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Reichsbehörden Reichsbevollmächtigter
Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines unmittelbaren
Dienstherrn, also für die Beamten der Obersten Reichsbehörden, der Reichssonderverwaltungen
und der staatlichen Verwaltung in den Reichsgauen der zuständige
RMin. bzw. Leiter der Obersten Reichsbehörde, für die Beamten ber Reichsgaue als
Selbstverwaltungskörperschaften ber RStatth./ Selbst V., für bie Beamten ber Gemeinden
ber Bürgermeister (Oberbürgermeister), in Wien ber RStatth./GemV. Dienstvorge-Letzter
eines Beamten ift, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über dessen per önliche
Angelegenheiten zuständig ift, während Vorgesetzter jeber ift, ber ihm für
feine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
Der Beamte ift ber Vollstrecker des Willens beS von ber NSDAP, getragenen
Staates. Der Staat forbert von dem Beamten unbedingten Gehorsam und äuszerste
Pflichterfüllung; er sichert ihm bafür feine Lebenshaltung.
Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begrünbet,
in ber bie Worte „unter Berufung in baS Beamtenverhältnis" enthalten sind.
Das Beamtenverhältnis wird, soweit gesetzlich nicht anderes vorgeschrieben ift, für
Beamte, bic für Daueraufgaben voll verwendet werden, mit bem Ziele begründet, ben
Beamten lebenslänglich mit bem Staate zu verbinden (Beamter auf Lebenszeit). In
ben gesetzlich vorgesehenen Fällen und unter ben dort angegebenen Voraussetzungen kann
baS Beamtenverhältnis jedoch auch blosz für eine beftimmte Zeit begründet werden.
Zu ben Beamten gehören auch bie Ehrenbeamten; diesen wird eine Urkunde
ausgehändigt, in ber bie Worte „unter Berufung in baS Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter"
enthalten finb. Die Ehrenbeamten erhalten für ihre Dienste feine Vergütungen
ober Bezüge, höchstens eine Aufwandentschädigung ober beu Ersatz von Auslagen uub bes
entgangenen Arbeitsverdienstes. Sie werden in ber Regel nur auf Zeit ernannt. Im
allgemeinen gelten für fie dieselben Vorschriften wie für bie sonstigen Beamten. Solche
Ehrenbeamte finb u. a. insbesondere auc bie nicht hauptamtlich angestellten Bürgermeister
unb Beigeordneten sowie bie Gemeinderäte.
Dienstvergehen ber Beamten werden nac ber Reichsdienststrafordnung geahndet.
Dienststrafgerichte sind bic Dienststrafkammern (für bie Reichsgaue Wien unb
Niederdonau beim NStatth. in Wien, für ben Reichsgau Oberdonau beim RStatth. in
Oberdonau, für bie Reichsgaue Tirol mit Vorarlberg unb Salzburg beim NStatth. in
Tirol, für die- Reichsgaue Steiermark unb Kärnten beim RStatth. in Steiermark) unb
ber Reichsdienststrafhof, ber nunmehr mit anberen obersten Spruchbehörden zum Reichsverwaltungsgericht
(f. b.) vereinigt wurde.
über vermögensrechtliche Ansprüche eines Beamten ober feiner
Hinterbliebenen gegen ben Dienstherrn aus bem Beamtenverhältnis
entscheidet, während sonst zur Zeit im Reich noch bie ordentlichen Gerichte zuständig finb,
in ben Reichsgauen ber Ostmark bereits baS Reichsverwaltungsgericht, Auszensenate Wien
(s. d.). Die Ansprüche finb mittels Klage geltend zu machen.
Reichsbehörden, Oberste. — Rechtsvorschriften s. „Reichsregierung", ferner: — V. 14. 4. 1930
RGBL. II 'S. 693 (Reichshaushaltsordnung), J. d. G. 13. 12. 1933 RGBL. II S. 1007, § 118 (Rechnungshof). —
G. 29. 3. 1935 RGBL. I S. 468 (Regelung des Landbedarfes ber öffentlichen Hand), § 1; JC. 26. 6. 1935
RGBL. I S. 793 (Reichsstelle für Raumordnung). — Slg. Ib 5. — G. 1. 12. 1936 RGBL. I S. 993 (Hitler-Jugend),
§ 3. — Slg. Id 11 S. 7. — FE. 30. 1. 1937 RGBl. I S. 103 (Generalbauinspektor für bie Reichshauptstadt).
— FC. 15. 11. 1940 RGBL. I S. 1495 (Vorbereitung des deutschen Wohnungsbaues nac dem
Kriege), 3. I. - Slg. IV h 16.
Die Obersten Reichsbehörden sind bic in ber obersten Stufe bes Reiches (s. „Reich",
3. 11) bem Führer unb Reichskanzler unmittelbar unterstellten Behörden, b. f. bie
Reichsminister, bie mit einem eigenen Ressort (Reichsministerium) ausgestattet finb,
ber Chef bes Oberkommandos ber Wehrmacht, ber Reichsforstueister, ber in Jagdsachen
bie Amtsbezeichnung Reichsjägermeister führt, ber Generalinspektor für das deutsche
Straszenwesen unb ber Generalinspektor für Wasser unb Energie (f. „Reichsregierung"),
ferner noch ber Rechnungshof, bie Reichsstelle für Raumordnung, ber Jugendführer beS
Deutschen Reiches, ber Generalbauinspektor für bie Reichshauptstadt Berlin uub ber
Reichskommissar für ben sozialen Wohnungsbau.
Reichsbevollmächtigter für Bahnaufsicht f. „Eisenbahnen, Anlagen von nicht reichseigenen
Bahnen (Privatbahnen)".