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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

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Reichsarbeitsdienst (Fortsetzung) 
(Dienststrafordnung für die weiblichen Angehörigen des RAD.), F. d. V. 29. 9. 1941 ROBI. I S. 592. — Slg. 
IV f 2, S. 5. — G. 20. 12. 1940 RGBL I S. 1631 (Reichsarbeitsdienstversorgungsgeset für die weibliche 
Jugend — RADUGwJ.); DV. 21. 12. 1940 RGBL. I S. 1650. - Slg. IV f 12 a. — FC. 29. 7. 1941 RGBL. I 
463 (Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend); DV. 13. 8. 1941 RGBL. I S. 491: 
V. 17. 9. 1941 RGBL. I S. 573 (Führerinnen im Kriegshilfsdienst); V. 9. 10. 1941 RGBL. I S. 628 (Einsatz 
des Kriegshilfsdienstes). — Slg. IV f 17. 
1. Die Arbeitsaufgaben des RADwJ. bestehen darin, der Unterstützung der 
deutschen Hausfrau und Mutter, in erster Linie der deutschen Bauern- und Siedlerfrau 
zu dienen. Neben dieser Hauptaufgabe werden die Arbeitsmaiden in besonderen Bällen 
auc bei Erntenotständen eingesetzt. 
Der Arbeitseinsatz erfolgt nac dem vom RArbF. festgelegten Dienstplan bei 
den Bauernstellen, nac her Arbeitszeit kehren bie Arbeitsmaiden in ihr Lager zurück. 
Die Errichtung eines Lagers ift abhängig von bet Anforderung durch einen „Träger 
bet Arbeit". Träger bet Arbeit kann nur eine Behörde ober eine öffentlich-rechtliche 
Körperschaft werden. Insbesondere kommen beim RADwJ. bet Reichsnährstand und 
bie Gemeinden als Träger bei Arbeit in Betracht. Ilmfang unb Durchführung der 
Arbeiten werden vorher im einzelnen durch „Besondere Bedingungen" geregelt, bie von 
bei Bezirksführerin unb bem Träger bei Arbeit anerkannt unb vom RArbF. genehmigt 
werden. 
Entgelt: Für bie geleistete Arbeit ift ein „Aufwandsbeitrag" zu leisten, bet sich 
nach ben jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen ber Bauern richtet. 
Durchführung ber Arbeiten: Für bie Durchführung ber Arbeiten ftellt ber 
RADwJ. bie erforderliche Anzahl von Arbeitsmaiden mit ben dazugehörigen Führe- 
rinnen. Für bie Zuweisung bet Arbeitsmaiden an bie einzelnen Arbeitsstellen trägt 
bet RADwJ. bie Verantwortung. Der Betriebsführer gibt bie Anweisung unb trägt 
auch bie Verantwortung für beten Durchführung. 
Abrechnung: Als Grundlage für bie Abrechnung gilt das an ber Arbeitsstelle 
abgeleiftete Tagewerk. 
2. Die Heranziehung zur Erfüllung ber Dienstpflicht im RADwJ. erfolgt in 
ber Weise, dasz bie Dienstpflichtigen von ben polizeilichen Meldebehörden erfaszt, ben 
Musterungskommissionen beS RAD. durch persönliche Benachrichtigung ober Anschlag 
zugeführt werden unb über ihre Heranziehung entschieden wird. Die Einberufungen 
erfolgen durch einen bei Dienstpflichtigen zugehenden Einberufungsbefehl. Von her 
Musterung bis zur Einberufung untersteht bie Dienstpflichtige überwachungsmäszig 
ihrem RAD.-Wohnsitzmeldeamt. Vom Einberufungstag ab ift sie RAD.-Angehörige 
(Arbeitsmaid) unb untersteht ber jeweiligen Bezirksführerin unb bamit auch den dieser 
unterstellten Dienststellen. 
Zurückgestellt von ber Erfüllung ber Dienstpflicht im RADwJ. können auf 
fo lange, dasz bie Ableistung ber Dienstpflicht noch vor Vollendung beS 25. Lebensjahres 
möglich ist, diejenigen werden, bic besondere häusliche, wirtschaftliche ober berufliche 
Gründe geltend machen fönneit. Zurückstellungsanträge sind autsschlieszlic von ben 
Dienstpflichtigen felbft ober bereit gesetzlichen Vertretern ber zuständigen Polizeibehörde 
vor ber Musterung einzureichen. 
Für bie vorzeitige Aufnahme in bett RADwJ. zur Ableistung ber Dienst- 
Pflicht kommen bie beim RADM. unter 1. unb 2. angeführten Gründe iit gleicher Weise 
in Betracht. 
Ebenso gilt auch für Freiwillige beS RADwJ. im wesentlichen dasselbe wie füt 
Freiwillige beS RADM. Die Entscheidung über eine etwaige Entlassung wegen Nicht- 
eignung wird jedoch hier schon nach einer biermonatigen Dienstzeit (% Jahr) getroffen. 
3. Bezüglich Fürsorge unb Versorgung finb ebenfalls im allgemeinen die- 
selben Bestimmungen maszgebend wie beim RADM. 
4. Die zum RAD. eingezogenen dienstpflichtigen Mädchen finb nach Ableistung ihrer 
Dienstpflicht nunmehr noch auf weitere sechs Monate zum Kriegshilfsdienst 
innerhalb beS Gebietes beS Groszdeutschen Reichs sowie im Elsasz, in Lothringen unb in 
Luxemburg verpflichtet. Der Hilfsdienst ift im Bürobetrieb bei Dienststellen ber Wehr- 
macht unb bei Behörden, in Krankenhäusern unb bei sozialen Einrichtungen sowie bei 
hilfsbedürftigen, insbesondere kinderreichen Familien abzuleisten.
	        
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