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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

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Sozialversicherung (Fortsetzung) 
versicherungsant Wien wahrgenommen. In Wien werden jedoch bis aus weiteres die 
Aufgaben des Versicherungsamtes im Beschlutszverfahren von der Gemeindeverwaltung 
Abt. A 16, besorgt, während bie Aufgaben im Spruchverfahren auch hier bem Oberver- 
sicherungsamt zukommen. (Das Spruchverfahren tritt ein bei Streitgkeiten über die 
Feststellung ber Leistungen aus ber Versicherung sowie bei Streitigkeiten von Versiche- 
rungsträgern untereinander ober mit anderen verpflichteten Körperschaften, 3. B. Bür- 
sorgeverbänden, über bic Verpflichtung zur Tragung einer Leistung; alle anderen Ange- 
legenheiten sind im Beschluszverfahren zu erledigen.) 
2. Die Oberversicherungsämter sind im Altreich in ber Regel an höhere 
Reichs- ober Landesbehörden angegliedert. In ben Reichsgauen ber Ostmart gehören sie 
zu ben Behörden ber NStatth., Wobei ber RStatth. selbst ihr Leiter ist; berart bestehen 
Oberversicherungsämter bei alten RStatth., nur beim RStatth. in Tirol zugleich auch 
für ben Reichsgau Salzburg, beim NStatth. in Wien auf bem Gebiet her Angestellten- 
versicherung mit ber bereits oben erwähnten Zuständigkeit für alle Reichsgaute. Für ben 
Bereich ber ostmärkischen Bezirtsknappschaft ift ferner ein Kinappschaftsoberversicherungs- 
amt beim Oberbergamt für bie Ostmark und für ben Betrieb ber Reichsbahnen im 
Bereich ber Reichsbahndirektionen Linz, Villach und Wien ein besonderes Oberversiche- 
rungsamt errichtet, das bem allgemeinen Oberversicherungsamt Wien angegliedert ift. 
3. Das Reichsversicherungsamt in Berlin ift bic oberste Aufsicht-, 
Beschlusz - unb Spruchbehörde ber Reichsversicherung. 
Die borgenannten Versicherungsbehörden sollen ihre Entscheidungen sowohl in ben 
Angelegenheiten des Beschluszverfahrens wie auch in jenen des Spruchverfahrens unter 
Mitwirkung von Versicherungsvertretern aus bem Kreise ber Arbeitgeber unb der 
Arbeitnehmer in gleicher Zahl fällen. In diesem Sinne sind unter Vorsitz des Leiters des 
Amtes ober feines Stellvertreters gebildet: bei ben Versicherungsämtern Beschlusz- 
ausschüsse unb Spruchausschüsse, bei ben Oberversicherungsämtern Beschluszkammern 
uttb Spruchkammern, beim Reichsversicherungsamt Beschluszsenate unb Spruch- 
senate sowie ein groszer Senat (bie Spruchsenate bes Reichsversicherungsamtes unter 
Mitwirkung auch von richterlichen Beamten). Diese Einrichtungen sind im Interesse 
ber Vereinfachung auf Kriegsdauer insofern geändert worden, als durch bie 
V. 28. 10. 1939 ROBI. I S. 2110 bie Mitwirkung ber Versicherungsvertreter unb Bei- 
sitzer bei bett Versicherungsämtern unb Oberversicherungsämtern bis auf weiteres 
beseitigt unb bie Entscheidung ben Vorsitzenden ber betreffenden Ausschüsse unb Kammern 
übertragen Würbe. Beim Reichsversicherungsamt entscheidet ber Vorsitzende eines Senates 
bann allein, Wenn er mit bem Berichterstatter übereinstimmt. 
---- Entgelt. — Rechtsvorschriften s. oben, insbesondere RUD. § 160; Angestelltenversicherungs- 
gesetz § 1. 
1. Begriff. Entgelt im Sinne ber Reichsversicherung ift jede Leistung, bie einen 
Vermögenswert besitzt, als Gegenleistung für Arbeit gewährt wird unb für ben Arbeit- 
nehmer einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet. 
Diese Begriffsbestimmung bes § 160 RVO. hat für alle Zweige ber Reichsversicherung 
Gültigkeit unb ift von Bedeutung für bie Begrenzung ber Versicherungspflicht, ber Ver- 
sicherungsberechtigung, ber freiwilligen Weiterversicherung unb für bie Bemessung ber 
Beiträge unb Leistungen ber Reichsversicherung. 
2. Arten bes Entgelts. Zum Entgelt gehören Gehalt, Lohn, Gewinnanteile, Sach- 
unb andere Bezüge, bic ber Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäszig, statt des 
Gehaltes ober Lohnes ober neben ihm, von bem Arbeitgeber ober einem Dritten erhält. 
Als Entgelt sind 3. B. anzusehen: Löhne für Überstunden, Lohnzahlungen für Feier- 
tage unb für Zeiten des Erholungsurlaubes, alle Erschwerniszujchläge (Hitze-, Wasser-, 
Gefahrenzuschläge usw.) mit Ausnahme von tariflich ober vertraglich festgesetzten Schutz- 
zulagen, ber Arbeitslohn, ber in ben ersten brei Tagen ber Arbeitsunfähigkeit (Sarenz- 
zulage) weitergezahlt wirb, Sparraten für Kd.-Wagen, bic ber Arbeitgeber für feine 
Arbeitnehmer zahlt, Ersatz ber Fahrtauslagen für den Weg von unb zur Arbeits- 
stätte, Bauzulagen an bic an auswärtigen Baustellen beschäftigten Versicherten, soweit 
sie nicht Entschädigungen für Mehraufwendungen sind, Zahlung von Beträgen für bie 
Zeit ber Beurlaubung von Versicherten für Zwecke ber SA., 74 usw., freiwillige Zu-
	        
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