Roter Winkel Rundfunkempfang
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Roter Winkel für Kraftfahrzeuge s. „Kraftfahrzeuge, Roter Winkel".
Rotes Kreuz f. „Deutsches Rotes Kreuz".
Rückgeführte. — E. 8. 1. 1940 Warbst. II S. 31.
Diese Bezeichnung ist für die aus den Freimachungsgebieten zurückgeführten Volksgenossen
allgemein anzuwenden. Andere Bezeichnungen, wie Flüchtlinge, Rückwanderer,
Evakuierte U. dgl., sind zu unterlassen.
Hinsichtlich der Fürsorge für Rückgeführte s. „Umsiedlerkreisfürsorge".
Rückwanderer f. „Rückgeführte".
Ruhepausen bei der Arbeit f. „Arbeitszeit und Arbeitspausen".
Rundfunkempfang. —• Rechtsvorschriften f. „Rundfunkwesen".
Rundfunkempfänger sind alle Einrichtungen, die zum Empfang von Rundsunksendungen
durch Funk ober über Draht geeignet sind. Als Empfänger gelten 3. B. die Rundfunkempfangsgeräte,
Schallplattenwiedergabegeräte, Antennen usw., nicht jedoch Erdleitungen.
---- Betrieb. — Fernmeldeanlagengesetz § 2; Bestimmungen über den Rundfunk I, Bedingungen
§§ 1 bis 5, 9, 14 bis 19.
Die Errichtung und ber Betrieb von Rundfunkempfängern ift an bie Genehmigung
der Deutschen Reichspost gebunden. Die Genehmigung wirb durch Aushändigung einer
Urkunde, ber Rundfunkgenehmigung erteilte bie das zuständige Zustellpostamt
ausstellt. — Ausgeschlossen vom Rundfunkempfang sind feindliche Ausländer, sofern sie
nicht ein Unbedenklichkeitszeugnis ber Geheimen Staatspolizei besitzen, sowie Personen,
bie mit solchen Ausländern in Wohnungsgemeinschaft leben. Bezüglich des Ausschlusses
ber Juden unb ber mit solchen in Wohnungsgemeinschaft lebenden Personen f. „Juden,
Allgemeine Vorschriften, Rundfunk". — Ausnahmsweise ohne Genehmigung tonnen
Wehrmachtsangehörige während bes Heimaturlaubes ihren Rundfunkempfänger betreiben,
sofern sie bis zur Einberufung Rundfunkteilnehmer gewesen sind unb bann auf bie
Genehmigung verzichtet haben. Weil sie lebig Waren ober ihre Ehefrau bzw. Familie
vorübergehend anderweitig untergebracht hatten.
Die einzelne Genehmigung berechtigt ftetS nur zur Errichtung unb zum Betrieb eines
einzigen Rundfunkempfängers. An jedem Rundfunkempfänger tonnen aber Hör-(teilen
(Kopfhörer unb Lautsprecher) angeschlossen Werben, u. zw. für bie eigene
Wohnungsgemeinschaft — Eigenhörstellen — beliebig viele, ohne dasz hierfür besondere
Rundfunkgenehmigungen erforderlich wären ober besondere Gebühren entrichtet Werben
müszten. Als Wohnungsgemeinschaften in diesem Sinne gelten insbesondere auch Krankenhäufer,
Anstalten, Altersheime, Schulen, Heime, Hotels u. dgl.; es zählen jedoch nicht
hierzu Arzte, Schwestern, Lehrer, Beamte, Angestellte, Insassen von Altersheimen usw.,
bie eine für sic abgeschlossene Wohnung (Wohnraum, Dienstwohnung) haben. Bei Behörden,
Dienststellen ber NSDAP., ihrer Gliederungen ober Verbände, bei Unternehmern
ober sonstigen Betrieben gehören auszer ben Arbeitsräumen auch bie Gemeinschafts-,
Erfrischungs-, Lehr-, Unterrichtsräume sowie Ruhe- unb Erholungsstätten (Dachgärten,
Sportanlagen usw.) zur Wohnungsgemeinschaft, foweit fie autsschlieszlic von ber Gefolgschaft
benützt Werben unb sich auf bem in ber Genehmigungsurkunde angegebenen
Grundstück befinden. — Hörstellen für frembe Wohnungsgemeinschaften — Fremdhörstellen
— fönnen bis zehn angeschlossen werden, von biefen musz jedoch für jebe eine
befonbere Rundfunkgenehmigung bestehen unb auch die entfallende Gebühr entrichtet
Werben.
Die erteilte Genehmigung gilt nicht für einen bestimmten Ort, insbesondere auch
nicht für eine bestimmte Wohnung. Der Inhaber ber Genehmigung kann daher ben
Rundfunkempfänger auch an anberer Stelle betreiben, musz sich aber jederzeit über feine
Berechtigung ausweisen fönnen. Wohnungsveränderungen sind bem Zustellpostamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Der Widerruf ber Genehmigung burch bie Deutsche Reichspost ift jederzeit möglich.
Anderseits kann auch ber Inhaber ber Genehmigung auf diese jederzeit Verzicht
leisten; ber Verzicht muß schriftlich erklärt Werben unb bis zum 20. eines Monats beim
Zustellpostamt einlangen; um mit Ende dieses Monats wirksam zu fein.