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Sozialversicherung (Fortsetzung)
versicherungsant Wien wahrgenommen. In Wien werden jedoch bis aus weiteres die
Aufgaben des Versicherungsamtes im Beschlutszverfahren von der Gemeindeverwaltung
Abt. A 16, besorgt, während bie Aufgaben im Spruchverfahren auch hier bem Oberver-
sicherungsamt zukommen. (Das Spruchverfahren tritt ein bei Streitgkeiten über die
Feststellung ber Leistungen aus ber Versicherung sowie bei Streitigkeiten von Versiche-
rungsträgern untereinander ober mit anderen verpflichteten Körperschaften, 3. B. Bür-
sorgeverbänden, über bic Verpflichtung zur Tragung einer Leistung; alle anderen Ange-
legenheiten sind im Beschluszverfahren zu erledigen.)
2. Die Oberversicherungsämter sind im Altreich in ber Regel an höhere
Reichs- ober Landesbehörden angegliedert. In ben Reichsgauen ber Ostmart gehören sie
zu ben Behörden ber NStatth., Wobei ber RStatth. selbst ihr Leiter ist; berart bestehen
Oberversicherungsämter bei alten RStatth., nur beim RStatth. in Tirol zugleich auch
für ben Reichsgau Salzburg, beim NStatth. in Wien auf bem Gebiet her Angestellten-
versicherung mit ber bereits oben erwähnten Zuständigkeit für alle Reichsgaute. Für ben
Bereich ber ostmärkischen Bezirtsknappschaft ift ferner ein Kinappschaftsoberversicherungs-
amt beim Oberbergamt für bie Ostmark und für ben Betrieb ber Reichsbahnen im
Bereich ber Reichsbahndirektionen Linz, Villach und Wien ein besonderes Oberversiche-
rungsamt errichtet, das bem allgemeinen Oberversicherungsamt Wien angegliedert ift.
3. Das Reichsversicherungsamt in Berlin ift bic oberste Aufsicht-,
Beschlusz - unb Spruchbehörde ber Reichsversicherung.
Die borgenannten Versicherungsbehörden sollen ihre Entscheidungen sowohl in ben
Angelegenheiten des Beschluszverfahrens wie auch in jenen des Spruchverfahrens unter
Mitwirkung von Versicherungsvertretern aus bem Kreise ber Arbeitgeber unb der
Arbeitnehmer in gleicher Zahl fällen. In diesem Sinne sind unter Vorsitz des Leiters des
Amtes ober feines Stellvertreters gebildet: bei ben Versicherungsämtern Beschlusz-
ausschüsse unb Spruchausschüsse, bei ben Oberversicherungsämtern Beschluszkammern
uttb Spruchkammern, beim Reichsversicherungsamt Beschluszsenate unb Spruch-
senate sowie ein groszer Senat (bie Spruchsenate bes Reichsversicherungsamtes unter
Mitwirkung auch von richterlichen Beamten). Diese Einrichtungen sind im Interesse
ber Vereinfachung auf Kriegsdauer insofern geändert worden, als durch bie
V. 28. 10. 1939 ROBI. I S. 2110 bie Mitwirkung ber Versicherungsvertreter unb Bei-
sitzer bei bett Versicherungsämtern unb Oberversicherungsämtern bis auf weiteres
beseitigt unb bie Entscheidung ben Vorsitzenden ber betreffenden Ausschüsse unb Kammern
übertragen Würbe. Beim Reichsversicherungsamt entscheidet ber Vorsitzende eines Senates
bann allein, Wenn er mit bem Berichterstatter übereinstimmt.
---- Entgelt. — Rechtsvorschriften s. oben, insbesondere RUD. § 160; Angestelltenversicherungs-
gesetz § 1.
1. Begriff. Entgelt im Sinne ber Reichsversicherung ift jede Leistung, bie einen
Vermögenswert besitzt, als Gegenleistung für Arbeit gewährt wird unb für ben Arbeit-
nehmer einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet.
Diese Begriffsbestimmung bes § 160 RVO. hat für alle Zweige ber Reichsversicherung
Gültigkeit unb ift von Bedeutung für bie Begrenzung ber Versicherungspflicht, ber Ver-
sicherungsberechtigung, ber freiwilligen Weiterversicherung unb für bie Bemessung ber
Beiträge unb Leistungen ber Reichsversicherung.
2. Arten bes Entgelts. Zum Entgelt gehören Gehalt, Lohn, Gewinnanteile, Sach-
unb andere Bezüge, bic ber Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäszig, statt des
Gehaltes ober Lohnes ober neben ihm, von bem Arbeitgeber ober einem Dritten erhält.
Als Entgelt sind 3. B. anzusehen: Löhne für Überstunden, Lohnzahlungen für Feier-
tage unb für Zeiten des Erholungsurlaubes, alle Erschwerniszujchläge (Hitze-, Wasser-,
Gefahrenzuschläge usw.) mit Ausnahme von tariflich ober vertraglich festgesetzten Schutz-
zulagen, ber Arbeitslohn, ber in ben ersten brei Tagen ber Arbeitsunfähigkeit (Sarenz-
zulage) weitergezahlt wirb, Sparraten für Kd.-Wagen, bic ber Arbeitgeber für feine
Arbeitnehmer zahlt, Ersatz ber Fahrtauslagen für den Weg von unb zur Arbeits-
stätte, Bauzulagen an bic an auswärtigen Baustellen beschäftigten Versicherten, soweit
sie nicht Entschädigungen für Mehraufwendungen sind, Zahlung von Beträgen für bie
Zeit ber Beurlaubung von Versicherten für Zwecke ber SA., 74 usw., freiwillige Zu-