381
Säuglingswäsche Salzsteuer
icnac der örtlichen Lage und Dichte der Bevölkerung viermal wöchentlich bis einmal
monatlich von in der Kinderheilkunde erfahrenen Lrzten und Fürsorgerinnen die mit
den Säuglingen und Kleinkindern erscheinenden Mütter in allen Fragen der Pflege, Er-
nährung und Aufzucht ihrer Kinder beraten und belehrt. Diese Stellen dienen auch für
die groszen Gesundheitsvorsorgen des Reiches in der Rachitis Prophylaxe, zur Cebion-
Zuckerverteilung und zur Durchführung der Diphtherie- und Pockenschutzimpfungen.
Hierher gehören auc die 13 Beratungsstellen für werdende Mütter. In diesen können
sich schwangere Frauen von Frauenärzten untersuchen und über das für ihren Zustand
aeckmäszige Verhalten beraten lassen. Eine Hauptaufgabe dieser Stellen ist auc die
möglichst frühzeitige Feststellung von Geschlechtskrankheiten.
Säuglingswäsche. — Mütter deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszuge-
Hörigkeit, die deutschen oder artverwandten Blutes oder Mischlinge zweiten Grades sind
und in Wien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können auf Ansuchen ein Säuglings-
wäschepaket erhalten, wenn sie ein Gesamtfamilieneinkommen von weniger als 167 Ril
monatlich ausweisen; für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich dieser Betrag
un 20 RAl. Die werdende Mutter hat ihren Anspruch in der Zeit vom siebenten bis
neunten Schwangerschaftsmonat beim Jugendamt (Wohlfahrtsamt) ihres Wohnortes
anzumelden.
Säumniszuschlag bei Steuern. — EU. 14. 4. 1938 RGBL. I 0. 389, öGBL. N2r. 94/1938, § 18
Abs. 2: G. 24. 12. 1934 RGBl. I S. 1271 (Steuersäumnisgesetz), öGBI. Nr. 565/1938. — Slg. V a 4 und 5.
Der Säumniszuschlag ist verwirkt, wenn Zahlungen, die als Steuern des Reiches,
der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände geschuldet werden (ausgenommen
Reichsfluchtsteuer), nicht rechtzeitig, d. h. vor Ablauf des Fälligkeitstages, entrichtet
werden. Darüber, was als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt, s. § 4
G. Der Säumniszuschlag besteht in einem einmaligen Zuschlag in Höhe von 2 v. H.
des rückständigen Steuerbetrages. Der rückständige Steuerbetrag wird dabei auf volle
10 RAl nac unten abgerundet. Als Rechtsmittel gegen die Anforderung des Säumnis-
Zuschlages ist die Beschwerde gegeben, sie ist bei der anfordernden Stelle einzulegen.
Verzugzinsen werden überhaupt nicht mehr, Stundungzinsen bei der Einkommen-
steuer, Bürgersteuer, Ktörperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer,
Gewerbesteuer nicht mehr erhoben. Anderseits zahlen das Reich, die Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände keine Erstattungzinsen mehr.
Diese Regelung gilt in der Ostmark ab 1. 7. 1938. Wegen der Übergangsregelung
s. §§ 1 Abs. 2 und 9 Albs. 2 G.
Saisonarbeit s. „Wanderarbeiter".
Salinen und Salzmonopol s. „Salzsteuer".
Salzsteuer. — EU. 10. 2. 1989 NGBL. I •. 216, öGBl. Nr. 252/1939: G. 22. 6. 1932 RGBL. I
G. 315/5. 7. 1934 RGBL. I S. 573 (SalzsteuerG.), F. d. B. 23. 12. 1938 RGBL. I S. 1969, öGBI.
Nr. 252/1939; DU. 24. 1. 1939 RMBl. S. 44, öGBl. Nr. 252/1939. — Slg. Vc 11.
Allgemeine Grundsätze s. „Verbrauchsteuern und Monopole".
Gegenstand der Steuer ist Salz (Chlornatrium), worunter namentlich Stein-,
Hütten-, Siede- und Seesalz zu verstehen ist. Der Steuer unterliegen autc das als
Nebenerzeugnis in der chemischen Industrie gewonnene Salz mit einem Chlornatrium-
gehalt von mehr als 75 v. H. seines Gewichtes, die Salzabfälle (wie Schmutz- und Fege-
salz, Pfannenstein, Salzschlamm) sowie die sogenannten Badesalze mit einen 75 v. H.
ihres Gewichtes übersteigenden Chlornatriumgehalt, Salzsolen, soweit sie nicht aus-
schlieszlic aus versteuertem Salz hergestellt werden oder zu Trink- und Badezwecken
dienen, und schlieszlic die Kalirohsalze und die Abraumsalze, die bei einem 75 v. H. ihres
Gewichtes übersteigenden Chlornatriumgehalt steuerbar sind.
Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt 12 RIl für den Doppelzentner Eigen-
gewicht.
Fälligkeit der Steuer. Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum 27. Tag
des auf den Monat der Entstehung der Steuerschuld (Entfernung von Salz aus dem
Herstellungsbetrieb, Entnahme von Salz zum Verbrauch innerhalb des Herstellungs-
betriebs oder Entgällung vergällten Salzes) folgenden Monats zu entrichten.