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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

388 Schulaufsicht Schulpflicht

V. Die Berufsbildenden Schulen:

a) Berufsschulen (Pflichtschulen);
b) Berufsfachschulen;
c) Fachschulen (einschliesslich der Bildungsanstalten für Berufsfachschullehrerinnen
und der Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen); . *
d) Fach- und Berufsfachschulen (Staatsgewerbeschulen).

S. das Nähere bei den einzelnen Schularten.

Schulaufsicht (Schulbehörden) s. „Schulwesen".

Schulaussveisung. — Sie kann Kindern schulpflichtigen Alters, die eine öffentliche
Schule besuchen, wenn fie gesundheitlich und wirtschaftlich fürsorgebedürftig sind, vom
Jugendamt (Wohlfahrtsamt) gewährt werden. Die für die Teilnahme an der Ausspeisung
Z1 leistenden Beiträge werden nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angehörigen
festgesetzt.

Schuld im Verwaltungsstrasrecht f. „Strafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht".

Schulentlassene, Meldung. — EA. 9. 11. 1938 NAlnz. Nr. 272, öGBl. Nr. 639/1938: St. 1. 3. 1938
NAnz. Nr. öl, öGBl. Nr. 639/1938. — Slg. IV b 4.

Jugendliche, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von einer Volks-,
Mittel- oder Höheren Schule abgehen, sind innerhalb von zwei Wochen nac dem Abgang
 dem für ihren Wohnort zuständigen Arbeitsamt durch den gesetzlichen Vertreter
auf einem vorgeschriebenen Formblatt zu melden. Das persönliche Erscheinen der
Jugendlichen kann angeordnet werden.

Schulgebühren (Schulgeld). — Rechtsvorschriften s. „Schulwesen".

An den Volks-, Sonder- und Hauptschulen, ferner an den Bildungsanstalten für
Lehrer innen) und für Kindergärtnerinnen sowie an den Berufsschulen werden keinerlei
Schulgebühren eingehoben.
An den übrigen Schularten werden monatliche, Schuljahresdrittel- ober Schulhalbjahrsbeträge
 in verschiedener Höhe eingehoben.

Befreiungen und Ermäszigungen sind möglich.
Die Schulgebühren setzen sich zusammen aus einer Aufnahmstaxe (Einschreibgebühr),
dem eigentlichen Schulgeld unb einem Sach- ober Lehrmittelbeitrag.

Das eigentliche Schulgeld beträgt derzeit jährlich: a) an Höheren Schulen 90 KAl;
b) an ben Wirtschaftsoberschulen 90 RA; c) an ben Wirtschaftsschulen 09 RAl; d) an
ben Staatsgewerbeschulen 64 RA; e) an ben übrigen Berufsbildenden Schulen zwischen
32 KAl unb 64 RA.

Schulgesundheitspflege f. „Jugendgesundheitspflege".

Schuljahr. — RE. 7. 1. 1941 Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung 3. 29.

Der früher verschiedene Beginn des Schuljahres im Altreic (April) unb in ben Reichsgalten
 ber Ostmark (nac den Sommerferien) wurde nunmehr einheitlich für das ganze
Reich auf bie Zeit nac ben Sommerferien festgesetzt. Die Bestimmungen des Reichsschulpflichtgesetzes
 über bie Schulpflicht (f. b.) wurden dementsprechend geändert.

Schuljugend, Einsatz für landwirtschaftliche unb sonstige Zwecke. — V. 22. 9. 1939 NBGI. I
S. 1867 (Einsatz der älteren Schuljugend), öGBI. Nr. 1322/1939. — Slg. IV RV 4.

Die Schüler ber höheren unb mittleren Schulen, bie das 16. Lebensjahr vollendet
haben, stehen in bett Ferien zum Einsatz als landwirtschaftliche Hilfskräfte, weibliche zur
hauswirtschaftlichen Hilfe in Stadt unb Land ober zur Tätigkeit auf bem Gebiet des
Gesundheitswesens unb ber Wohlfahrtspflege zur Verfügung. Schüler im Schuljahr vor

ber Abschluszprüfung sollen nur ausnahmsweise herangezogen werden. Die Heranziehung
erfolgt durch das Arbeitsamt.

Schulpflicht. — EU. 25. 7. 1939 RGBl. I •. 1337, DGBL. Nr. 982/1939: ®. 6. 7. 1938 RGBL. I
e. 799 (Reichsschulpflichtgesetz), öGBL. Nr. 982/1939, g. d. G. 16. 5. 1941 RGBL. I S. 282; 1. DW. 7. 3.
1939 RGBL. I 3. 438, BGBL. Nr. 982/1939, d. 2. $8. 16. 5. 1941 RGBL. I S. 283. V. 12. 5. 1941
RGBl. I S. 255 (Durchführung des § 10 Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes). — Slg. Id 13.

Die Volksschulpflicht besteht für alle Kinder deutscher Staatsangehörigkeit
im Inlande. Sie beginnt mit bem Anfange des Schuljahres für alle Kinder, bie int
            
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