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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Arbeitserlaubnis Arbeitslosenhilfe 
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Auszer Arbeitsvermittlung sind folgende Masznahmen vorgesehen: Reisekosten zum 
Arbeitsort (auch für Familienmitglieder), Ulmzugskosten, Arbeitsausrüstung, Fort- 
bildungs- und Ulmschulungskosten, Wirtschaftsbeihilfen und Überbrückungsbeihilfen, Tren- 
nungsbeihilfen. Ein Anspruch besteht nicht. Derartige Leistungen können vom Arbeits- 
amt gewährt werden an unterstützte Arbeitslose und, soweit solche nicht zur Verfügung 
stehen, auch an nicht unterstützte einsatzfähige Arbeitsuchende. 
S. auch „Berufsberatung an den Schulen" und „Berufsberatung und Berufserziehung 
durch die DAJ.". 
2. Die Behörden der Arbeitseinsatzverwaltung sind in unterster Stufe bie Arbeitsämter, 
in höherer Stufe die Landesarbeitsämter. In den Reichsgauen ber Ostmark bestehen 
folgende Landesarbeitsämter: 1. W en-Niederdonau (Sitz Wien), 2. Oberdonau (Sitz vinz), 
3. Steiermark-Kärnten (Sitz Graz), 4- Alpenland, b. i. für Tirol mit Vorarlberg und 
Salzburg (Sitz Innsbruck). Die Landesarbeitsämter sind in ber Person des Bchörden- 
leiters mit den Behörden ber Reichstreuhänder ber Arbeit (f. b.) verbunden unb den 
Behörden ber RStatth. ihres Sitzes angegliedert. 
Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer s. „Ausländische Arbeitnehmer, Be- 
schäftigungsgenehmigung". 
Arbeitsfreie Zeiten f. „Arbeitszeit unb Arbeitspausen". 
Arbeitsfront s. „Deutsche Arbeitsfront (DAF.)". 
Arbeitskarten für volksschulpflichtige Kinder s. „Kinderarbeit". 
Arbeitskräfte, Einstellung s. „Arbeitsplatzwechsel, Beschränkung" (3. II). 
Arbeitslosenhilfe. — V. 5. 9. 1939 RGBL. I 0. 1674, S. d. V. 16. 12. 1940 RGBL. I S. 1589; 
NE. 11. 9. 1939 RAnz. Nr. 213 und 29. 2. 1940 RAnz. Nr. 54. — Slg. IV b 9 S. 5. 
Durc bie borgenannten Vorschriften wurde baS Leistungsrecht des AVAVG. ersetzt 
(s. „Arbeitslosenversicherung"). 
Arbeitslosenunterstützung erhält, wer bem Arbeitseinsatz zur Verfügung steht, unfrei- 
willig arbeitslos und bebürftig ist. Die Zurücklegung einer bestimmten Dauer arbeits- 
losenversicherungspflichtiger Beschäftigung ift nicht erforderlich. 
Die Arbeitslosenunterstützung setzt sich zusammen aus ber Hauptunterstützung für 
den Arbeitslosen selbst und den Familienzuschlägen für Angehörige, benen ber Aibeits- 
lose auf Grund einer rechtlichen ober sittlichen Pflicht Unterhalt zu gewähren hat. Sie 
richtet sich in ber Höhe nach bem Arbeitsverdienst (Abstufung nac fünf Lohnklassen) 
unb nach bem Wohnort beS Arbeitslosen (Orte mit mehr als 10.000 Einwohnern und 
solche mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern). 
In gälten besonderen Notstandes tarnt neben ber Arbeitslosenunterstützung noch 
eine Sonderbeihilfe gewährt werden. Als obere Grenze für bie Arbeitslosenunterstützung 
einschlieszlich ber Familienzuschläge unb Sonderbeihilfe gelten 80 b. H. beS Arbeits- 
enigelies tu ber Lohntlasje 1 bei minbeftenS einem Angehörigen 100 v. H. beS Arbe.ts- 
entgelteS. 
Die wöchentliche Arbeitslosenunterstützung beträgt: 
Lohntlasie 
In der Unterstützungsstufe I 
(Orte mit mehr als 10.000 
Einwohnern) 
In ber Unterstützung stufe II 
(Orte mit nicht mehr al 3 10.000 
Einwohnern) 
bie 
Haupt- 
unter- 
stützung 
bie Familienzuschläge 
für bie 
bie 
Haupt- 
unter- 
stützung 
bie Familienzuschläge 
für ben 
ersten 
Angehö 
zwe ten u. 
weiteren 
rigen je 
3% 
ersten 
Angehö 
B&n 
zweiten u. 
weiteren 
rigen je 
SIX GIA ,6I4 BIN 
1 
(bis 24 SA wöchenlich) 9 — 8*60 240 7’20 8-80 2-10 
II 
(über 24 bis 56 All wöchtl.) 12- - 4'20 
3 — 
9’50 3-90 2' 0 
111 
(über 56 bis 48 RI wöchtl.) 15- 4'80 3-60 12- - 4*50 
■30 
IV 
(üler 48 bis 6 Bll wöchtl.) 18-- 5-40 4'20 14 40 510 3-90 
V 
(über tO &K wöchentlich). 21'- 6 — 4'80 16 80 5-70 450
	        
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