352
Reichsbetvertungsgejet (Fortsetzung)
das sonstige Vermögen. Unter Grundbesitz versteht man im Sinne des RBewG. das
land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die Betriebsgrundstucke.
Die Zurechnung der in Frage tommenden Berntogensarten ist von Bedeurung
8. B. für die Aufbringungsumlage, die Gewerbesteuer und für die Art der Bewertung.
Einheitsbewertung: Als Einheitswerte gelten die Werte, die nac den Vorschriften
des Ersten Abschnittes des zweiten Teiles des G. gesondert festgestellt werden
(s 20 G.); nicht aber gelten als Einheitswerte die Werte, die nac den allgemeinen
Bewertungsvorschriften ermittelt werden. Die Einheitswerte werden durch eine sogenannte
„Hauptfeststellung" in bestimmten Zeitabständen festgestellt, u. zw.: in Abständen
von je jechs Jahren die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke und der Gewerbeberechtigungen und in
Zeitabständen von je drei Jahren die Einheitswerte des Betriebsvermogens. Der
UFinMin. kann einen längeren oder kürzeren Zeitabstand bestimmen (§ 21 G.). Während
des Hauptfeststellungszeitraumes bleibt eine Änderung ber Verhältnisse, bie ber Haupt-Feststellung
zugrunde gelegt wurden, unberücksichtigt, wenn nicht bie Voraussetzungen ber
Fortschreibung vorliegen (§§ 22 G., 2 a D8., 225 a Reichsabgabenordnung). Die Hauptfeststellung
erfolgt auf ben Beginn eines Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpuntt). In
ben Reichsgauen ber Ostmark ist fie erftmalig auf ben 1. 1. 1940 erfolgt; bie Wirkung
ift hier jedoch für bie Vermögensteuer schon ein Vierteljahr, b. i. zum 1. 4. 1940, unb
nicht etft fünf Vierteljahre spater, b. i. zu 1. 4. 1941, eingetreten. Die Nachfeststellung
ift bie nachträgliche Feststellung eines Einheitswertes, ber bei ber Hauptfeststellung aus bestimmten
Gründen nicht festgestellt worden ift (§ 23 ©.). Das Verfahren ber Feststellung
ber Einheitswerte ift in ben S§ 214 unb 215 ber Reichsabgabenordnung geregelt, über
ben Einheitswert wird ein Feststellungsbescheid erteilt, ber im Anfechtungsverfahren
(Anfechtung unb Rechtsbeschwerde) angefochten werden kann.
Land- unb forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 28 bis 49 G., 4 bis 31
DV.): Innerhalb beS land- unb forstwirtschaftlichen Vermögens bildet ber land- unb
forstwirtschaftliche Betrieb bie Bewertungseinheit. Die Bezeichnung „land- unb forstwirtschaftlicher
Betrieb" ift ein Sammelname für bie Betriebe ber fünf Vermögensunterarten
(§ 28 G.). Für land- unb forstwirtschaftliche Betriebe gelten bie Grundsätze
über bie vergleichende Ertragsbewertung. Für bie Bewertung werden nac Beratung im
Bewertungsbeirat Vergleichsbetriebe aufgestellt, beren Verhältnisse zum Vergleichsbetrieb
gröszter Ertragsfähigkeit im Reich, bem Reichsspitzenbetrieb, mit rechtsverbindlicher Kraft
festgelegt werden. Für ben Reichsgau Wien ift 3. 8. für landwirtschaftliche Betriebe ein
Vergleichsbetrieb in Breitenfurt mit einem Reichshundertsatz bon 37 ausgewählt
worden. Für ben Reichsspitzenbetrieb wird vom RFinMin. ber Hektarhöchstjatz festgestellt.
Der Hektarsatz für bie anderen Betriebe wird nach bem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit
zum Reichsspitzenbetrieb ermittelt. Nac Ermittlung bcS Hektarsatzes wird
für ben Betrieb ber Vergleichswert durch Vervielfachung beS Hektarsatzes mit ber in
Hektar ausgedrückten Fläche gebilbet. Dieser Vergleichswert bildet meist ben Einheitswert,
eS fönnen jedoch Zu- unb Abschläge in Frage kommen (§§ 34 biS 44 G., 8 bis
18 DV., 8. 22. 11. 1939 RStBl. S. 1221). Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören
alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, bie dauernd einem landwirtschaftlichen
Hauptzweck bienen. Bestimmte Wirtschaftsgüter, wie Zahlungsmittel, Geldforderungen
und Geldschulden, Wertpapiere unb ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln
werden jedoch aus Zweck mäszigkeitsgründen ausgeschieden. In ben landwirtschaftlichen
Betrieben sind Betriebsmittel, bie ber Bewirtschaftung beS Betriebes bienen, unb Gebäube,
bie auf bem einem landwirtschaftlichen Betrieb bienenben Grund unb Boden
errichtet sind, auch bann einzubeziehen, wenn fie bem Eigentümer von Grund unb
Boben nicht gehören. Wegen des Bewertungsstichtages unb ber Mindestbewertung
f. §§ 32, 33 G. Soweit für bie weiteren vier Vermögensunterarten beS land- unb
forstwirtschaftlichen Vermögens Sonderheiten bestehen, f. SS 45 bis 49 G., 19 bis 31 D8.
Grundvermögen (§§ 50 bis 53 (., 32 bis 46 D8.): Die Bewertungseinheit
beim Grundvermögen wird als „Grundstück" bezeichnet. Das Grundvermögen umfaszt
ben gesamten Grundbesitz, soweit er nicht zum land- unb forstwirtschaftlichen Vermögen
gehört ober es sich nicht um ein Betriebsgrundstüc ober eine Gewerbeberechtigung
handelt. Zum Grundvermögen gehört ber Grund unb Boben einschlieszlic ber Bestandteile
unb beS Zubehörs, wobei sich letztere zwei Begriffe nicht vollständig mit ben