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Schlusslichter Schularten
4. zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Untervermietung und der Unterperpachtung
von Räumen (der Vermieter farm sich auf ein vertragliches Verbot der
lintervermietung nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Vermietung vorliegt,
AV. 5. 9. 1939);
5. zur Entscheidung über den Antrag des Mieters, die zum Eintritt eines Dritten
in den Mietvertrag erforderliche Einwilligung des Vermieters zu ersetzen, wenn der
Mieter statt zu kündigen oder sic auf die Beendigung des Mietverhältnisses zu berufen,
die Mieträume einem Dritten int Wege des Tausches überlassen will. Der Antrag ist
abzulehnen, wenn der Vermieter den Verlangen des Mieters aus wichtigen Gründen
widerspricht (5. AV. 14. 8. 1940).
Schluszlichter und Rückstrahler bei Fahrzeugen. — Rechtsvorschriften f. „Straszenberkehr",
StVO. § 23.
Schmuckgegenstände in jüdischem Beith s. „Juden, Vermögensrechtliche Vorschriften,
Kunst- und Schntuckgegenstände".
Schonzeiten f. „Jagdwesen".
Schornsteinfegergewerbe f. „Handwerksrolle" und „Gewerbe, Betriebspflicht".
Schrebergärten s. „Kleingärten" und „Kleinsiedlungen".
Schreibmaschinen, Bezug s. „Kriegswirtschaft, Verbrauchslenkung lebenswichtiger gewerblicher
Erzeugnisse".
Schreibweise, beleidigende, in Eingaben an Behörden s. „Ordnungsstrafen nac dem
AVG.".
Schriftleiter s. „Pressewesen".
Schüler, Einsatz für landwirtschaftliche und sonstige Zwecke s. „Schuljugend, Einsatz
für landwirtschaftliche und sonstige Zwecke".
---------Meldung bei der Schulentlassung s. „Schulentlassene, Meldung".
Schülerheime in Wien. — Diese bienen der Unterbringung und Erziehung von Schülern,
bie an Orten ohne geeignete Schulen wohnen ober aus GGründen des erziehlichen aber
sozialen Notstandes nicht im Elternhaus verbleiben können. Jedes Schülerheim ist an eine
bestimmte Schule angeschlossen. Der Schuldirektor ift Leiter beS Heimes. Die Platgebühren
betragen für jeden Zögling 70 RAl monatlich (Unterkunft, Verpflegung unb Beaufsichtigung).
Für würdige Zöglinge ermäszigte Plätze unb auch Stiftungsplätze ber
Wiener Gemeindeverwaltung. — Die Schülerheime werden als staatliche aber städtische
Heime geführt.
Schuhe, Bezug s. „Kriegswirtschaft, Verbrauchslenkung lebenswichtiger gewerblicher
Erzeugnisse".
Schulabgang s. „Abgang von ber Schule".
Schularten. — Rechtsvorschriften f. „Schulwesen".
I. Die Volksschule:
a) bie Allgemeine Volksschule, grundsätzlich achtklassig;
b) Hilfs- unb Sonderschulen für minderbefähigte, schwer erziehbare aber körperlich
behinderte Kinder.
II. Die Hauptschule:
Baut auf bie 4. Volksschulklasse auf unb ist vierklassig; an einzelnen Hauptschulen sind
5. unb 6. weiterführende Selassen aufgebaut.
III. Die Bildungsanstalten für Lehrer unb Lehrerinnen.
IV. Die Höheren Schulen:
a) Gymnasien;
b) Oberschulen für Rungen;
c) Oberschulen für Mädchen. 25*