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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

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Arbeitsdienst Arbeitseinsatz

Bei Beendigung der Beschäftigung hat der Unternehmer das Arbeitsbuch unverzüglich
dem Arbeiter, Angestellten oder Im thelfenden Familienangehörigen zurückzugben; ein
Zurückbehaltungsrecht besteht in den Reichsgauen der Ostmark nicht, wohl aber ist bei
vorschriftswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses (s. „Arbeitsplatzwechsel, Beschränkung")
der Anspruch auf Rückgabe erst dann gegeben, wenn die Zustimmung des Arbe tsamtes
vorliegt.

Nehmen Arbeiter, Angestellte oder mithelfende Familienangehörige neben ihrer bisherigen
 Beschäftigung noc eine weitere Beschäftigung auf, so haben sie ihr Arbeitsbuch
dem neuen Unternehmer vorzulegen, insbesondere auc dann, wenn dieser Eintragungen

zu machen hat. Der Unternehmer, der das Arbeitsbuch verwahrt, hat das Arbeitsbuch für
diese Zwecke vorübergehend zu Verfügung zu stellen, ebenso für die Vorlage bei Musterung,

bei Wehrversammlungen u. a. Nicht in das Arbeitsbuch einzutragen sind gelegentliche
Bescästigungen gegen geringfügiges Entgelt, die der Krankenversicherungspflicht nicht
unterliegen.

Selbständige sowie Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister haben
das Arbeitsbuch aufzubewahren und die vorgeschriebenen Eintragungen selbst vorzunehmen.
 Sie zeigen Wohnungsänderungen, Underungen des Familiennamens, wesentliche
Veränderungen in der Art der Berufstätigkeit, Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit
sowie Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit dem Arbeitsamt an.

Andere als die vorgeschriebenen Eintragungen dürfen im Arbeitsbuch nicht gemacht
werden, insbesondere darf das Arbeitsbuch nicht mit Merkmalen versehen werden, die den
Inhaber günstig oder ungünstig kennzeichnen.

Bei Ausscheiden aus dem Kreis der Arbeitsbuchpflichtigen ist das Arbeitsbuch dem
Arbeitsamt zur Schlieszung vorzulegen, dies auc wenn der Inhaber das Reichsgebiet auf
die Dauer verlassen will.

Unterlassungen der Eintragungen und der vorgeschriebenen Anzeigen, Beschäftigung
ohne Arbeitsbuch und jeder Mitzbrauc des Arbeitsbuches werden bestraft.

Arbeitsdienst s. „Reichsarbeitsdienst".

Arbeitsdienstbeschädigung s. „Reichsarbeitsdienst der Männer" (3. 3) und „Reichsarbeitsdienst
 der weiblichen Jugend" (3. 3).

Arbeitseinsatz (Arbeitsvermittlung) und Berufsberatung. — EU. 22. 12. 1938 RGBL. I
S. 1912, BGBL. vr. 703 1938: G. 16. 7. 1927 RGBL. I S. 187 (Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung),
 BGBL. Nr. 703/1938, §§ 58 ff. — Slg. IV a 3. — EU. 20. 5. 1938 RGBL. I S. 591: ( 5. 11 1935
RGBL. I S. 1231 (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung); V. 28. 6. 1935 RGBL. I
S. 903 (Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nac dem Ausland); sämtlich
öGBl. Nr. 181/1938. EU. 14. 9. 1939 RGBL. I 3. 1769, F. d. V. 30. 1. 1941 ESB. I 3 63 1% 3. (».
über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung 26. 11. 1935 NGBL. I S. 1361, F. d. V.
19. 3. 1936 RGBL. I 0. 195, 3. 08. 23. 12. 1937 RGBL. I S. 1413 und folgende Vorschriften: 30. 11. 1935
RAnz. Nr. 280 (Nichtgewerbsmäszige Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung),
30. 11. 1935 RAnz. Nr. 280 (Gewerbsmäszige Arbeitsvermittlung), 30. 11. 1935 RAnz. Nr. 280 (Gewerbs.-mäszige
 Arbeitsvermittlung für Artisten), 28. 5. 1937 RAnz. Nr. 121 und 30. 3. 1938 NAnz. Nt. 80
(Gewerbsmäszige Konzertverittlung), 17. 1. 1938 RAnz. Nr. 14 (Gewerbsmäszige Bühnenvermittlung);
sämtlich öGBL. Nr. 1383 1939. — Slg. IV b 2 und IV b 3. — V. 7. 3. 1940 RGBL. I S. 552 (Arbeitseinsatzverwaltung
 in der Ostmark), 8. d. V. 11. 2. 1941 RGBl. I S. 96. — Slg. Iv b 2 S. 3.

1. Arbeitsvermittlung. Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung dürfen nur von
den Behörden der Arbeitseinsatzverwaltung betrieben werden. Der RArbMin. kann
Einrichtungen auszerhalb der Arbeitseinsatzverwaltung mit der nichtgewerbsmäszigen
Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung auf Antrag beauftragen,
 soweit es für die Regelung des Arbeitseinsatzes zweckmäszig ist. Der RArbMin.

hat gewerbsmäszige Arbeitsvermittlung bis auf weiteres zugelassen für Konzertagenturen,
 Artisten- und Bühnenvermittlnngen. Arbeitsvermittlung, Berufsberatung oder
Lehrstellenvermittlung auszerhalb der Arbeitseinsatzverwaltung unterliegt der Aufsicht
des RArbMin., sie ist nac seinen Weisungen quszuüben.

Vermittlung von Arbeitnehmern nac dem Ausland ist nur den Behörden der
Arbeitseinsatzverwaltung erlaubt. Andere Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung dürfen
Arbeitnehmer nach dem Auslande nur vermitteln, wenn sie eine besondere Erlaubnis
des RArbMin. besitzen. Andere Stellen oder Personen bedürfen zur Vermittlung, Anwerbung
 oder Verpflichtung von Arbeitnehmern ins Ausland in jedem Einzelfall der
vorherigen Genehmigung des zuständigen Landesarbeitsamtes.
            
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