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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Sperrstunde Spielautomaten 405

Die Einlagen bei den Sparkassen sind laut V. 29. 10. 1940 ROBI. I •. 1456 mündelcher
 (s. „Mündelsicherheit").
1Die Sparkassen fallen unter das KreditwesenG. (f. „Kreditwesen"). Unmittelbare Aufchtsbehörde

 ist der RStatth./StaatlV. Die oberste Aufsicht übt der RWirtschMin. durch
das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen, Berlin W 8, Jägerstrasze 21, aus.

Für die Sparkassen wird beim RStatth./StaatlV. ein Sparkassenregister geführt,
über den Schutz der Bezeichnung „Sparkasse" f. „Banken".

In Wien bestehen die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien und die Erste österreichische
Spar-Casse und deren Zweigstellen. Bei beiden Sparkassen bestehen Kreditvereine zur

Gewährung von Personalkrediten und Krediten in laufender Rechnung, u. zw.: bei der
Zentralsparkasse der „Kreditverein der Zentralsparkasse ber Gemeinde Wien" mit dem
Zit in Wien und ber „Kreditverein ber Zentralsparkasse ber Gemeinde Wien für Grosz-Wient-Süd"
 mit bem Sitz in Mödling; bei ber Ersten österreichischen Spar Casse ber

Kreditverein ber Ersten österreichischen Spar-Casse" mit bent Sitz in Wien. Die
Kreditvereine besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern gelten als besonders
organisierte Abteilungen ber Sparkasse.

Die in ben Reichsgauen Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Steiermark und Wien
bestehenden Sparkassen und ihre allfälligen Gewährverbände (wie Gemeinden, Gemeindeverbände
 und gemeindliche Zweckverbände) sind im Ostmärkischen Sparkassen- unb Giroverband,
 Wien I., Beethovenplatz 3, zusammengefaszt. Diesem Verband obliegt unter
anderem auch bie Überprüfung ber ostmärkischen Sparkassen.

Die in ben Reichsgauen Salzburg und Tirol-Vorarlberg bestehenden Sparkassen finb
im Alpenländischen Sparkassenverband, Innsbruck, zusammengefaszt.

Für das Gebiet beiber Verbände besteht bic Girozentrale ber Ostmärkischen Sparkassen,
 Wien I. Fichtegasse 10, unter ber Haftung biefer Verbände. Die Anstalt hat
insbesondere bie Aufgabe, bie Liquiditätsguthaben ber Sparkassen ihres Geschäftsgebietes
 anzulegen unb ben bargeldlosen- Zahlungsverkehr weiterzubilden. Sie betreibt
ferner eine Öffentliche Bausparkasse als Abteilung ber Girozentrale (f. „Bausparkassen").

S. auch „Postsparkassendienst."

Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe s. „Polizeistunde".

- ---------für Vergnügungen unb Unterhaltungen. — V. WrLGBl. KNr. 3/1929, J. d. V.
WrEGBl. Nr. 8/1937.

■ Die Sperrstunde ift für konzessionspflichtige Veranstaltungen mit 12 Uhr nachts, für
anmeldepflichtige Veranstaltungen im allgemeinen ebenfalls mit 12 Uhr nachts, jedoch
für Tanzveranstaltungen unb Feste mit 2 Uhr nachts und für pratermäszige Voltsvergnügungen
 mit 1' Uhr nachts festgesetzt. Veranstaltungen im Gast- unb Schankgewerbe
 müffelt eine halbe Stunde vor ber für dieses Gewerbe jeweils bestehenden
Sperrstunde (gewerbliche Sperrstunde ober Polizeistunde, s. b.) enden. Anmeldepflichtige

Veranstaltungen int Freien, bie geeignet sind, störenden Lärm zu erregen, haben um
10 Uhr abends zu enben.
Aus öffentlichen Rücksichten kann bie Sperrstunde für einzelne Veranstaltungen mit
einer früheren Stunde festgesetzt werden. Sie kann aber auch erstreckt werden.
Es gelten auch Bestimmungen über fogeuanute Normatage, b. f. bie Tage, an
denen Veranstaltungen zu Vergnüngungszwecken unzulässig sind (Karfreitag und 24. Dezember).
 Ausnahmen, insbesondere für geistliche Konzerte u. dgl., können bewilligt werden.

Spielautomaten. — Pat. 13. 3. 1813 P03. Sb. 40 Nr. 27 (Lottopatent), § 27: I. öS®»!.
Nr. 342/1932 (Ausspielungsverordnung), § 1 3. 1, § 2 3. 3, § 9. — G. WrLGBl. Nr. 27/1930 (Wiener
Theatergesetz), § 2.

Das Ausspielen mittels Spielautomaten und sonstiger Spielapparate ift unzulässig.
Ein Ausspielen in biejem Sinne liegt nicht vor, soweit es sich um ein erlaubtes Geschicklichkeitsspiel
 handelt. Über baS Zutreffen biefer Voraussetzung kann, um Beanstandungen

zu entgehen, bei ber Dienststelle für Staatslotterien, jetzt Abwicklungsstelle beS Zahlenlottos,
 um eine Bescheinigung angesucht werden. Der Betrieb solcher zulässiger Automaten
und Apparate ift anmeldepflichtig (s. „Vergnügungen und Unterhaltungen, anmeldepflichtige
 Veranstaltungen"). Über bie Abhaltung von Jugendlichen von berartigen Vergnügungsgelegenheiten
 s. „Jugendliche, Allgemeine Schutzvorschriften".
            
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