390 Schurfbewilligung Schustzwaffen
Die Leistungsstufen (Noten), die für die Bewertung der Schülerleistungen
derzeit gelten, sind folgende:
„Sehr gut" (1) (weit über gut hinausgehend).
„Gut" (2) (wesentlich über dem Durchschnitt stehend).
„Befriedigend" (3) (vollwertige Normalleistungen ohne Einschränkung).
„Ausreichend" (4) (ausreichende Leistungen, wenn auc nicht ohne Schwächen).
„Mangelhaft" (5) (nicht ausreichende Leistungen, jedoch bei Vorhandensein wesentlicher
Grundlagen mit der Möglichkeit eines baldigen Ausgleichs.
„Ungenügend" (6) (völlig unzureichende Leistungen ohne sichere Grundlagen; Aus-
gleich nur schwer und erst nach längerer Zeit möglich).
Diese Leistungsstufen sind atc in der Beurteilung über die „Allgemeine körperliche
Leistungsfähigkeit" im Unterrichtsgegenstand „Leibeserziehung" anzuwenden.
Eine besondere Note für das Betragen entfällt. Hingegen ist eine „Allgemeine Beur-
teilung" des Schülers sowohl in die Ausweise als auc in die Jahres- und Reife-
Prüfungszeugnisse aufzunehmen.
Die verschiedenen Schulzeugnisse geben nachstehende Berechtigungen:
a) Den Abgängern ber Hauptschule steht der Übertritt in bestimmte weiterführende
Lehranstalten ohne aber mit Aufnahmsprüfung offen.
Der Übertritt von Hauptschülern der Klassen 1 und 2 in bie nächst höhere Klasse einer
Oberschule (nicht Gymnasium) ift, bie sonstige Eignung beS Schülers vorausgesetzt, ohne
Aufnahmsprüfung möglich.
Die erfolgreiche Zurücklegung ber 5. unb 6. weiterführenden Klasse an ben Haupt-
schulen mit Abschluszprüfung gibt den Schülern bie gleichen Berechtigungen, wie fie bie
Abgänger ber sechsklassigen Mittelschule beS Altreiches genieszen.
b) Die Reifezeugnisse ber Höheren Schule berechtigen zur Zulassung als
ordentliche Studierende an ben wissenschaftlichen Hochschulen.
c) Die Reifezeugnisse ber Wirtschaftsoberschulen unb ber Lehrer-
(innen)bildungsanstalten verleihen unter gewissen Voraussetzungen bie
„Allgemeine Hochschulreife".
d) Die Reifezeugnisse ber Wirtschaftsoberschulen gewähren überdies noch
folgende Berechtigungen: 1. fie berechtigen zum Studium an ber Hochschule für Welt-
handel, 2. zum Studium ber Wirtschaftswissenschaft an allen deutschen wissenschaft-
lichen Hochschulen, 3. zum Studium an ben rechts- unb staatswissenschaftlichen Fakultäten,
4. zum Studium an ber Hochschule für Bodenkultur.
e) Die Abschluszeugnisse ber Wirtschaftsoberschulen unb Wirtschafts-
schulen finb mit einer Sklausel versehen, bie beftimmte gewerberechtliche Begünstigun-
gen ausspricht.
f) Die Abschluszeugnisse ber Ingenieu r- unb Bauschulen berechtigen — bei
mindestens gutem Erfolge — zum Übertritt an bie Technische Hochschule bei gleich-
bleibender Fachrichtung.
g) Die Reifezeugnisse ber L ehrer (i nne n) bilbung S an ft a Iten (b. s. bie
Zeugnisse über bic erste Lehrerprüfung) berechtigen zunächst zur Anstellung als auszer-
planmäsziger Lehrer.
h) Die Reifezeugnisse ber Bildungsanstalten für hauswirtschaftliche
unb gewerbliche Berufsfachschullehrerinnen berechtigen zur Aus-
Übung ber Lehrtätigkeit als Lehramtsanwärterin an ben hauswirtschaftlichen unb ge-
werblichen Berufsfachschulen.
i) Die Reifezeugnisse ber Bildungsanstalten für Kindergärtnerin-
neu berechtigen zur Anstellung als Kindergärtnerin ober Hortnerin.
j) Die Berechtigungen, welche mit ben Abschluszeugnissen ber Fa ch- unb Beruf §-
schulen zusammenhängen, ergeben sich aus ber Bezeichnung her einzelnen Anstalten
unb finb aus bett Abschlußzeugnissen ersichtlich.
Schursbewilligung f. „Bergwesen".
Schuszwassen s. „Waffen und Munition".