Religionsunterricht Rettungsdienst
375
pollendeten 14. Lebensjahr kann ein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes nicht
mehr erfolgen. Vom vollendeten 14. Lebensjahr an kann das Kind selbst die Entscheidung
treffen, welchem religiösen Bekenntnis es angehören will. In allen Fragen des Relihionsbekenntnisses
sind die unteren Verwaltungsbehörden, in Wien die Bezirkshaupt-Mannschaften
des Wohnsitzes zuständig.
Religionsunterricht s. „Konfessioneller Religionsunterricht".
Religionswechsel. — G. öGBI. Nr. 49/1868 (Interkonfessionelle Verhältnisse der Staatsbürger),
girt. 6; V. ERGBl. Nr. 13/1869 und V. öGBl. Nr. 394/1938. — Slg. Id 8.
Die Anzeige des Religionsaustrittes hat, um rechtswirksan zu werden, bei der unteren
Verwaltungsbehörde, in Wien bei der Bezirkshauptmannschaft des Wohn- oder Aufenthaltsortes
mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Die Verständigung der verlassenen
Religionsgemeinschaft obliegt der Behörde. Der Eintritt in eine andere Religionsgemeinschaft
ist vom Eintretenden selbst dem Vorsteher der betreffenden Religionsgemeinschaft
persönlich zu erklären.
Über das Recht zum Religionswechsel s. „Religionszugehörigkeit" unb bei Kindern
bis zum bollenbeten 14. Lebensjahr „Religionsbestimmung der Kinder".
Religionszugehörigkeit. — G. ERGBL. Nr. 49/1868 (Interkonfessionelle Verhältnisse der Staats-Bürger),
Art. 4. — G. 3. 11. 1937 RGBL. I S. 1146 (Personenstandsgesetz), öGBL. Nr. 287/1938, §§ 11, 14,
21 37; 1. A. 19. 5. 1938 RGBL I g. 533, öGBL. Nr. 287/1938, § 12; RC. 26. 11. 1936 RMBL S. 1575.
— Slg. II b 8, S. 3.
Nac vollendetem 14. Lebensjahr hat jedermann das Recht, frei über feine Religions-Zugehörigkeit
zu entscheiden; für bie Zeit bis zu bollenbeten 14. Lebensjahr f. „Religionsbestimmung
der Kinder".
Unter dem Gesichtspunkt ber Religionszugehörigkeit ist zu unterscheiden nach:
1. Angehörigen einer rechtlich organisierten Neligionsgesellschaft aber Weltanschauungsgemeinschaft
(ber frühere Begriff ber gesetzlich anerkannten unb gesetzlich nicht anerkannten
Religionsgesellschaften ist weggefallen), 2. Gottgläubigen, 3. Glaubenslosen.
Die Zugehörigkeit zu 1. ist nachzuweisen, für bie Bezeichnung als 2. ober 3. ist bic
eigene Angabe des Beteiligten auf Grund feiner weltanschaulichen Überzeugung maszgebend.
Die Religionszugehörigkeit (das religiöse Bekenntnis) ift insbesondere auch in bie
Personenstandsbücher einzutragen. Der Wechsel ber Religionszugehörigkeit fann bei
Angehörigen einer rechtlich organisierten Religionsgesellschaft ober Weltanschauungsgemeinschaft
nur eingetragen werden, wenn der Austritt aus dieser nachgewiesen wird;
ebenso mus auch ber etwaige Eintritt in eine anbere nachgewiesen werden (f. „Religionswechsel").
Die frühere Zugehörigkeit zu einer jüdischen Religionsgemeinschaft musz in
jedem Falle vermerkt Werben. Ist bic Zugehörigkeit aber frühere Zugehörigkeit zur
jüdischen Religionsgemeinschaft zweifelhaft, fo fann auf diese aus bestimmten Merkmalen
geschlossen Werben, Wie 3. B. Aufnahme unter gewissen Zeremonien in eine
jüdische Synagogengemeinde, Führung in bereit Liste, bas Zahlen von Kultussteuern usw.
Die Bezeichnung „gottgläubig" kommt für Juden in feinem Falle in Betracht (f. „Juden,
Allgemeine Vorschriften, Religionsbekenntnis").
Rennen f. „Vergnügungen und Unterhaltungen, anmeldepflichtige Veranstaltungen",
ferner auc „Buchmacher- und Totalisateurwesen".
Rentenjahresbescheinigungen, Beglaubigung. — Die Beglaubigung ber Unterschriften
auf solchen Bescheinigungen für Sozialversicherungsrentner und rentenberechtigte Kriegsbeschädigte
und Kriegshinterbliebene erfolgt gebührenfrei durch bie Meldebehörden
(f. „Meldewesen").
Rentenversicherung s. „Angestelltenversicherung", „Invalidenversicherung" und „Knappschaftsversicherung".
Repetenten, soviel wie nicht versetzte Schüler, b. f. Schüler, bie baS Lehrziel einer
Klasse nicht erreicht haben unb deshalb bie Klasse wiederholen; f. „Versetzung von
Schülern" unb „Wiederholung von Schulklassen".
Rettungsdienst ber Gemeindeverwaltung beS Reichsgantes Wien. Leitung: Wien
III., Rudetzthstrase 1, Fernruf U 1 95 50, U 15 51. 1379 W