen unb somit insbesondere auch bie Bestrafung 
von Preisüberschreitungen obliegt in Wien bem Polizeipräsidenten, in ben übrigen 
Reichsgauen ber Ostmark ben RStatth. als Preisüberwachungsstellen und, soweit burch 
biefe eine Übertragung erfolgt ift, bett unteren Verwaltungsbehörden. Bezügliche An- 
geigen finb schriftlich ober mündlich in Wien an bie Preisüberwachungsstelle ober an eine 
Preisüberwachungs-Auszendienststelle, in ben übrigen Reichsgauen an bie Preisüber- 
wachungsstelle ober an bie untere Verwaltungsbehörde gu richten. In Wien nehmen auch 
bas Marktamt unb bie Marktamtsabteilungen solche Angeigen entgegen, soweit sie Lebens- 
mittel unb sonstige Verbrauchsgüter beS täglichen Bedarfes (g. 8. Hausbrand) betreffen. 
----bei Grundstücken. — es. 17. 9. 1940 RGBL. 1 S. 1287: V. 8. 7. 1938 RGBL. I 
'S. 850, WrUBl. Nr. 77/1940. — Slg. IIIe 5 S. 173. 
Für ben grundbücherlichen Erwerb eines Grundstückes ober grundstücksgleichen 
Rechtes ift bie Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 189d ber ReichsabgabeO.) seitens her 
Grunderwerbsteuerstelle erforderlich. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung barf aber erft 
bann ausgehändigt werden. Wenn bie Preisbehörde, b. i. bie untere Verwaltungsbehörde, 
in Wien bie Abt. H 5 ber Gemeindeverwaltung, erklärt, dasz fie bett Kaufpreis genehmigt 
ober nicht beanstandet. 
Die Veräuszerungsanzeige an das Finanzamt für Verkehrsteuern als Gründerwerb- 
steuerstelle in Wien ift unter Verwendung ber dortselbst erhältlichen Formulare in 
doppelter Ausfertigung gu erftatten, wobei in ber amtlichen Veräuszerungsanzeigedruck- 
forte bei P. 2b auc das Ausmaß her verbauten wie auch ber nicht verbauten Kläche 
anzugeben ift. Der Veräuszerungsanzeige ift eine britte beglaubigte Vertragsabschrift
	        
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