386 Schlichtungsstellen (Fortsetzung)
Mietkommission steht wegen unrichtiger Anwendung des G. binnen 14 Tagen die Be.
schwerde an das Landgericht offen, in dessen Sprengel die Mietkommission ihren Sitz
hat. Das Landgericht entscheidet endgültig. Das Verfahren Vor der Schlichtungsstelle ist
gebührenfrei. Hingegen finden auf das Verfahren vor der Mietkommission die Bestimmungen
über das gerichtliche Verfahren auszer Streitsachen und über die Gerichtsgebühren
Anwendung.
Wohnungen aber Wohnungsbestandteile unb Geschäftsräumlichkeiten aller Art genieszen
Mietzins- unb Klündigungsschut. Die Einhaltung des Mietzinsschutzes wird
durch bie Schlichtungsstellen (Mietkommissionen) bzw. Preisbildungsbehörden (f. „Mietzins"
unb „Ulntermietzins") wahrgenommen. Der Kündigungsschutz fällt in bie Zuständigkeit
her Gerichte; Ausnahmen vom Kündigungsschutz bei Juden s. „Juden
Allgemeine Vorschriften, Mietverhältnisse".
Nicht unter das Mietengesetz fallen bie in § 1 G. ausgenommenen Räume; hierzu
zählen insbesondere Räume, bie
a) erst nach dem 23. 12. 1922 durch Umbauten, Auf-, Ein- ober Zubauten geschaffen
wurden- oder
b) in Häusern gelegen sind, für welche bie behördliche Baubewilligung erft nac dem
27. 1. 1917 erteilt wurde, aber
c) int Betriebe des Fremdenbeherbergungsgewerbes ober
d) von Vereinen int Betriebe eines für ihre Mitglieder geschaffenen Arbeiter-, Gesellen-.
Ledigen- ober Erholungsheimes ober von einem Selbstverwaltungskörper ober
einer öffentlichen Körperschaft ober Anstalt int Betrieb eines solchen Heimes vermietet
werden.
Ausgenommen sind ferner unter bestimmten Voraussetzungen
e) sogenannte Hausherrenwohnungen,
f) fogenannte Sommerwohnungen,
g) mit einer Wohnung ober einem Geschäftsraum mitgemietete Hausgärten über
120 m2 Grundfläche.
Für biefe Mietgegenstände Wirb bie Mietzinsbildung von ber Preisbehörde über-Wacht.
Hinsichtlich ber unter a), b), e), g) genannten Mietgegenstände besteht durch bie
Sonderregelung in her AU. 5. 9. 1939 Kündigungsschutz.
Die Schlichtungsstellen finb für nachstehende Angelegenheiten zuständig:
1. zur Überprüfung ber Zulässigkeit
a) beS vom Vermieter begehrten gesetzlichen Mietzinses,
b) von Mietzinsen ober sonstigen Entgelten bei Untermieten (Beistellung von Einrichtungsgegenständen
burch ben Hauptmieter),
c) ber Anrechnung von Dienstleistungen auf ben Mietzins,
d) beS Beginnes ber Wirksamkeit ber Erhöhung von Mietzinsen für Wohnräume,
selbständig gemietete ober mit Wohnräumen ober Geschäftsräumlichkeiten mitgemietete
Grundstücke;
2. zur Überprüfung ber Angemessenheit
a) beS Entgeltes für Dienstleistungen beS Mieters, für bie Beistellung von Einrichtungsgegenständen,
für bie Verrichtung von Leistungen (3. B. Bedienung) burch den
Vermieter bzw. Hauseigentümer,
b) von Zuschlägen zum Mietzins für selbständig gemietete Lagerplätze, mitgemietete
Grundstücke (Hausgärten, Lagerplätze u. dgl.),
c) ber Verminderung bes Mietzinses bei Teilkündigungen,
d) ber Entschädigungsleistung bes Mieters bei Vornahme bestimmter Änderungen
am Mietgegenstand, bie einer behördlichen Bewilligung nicht bebürfen;
3. zur Entscheidung über bie Erhöhung bes Hauptmietzinses, über bie Vornahme
ber notwendigen Erhaltungsarbeiten durch ben Vermieter unb über bie Einhaltung
sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen, bie bem Vermieter obliegen (Einsichtgewährung
in bie Belege über bie Höhe ber Betriebskosten unb ber öffentlichen Abgaben, beren
Aufteilung auf bie Parteien, Einsichtgewährung in bie Rechnungslegung über bie als
Hauptmietzins eingehenden Veträge unb über bie Auslagen für die Erhaltung unb
Verwaltung des Hauses, Verwendung ber Feuerversicherungssumme im Schadensfalle);