Reichsversorgungsgericht Reichswirtschastsgericht
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Für die Dauer des gegenwärtigen besonderen Einsatzes der Wehrmacht ist die Reichspersorgung
aus den Zuständigkeitsbereich des RArbMin. in den des OR. d. Wehrm.
übergegangen, das die oberste Leitung übernommen hat.
Reichsversorgungsgericht s. „Reichsversorgung".
Reichsverteidigungskommissare. — 3. 1. 9. 1939 RGBL I S. 1565, ö®®l. Nr. 1098/1939;
2l. 22. 9. 1939 RGBl. I S. 1937, öGBl. Nr. 1373/1939. — Slg. I RV 2.
Die Reichsverteidigungskommissare sind für die einzelnen Wehrkreise zur einheitlichen
Steuerung der zivilen Reichsverteidigung bestellt. Ihnen obliegt die Steuerung der Verwaltung
aller zivilen Verwaltungszweige; fie haben in engstem Einvernehmen mit den
anständigen Wehrmachtdienststellen die Masznahmen der zivilen Verteidigung mit den
Belangen der Wehrmacht in Übereinstimmung zu bringen. Sie sind in diesem Sinne die
Organe des Ministerrates für die Reichsverteidigung (f. d.).
'Im Bereich eines jeden Reichsverteidigungskommissars ift zu feiner Beratung und
Unterstützung ein Verteidigungsausschusz gebildet. Für bestimmte Gebiete des Wehrkreises
können Beauftragte bestellt werden, die innerhalb dieser Gebiete die Befugnisse des Reichsverteidigungskommissars
nac dessen Weisungen auszuüben haben.
Was die für die Reichsgaue ber Ostmark in Betracht kommenden Wehrkreise anbelangt
(f. „Wehrbezirkseinteilung"), fo ift für ben Wehrkreis XVII ber RStatth. in Wien
und für ben Wehrkreis XVIII ber RStatth. in Salzburg Reichsverteidigungskommissar;
sie führen diese Geschäfte mit Hilfe ber Behörde des RStatth./ StaatlV.
Reichsverwaltungsgericht. - 36. 3. 4. 1941 RGBL. I G. 201; 1. 28. 29. 4. 1941 RGBL. I
g. 224. — Slg. Ib 50.
Das Reichsverwaltungsgericht ift bie oberste Spruchbehörde ber Verwaltungsgerichtsbarfeit.
Es wurde mit 1. 5. 1941 durch bie Vereinigung von acht früher als selbständige
Behörden, bzw. eigene Stellen bestandenen obersten Spruchbehörden gebildet, barunter
insbesondere des Reichsdienststrafhofes (f. „Reichsbeamte"), des Reichswirtschaftsgerichtes
(f. d.), ber Obersten Spruchstelle für Umlegungen (s. „Umlegungsrecht"), des Entschädigungsgerichtes
nach bem Gesetz über bie Landbeschaffung für Zwecke ber Wehrmacht (f. d.),
des Reichskriegsschädenamtes (j. „Kriegssachschäden") unb des Verwaltungsgerichtshofes
in Wien (f. d.). Der Sitz des Reichsverwaltungsgerichtes ift bis auf Weiteres in Berlin;
ber aus bem früheren Verwaltungsgerichtshof in Wien bestehende Teil beS Reichsverwaltungsgerichtes
ift jedoch in Wien geblieben unb führt bie Unterbezeichnung „Auszensenate
Wien".
Die Aufsicht über bas Reichsverwaltungsgericht führt ber RInnMin. unter Mitwirkung
ber beteiligten Obersten Reichsbehörden; er ist auc oberste Dienstbehörde.
Zur Wahrnehmung beS öffentlichen Interesses Wirb beim Reichsverwaltungsgericht
ein Oberreichsanwalt bestellt. Er untersteht ber Dienstaufsicht des NInnMin. unb ift
an bie Weisungen ber Obersten Reichsbehörden gebunden. Nähere Bestimmungen über
feine Aufgaben unb Befugnisse Würben bisher noch nicht getroffen.
Für bie Zuständigkeit unb bas Verfahren beS Reichsverwaltungsgerichtes gelten zunächst
im allgemeinen bie einschlägigen für bie zum Reichsverwaltungsgericht bereinigten
obersten Spruchbehörden bisher maszgebend gewesenen Vorschriften fort; für bie Auszenfenate
Wien f. hierzu „Verwaltungsgerichtshof in Wien" unb „Verwaltungsgerichtsbarfeit
in ben Reichsgauen ber Ostmark".
Sofern bereits in bisherigen Rechtsvorschriften beS Reiches dem Reichsverwaltungsgericht
Aufgaben zugewiesen sind, bie nicht schon bisher von einer ber zum Reichsverwaltungsgericht
vereinigten oberften Spruchbehörden an feiner Stelle besorgt Wurbeu,
treten biefe Vorschriften erft mit bem Zeitpunkt in Kraft, in bem laut Bestimmung durch
ben RInnMin. bic Errichtung beS Reichsverwaltungsgerichtes abgeschlossen fein wirb,
bzw. bie betreffenben Vorschriften wirksam Werben sollen.
Reichswasserstraszen f. „Wasserstraszenverwaltung".
Reichswirtschaftsgericht. — EU. 14. 7. 1938 RGBL. I S. 899: 2. 2. 11. 1923 RGBL. I G. 1067
(Kartellverordnung), 3. d. V. 14. 6. 1932 RGBL. I S. 285, d. G. 15. 7. 1933 RGBL. I g. 487 und d. V.
5. 9. 1934 RGBL. I S. 823; V. 26. 7. 1930 RGBL. I S. 311 (Kartellnotverordnung); G. 15. 7. 1933 RGBL. I
S. 488 (Errichtung von Zwangskartellen); ®. 25. 2. 1938 RGBL. I S. 216 (Reichswirtschaftsgericht); sättkic
BGBl. Nr. 299/1938. - Sig. III c 2 und III f 8. - V. 14. 12. 1939 RGBl. I G. 2433 (Vereinfachung des 24*