376 Rettungsmedaille Ringkämpfe
a) Urztlicher Rettungsdienst (Fernruf Ai 44): Hilfeleistung bei allen Unfällen auf der
Strasze und in Betrieben, ferner bei lebensgefährlichen Verletzungen in Wohnungen.-Auszer
bei Verletzungen wird auc bei lebensbedrohlichen plötzlichen Erkrankungen Hilfe geleiftet,
in Wohnungen nur dann, wenn glaubhaft versichert wurde, daß fein praktischer Arzt
zu erreichen war. — Infektionsfälle werden unter feinen Umständen angenommen.
b) Krankenbeförderung (Fernruf A 315 58): Alle Transporte von Erkrankten, Verletzten
und Infektionskranken aus der Wohnung in das Spital und umgekehrt. Bedingung
für den Spitalstransport ift, dasz für den Kranken ober Verletzten das Bett durch die
berufene Partei bereits sichergestellt unb ein ordentlicher Spitalsaufnahmeschein vorhanden
ist (j. „Krankenanstalten" und „Spitalbetten").
Rettungsmedaille. — EU. 20. 5. 1940 RGBL. I S. 790: 88. 10. 7. 1937 RGBI. I S. 813 8. b
2. 21. 7. 1938 RGBL. I 6. 911, Art. 1; AU. 17. 9. 1937 RGBL. I S. 1014, 8. d. IV. 21. 7. 1938
RGBl. I S. 911, Art. 2. — Slg. Ia 15, S. 53.
Diese Medaille wird für eine unter Einsetzung des eigenen Lebens entschlossen unb
erfolgreich durchgeführte Rettung aus Lebensgefahr verliehen; als Rettungstat ift nicht
nur bie Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auc bie Errettung eines
unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich groszen Gefahr für Leben unb
Gesundheit anzusehen. Voraussetzung ber Verleihung ift immer, daß sic ber Retter
bei bem Rettungswerk in erheblicher eigener Lebensgefahr befunden hat.
War bie Lebensgefahr eine ganz besonders erhebliche, fo erhält er bie Rettungsmedaille
am Bande, sonst bie nicht zum Anlegen bestimmte Erinnerungsmedaille für Rettung
aus Gefahr. Jugendliche Retter erhalten statt ber Rettungsmedaille, am Bande zunächst
eine Belobigung unb bie Medaille selbst erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Zuftänbig
für bie Vorschläge auf Verleihung ift im allgemeinen bie höhere Verwaltungsbehörde,
in beren Bereich ber Retter wohnt (in Wien her RStatth./StaatlV.), bei Angehörigen
ber Wehrmacht bas Oß. b. Wehrm., bei Angehörigen beS Arbeitsdienstes ber
Reichsarbeitsführer, bei Angehörigen einer Gliederung ber NSDAP, soweit bie Rettungstat
in Ausübung beS Dienstes bei biefer Gliederung vollbracht wurde, bie oberste
Führung ber Gliederung. Der Beliehene erhält über bie Verleihung ber Rettungsmedaille
am Bande eine vom Führer unterzeichnete Urkunde, über bie Verleihung her
Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr eine vom Chef ber Präsidialkanzlei ausgestellte
Bescheinigung. Die Verleihung ber Medaillen wird öffentlich bekanntgemacht.
Im Falle beS Ablebens beS Beliehenen trifft feine Hinterbliebenen feine Rückgabepflicht.
In ben Fällen, in benen zwar bie Voraussetzungen für bie Verleihung einer Medaille
nicht gegeben sind, bas Verhalten beS Retters jedoch eine Auszeichnung verdient, wird
ihm im Namen beS Führers von ber höheren Verwaltungsbehörde ' (in Wien vom
RStatth./StaatlV.) bie öffentliche Belobigung ausgesprochen. Neben ber Belobigung
fann bem Retter in geeigneten Fällen eine Geldbelohnung gewährt werden.
Revierbergamt, jetzt Bergamt f. „Bergwesen".
Rinder, seuchenartiges Verwerfen. — 0. ö®®81. Nr. 175/1935.
Der Besitzer von Rindern ober sein Stellvertreter ist verpflichtet, jeden Fall einer Verkalbung
sofort beim Bürgermeister, in Wien bei ber Bezirkshauptmannschaft anzumelden.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn sich bas Tier in Behandlung eines Tierarztes befindet.
Die Behörde fann eine Untersuchung ber in Betracht kommenden Rinderbestände durch
einen Tierarzt anordnen.
Rinderpest. — ®. öRGBI. Nr. 37/1880, 5. d. G. öRGBL. Nr. 180/1909.
Das Rinderpestgesetz enthält Masznahmen vorbeugender Art gegen bie Einschleppung
der Rinderpest sowie zur Verhinderung ihrer Ausbreitung, ferner auch zu ihrer
Tilgung. Unter bie Bestimmungen des Gesetzes fallen Rinder, Schafe, Ziegen und
anbere Wiederkäuer. Der Ausbruch ber Rinderpest wird durch ben RStatth. bekanntgegeben.
Nach biefer Bekanntgabe musz jeber Fall, in bem an einem Rinde Erscheinungen
einer innerlichen Krankheit wahrgenommen werden, unverzüglich beim Bürgermeister
ober Landrat, in Wien bei ber Bezirkshauptmannschaft vom Besitzer des Rindes
ober bem behandelnden Tierarzt angezeigt werden.
Ringkämpfes.
„Vergnügungen und Unterhaltungen, anmeldepfkithtige Veranstaltungen".