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Anhänger Anmeldung
der Anspruch weiter, solange der Angehörige wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
auszerstande ist, sic selbst den Unterhalt zu verschaffen, ferner dann. Wenn er Wegen
wissenschaftlicher oder fachlicher Ausbildung sich noch nicht selbständig erhalten kann,
n. zw. bis zur ordnungsmäszigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres.
Stirbt ein Invaliditäts- (Alters-) Rentner aus der ö. Angestelltenpensionsversicherung,
so erhalten feine Hinterbliebenen Renten unter denselben Voraussetzungen wie die Hinterbliebenen
eines Ruhegeldempfängers (f. oben). Die Wartezeit gilt als erfüllt, die Anwartschaft
als erhalten. Die Witwen- (W twer-) Rente beträgt 9/10, die Waisenrente 4/10
der Rente des Verstorbenen ohne Kinderzuschusz. Bezüglich des Höchstausmaszes der
Hinterbliebenenrenten gilt das oben Gesagte entsprechend.
Anhänger bei Fahrrädern s. „Fahrräder".
----------bei Kraftfahrzeugen f. „Kraftfahrzeuge, Anhänger".
Anliegerbeiträge. — Rechtsvorschriften f. „Bauwesen", insbesondere WrauD. §§ 51, 52; ferner V.
WrLGBl. Nr. 41/1950 (CEinheitsjatz des Anliegerbeitrages) und G. -WrGBl. Nr. 2/1^36 (Befreiung von
Anliegerbeiträgen), R. d. V. WrVBl. Nr. 21/1939.
Anliegerbeiträge sind in Wien zu entrichten von den Eigentümern der anliegenden
Gründe zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen einschlieszlic der dazugehörigen
Oberflächenentwässerung, Wasserleitung und öffentlichen Beleuchtung. Bemessungsgrundlage
ist die anrechenbare Fahrbahnbreite, die Frontlänge des Bauplatzes und der Einheitssatz.
Einheitssatz derzeit 22 AAL je m2 der anrechenbaren Fahrbahnfläche. Ermäßigungen
und Befreiungen sind vorgesehen, insbesondere bei Eckbauplätzen und sonst bei Siedlungsund
Einfamilienhäusern.
Anmeldung, polizeiliche. — Nechtsvorschristen f. „Meldewesen", insbesondere Neichsmeldeordnung
§§ 2, 4 bis 6, 14, 15, 18, 19, 23, 24 und Zusätzliche Bestimmungen Art. 1, 3 bis 6, 8, 11.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich binnen drei Sagen — ein Ausländer ober
Staatenloser binnen 24 Stunden — unter Borlage von brei ausgefüllten (weiszen) Meldescheinen
bei ber Meldebehörde (s. „Meldewesen") persönlich anzumelden. Hauseigentümer
(Verwalter) uub Wohnungsgeber haben ber ihnen beim Einzug eines Mieters ober Untermieters
obliegenden zusätzlichen Meldepflicht genügt, wenn sie ben Anmeldeschein unterschrieben
und sich durch Einsicht in bie Meldebestätigung davon überzeugt haben, dasz bie
Meldung bei ber Meldebehörde tatsächlich erstattet worden ift; handelt es sich um ausländische
ober ftaatenlofe Mieter ober Untermieter, müssen fie jedoch bei beren persönlicher
Meldung auch selbst zugegen sein. Verweigert ober unterläßt ber Hauptmeldepflichtige
bie Anmeldung, so genügen Hauseigentümer (Verwalter) unb Wohnungsgeber ihrer
Meldepflicht, wenn fie das ber Meldebehörde (auch mündlich ober fernmündlich) anzeigen.
Die gleichen Meldevorschriften finben auch auf Personen Awendung, bie besuchs-Weife
bei VerWanbten ober Bekannten wohnen.
Die Inhaber von Beherbergungsstätten haben bie beherbergten Personen
binnen 24 Stunden unter Vorlage eines (hellroten) Meldescheines bei her Meldebehörde
anzumelden, eS fei benn, dasz nac besonderer Anordnung bie Vorlage zu beftimmten
Abend- und Morgenstunden stattzufinden hat. Überfteigt ber Aufenthalt einen Monat,
so ist ber Beherbergte nach den allgemeinen Vorschriften meldepflichtig.
Die Leiter von Krankenhäusern unb ähnlichen Anstalten haben bie zur
Anstaltsbehandlung aufgenommenen Personen, foWeit fie baS 15. Lebensjahr vollendet
haben, innerhalb von brei Sagen unter Vorlage eines (gelben) Meldescheines bei ber
Meldebehörde anzuelden. In Wien sind bie in Krankenhäusern usw. aufgenommenen
Personen, foWeit fie nicht in Wien wohnen, ohne Rücksicht auf ihr Alter binnen
24 Stunden anzumelden. Überfteigt ber Aufenthalt in einer Irren-, Heil-, Pflege-,
Bewahr- ober Erziehungsanstalt ober in einem Siechenheim zwei Monate, fo greifen bie
allgemeinen Meldevorschriften Platz.
Die Errichtung unb Verlegung von Geschäftsräumen unb Büros sind, wenn
bie Firma beS Unternehmens anders lautet als ber bolle Vor- unb Zuname beS Unternehmers
ober Wenn ber Unternehmer nicht im selben Hause wohnt, binnen einer Woche
unter Vorlage bon bier befonberen (weiszen) Meldezetteln anzumelden.
Die erforderlichen Meldescheine haben sich bie Meldepflichtigen auf ihre Kosten
zu beschaffen; fie sind in Papierhandlungen unb Tabaktrafiken erhältlich, foWeit bieS aber
nicht ber Wall ist, bei ben Meldebehörden (s. „Meldewesen"). /