SA.-Sportabzeichen Schiesz- und Sprengmittel
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SA.-Sportabzeichen, jetzt SA. Wehrabzeichen s. „Wehrerziehung, vor- und nachmilitärische".
Satzungen der Gemeinden. — Rechtsvorschriften f. „Gemeinden", insbesondere DGD. §§ 3, 55.
_Satzungen der Gemeinden sind allgemein verbindliche Regelungen, die die Gemeinden
den Angelegenheiten der Selbstverwaltung treffen; fie sind hierzu befugt, soweit die
Gesetze keine Vorschriften enthalten oder den Erlasz von Satzungen ausdrücklich gestatten.
Die Satzungen werden vom Bürgermeister nac Beratung mit belt Gemeinderäten
erlassen; sie müssen öffentlich bekanntgemacht werden. Besondere Bedeutung haben
die „Hauptsatzung" (s. d.) und die „Haushaltssatzung" (f. „Haushaltsführung ber Gemeinden").
.im übrigen auc „Rechtsvorschriften".
SA.-Wehrabzeichen s. „ Wehrerziehung, vor- und nachmilitärische".
Schächtverbot f. „Tiere, Schlachten".
Schaumwein, Kriegszuschlag zum Kleinhandelspreis f. „Kriegszuschlag zum Klein-Handelspreis".
Schauspieler s. „Angestellte, private".
Schiedsgerichte für die landwirtschaftliche Marktordnung s. „Landwirtschaftliche Marktorbnung"
(8. 2).
Schiesz- und Spieleinrichtungen, Beteiligung von Jugendlichen s. „Jugendliche, Allgemeine
Schutzvorschriften".
Schiesz - und Sprengmittel. — (. öBBGL. Nr. 196/1935 (Schies - und Sprengmittelgesetz), F. d.
I. öGBI. Nr. 483/1938, Art. I und d. G. öGBL. Nr. 227/1939, § 1. V. öBGBL. Nr. 203/1935 (Beschränkte
Anwendung des Gesetzs auf Schiesz- und Sprengmittel, die 5u arzneilichen Zwecken bestimmt sind), 8. d. V.
BGBl. Nr. 483/1938, Art. JI. U. öBGBL. Nr. 204/1935 (Durchführung des Gesetzes), F. d. V. BGBl.
Nr. 483/1938, Art. III, IV und d. G. öGBl. Nr. 227/1939, § 1. — Slg. III f 13.
Das früher in Österreich bestandene Schiesz- unb Sprengmittelmonopol wurde aufgehoben,
im übrigen sind aber bic Bestimmungen des Schiesz- und Sprengmittelgesetzes
in Kraft geblieben. In Zweifelsfällen, ob ein bestimmtes Erzeugnis unter bie Bestimmungen
des Gesetzes fällt, entscheidet ber RStatth./ StaatlU.
Die Erzeugung von Schiesz- und Sprengmitteln ift an eine besondere Befugnis
(Erzeugungsbefugnis) gebunden, bie vom RStatth./StaatlV. verliehen wird unb jederzeit
zurückgenommen werden kann; Voraussetzung, für bie Erzeugungsbefugnis ift bie
volle Verlaszlichkeit beS Bewerbers unb bic fachliche Befähigung des technischen Leiters.
Für bie versuchsweise Darstellung von Schiesz- unb Sprengmitteln unb für bie blosze
Untersuchung von solchen ift lediglich bie Bewilligung ber unteren Verwaltungsbehörde
(in Wien: beS Polizeipräsidenten, Abt. V) erforderlich unb auc diese entbehrlich, wenn
eS sich um technische Laboratorien ber Hochschulen handelt. Jede Anlage zur Erzeugung
von Schiesz- unb Sprengmitteln sowie jede Änderung bestehender Anlagen oder ihres
Betriebsvorganges bebarf einer besonderen behördlichen Genehmigung, bie von RStatth./
Staatl.V. erteilt wird. S. hierzu auch „Waffen und Munition, Herstellung".
Der Verschleisz von Schiesz - unb Sprengmitteln ift ebenfalls an eine besondere
Befugnis (Verschleiszbefugnis) gebunden, über bereit Erteilung bic untere Verwaltungsbehörde
(in Wien: bie Bezirkshauptmannschaft) entscheidet. Durch eine Prüfung ift bie
Vertrautheit mit ber Handhabung ber Schies - unb Sprengmittel nachzuweisen. Auch
bie Verschleisz- unb Lagerräume sind genehmigungspflichtig. Die Verschleiszer haben
über bie Abgabe aller Schiesz - unb Sprengmittel ein Abgabe-Vormerkbuch nac vorgeschriebenem
Muster zu führen. S. hierzu autc „Waffen unb Munition, Handel".
Der Bezug Von Schiesz- unb Sprengmitteln — mit Ausnahme ber rauchlosen unb
ber schwarzen Jagd- unb Sportpulver — ist nur auf Grund eines besonderen Bezugsausweises
zulässig, ber von ber unteren Verwaltungsbehörde (in Wien: vom Polizeipräsidenten,
Abt. V) ausgestellt wird. Bezugsausweise dürfen nur ausgefolgt werden,
wenn nac bett persönlichen Verhältnissen des Bewerbers sowie nac ben Verhältnissen
des Betriebes kein Mizbrauch 31 besorgen ist.