348
Reichsarbeitsdienst (Fortsetzung)
(Dienststrafordnung für die weiblichen Angehörigen des RAD.), F. d. V. 29. 9. 1941 ROBI. I S. 592. — Slg.
IV f 2, S. 5. — G. 20. 12. 1940 RGBL I S. 1631 (Reichsarbeitsdienstversorgungsgeset für die weibliche
Jugend — RADUGwJ.); DV. 21. 12. 1940 RGBL. I S. 1650. - Slg. IV f 12 a. — FC. 29. 7. 1941 RGBL. I
463 (Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend); DV. 13. 8. 1941 RGBL. I S. 491:
V. 17. 9. 1941 RGBL. I S. 573 (Führerinnen im Kriegshilfsdienst); V. 9. 10. 1941 RGBL. I S. 628 (Einsatz
des Kriegshilfsdienstes). — Slg. IV f 17.
1. Die Arbeitsaufgaben des RADwJ. bestehen darin, der Unterstützung der
deutschen Hausfrau und Mutter, in erster Linie der deutschen Bauern- und Siedlerfrau
zu dienen. Neben dieser Hauptaufgabe werden die Arbeitsmaiden in besonderen Bällen
auc bei Erntenotständen eingesetzt.
Der Arbeitseinsatz erfolgt nac dem vom RArbF. festgelegten Dienstplan bei
den Bauernstellen, nac her Arbeitszeit kehren bie Arbeitsmaiden in ihr Lager zurück.
Die Errichtung eines Lagers ift abhängig von bet Anforderung durch einen „Träger
bet Arbeit". Träger bet Arbeit kann nur eine Behörde ober eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft werden. Insbesondere kommen beim RADwJ. bet Reichsnährstand und
bie Gemeinden als Träger bei Arbeit in Betracht. Ilmfang unb Durchführung der
Arbeiten werden vorher im einzelnen durch „Besondere Bedingungen" geregelt, bie von
bei Bezirksführerin unb bem Träger bei Arbeit anerkannt unb vom RArbF. genehmigt
werden.
Entgelt: Für bie geleistete Arbeit ift ein „Aufwandsbeitrag" zu leisten, bet sich
nach ben jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen ber Bauern richtet.
Durchführung ber Arbeiten: Für bie Durchführung ber Arbeiten ftellt ber
RADwJ. bie erforderliche Anzahl von Arbeitsmaiden mit ben dazugehörigen Führe-
rinnen. Für bie Zuweisung bet Arbeitsmaiden an bie einzelnen Arbeitsstellen trägt
bet RADwJ. bie Verantwortung. Der Betriebsführer gibt bie Anweisung unb trägt
auch bie Verantwortung für beten Durchführung.
Abrechnung: Als Grundlage für bie Abrechnung gilt das an ber Arbeitsstelle
abgeleiftete Tagewerk.
2. Die Heranziehung zur Erfüllung ber Dienstpflicht im RADwJ. erfolgt in
ber Weise, dasz bie Dienstpflichtigen von ben polizeilichen Meldebehörden erfaszt, ben
Musterungskommissionen beS RAD. durch persönliche Benachrichtigung ober Anschlag
zugeführt werden unb über ihre Heranziehung entschieden wird. Die Einberufungen
erfolgen durch einen bei Dienstpflichtigen zugehenden Einberufungsbefehl. Von her
Musterung bis zur Einberufung untersteht bie Dienstpflichtige überwachungsmäszig
ihrem RAD.-Wohnsitzmeldeamt. Vom Einberufungstag ab ift sie RAD.-Angehörige
(Arbeitsmaid) unb untersteht ber jeweiligen Bezirksführerin unb bamit auch den dieser
unterstellten Dienststellen.
Zurückgestellt von ber Erfüllung ber Dienstpflicht im RADwJ. können auf
fo lange, dasz bie Ableistung ber Dienstpflicht noch vor Vollendung beS 25. Lebensjahres
möglich ist, diejenigen werden, bic besondere häusliche, wirtschaftliche ober berufliche
Gründe geltend machen fönneit. Zurückstellungsanträge sind autsschlieszlic von ben
Dienstpflichtigen felbft ober bereit gesetzlichen Vertretern ber zuständigen Polizeibehörde
vor ber Musterung einzureichen.
Für bie vorzeitige Aufnahme in bett RADwJ. zur Ableistung ber Dienst-
Pflicht kommen bie beim RADM. unter 1. unb 2. angeführten Gründe iit gleicher Weise
in Betracht.
Ebenso gilt auch für Freiwillige beS RADwJ. im wesentlichen dasselbe wie füt
Freiwillige beS RADM. Die Entscheidung über eine etwaige Entlassung wegen Nicht-
eignung wird jedoch hier schon nach einer biermonatigen Dienstzeit (% Jahr) getroffen.
3. Bezüglich Fürsorge unb Versorgung finb ebenfalls im allgemeinen die-
selben Bestimmungen maszgebend wie beim RADM.
4. Die zum RAD. eingezogenen dienstpflichtigen Mädchen finb nach Ableistung ihrer
Dienstpflicht nunmehr noch auf weitere sechs Monate zum Kriegshilfsdienst
innerhalb beS Gebietes beS Groszdeutschen Reichs sowie im Elsasz, in Lothringen unb in
Luxemburg verpflichtet. Der Hilfsdienst ift im Bürobetrieb bei Dienststellen ber Wehr-
macht unb bei Behörden, in Krankenhäusern unb bei sozialen Einrichtungen sowie bei
hilfsbedürftigen, insbesondere kinderreichen Familien abzuleisten.