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Staatsangehörigkeit (Fortsetzung) Stadträte
Eupen, Malmedy und Moresnet: 80. 23. 5. 1940 RGBL I g. 803 (Durchführe,
der Wiedervereinigung), § 2; V. 23. 9. 1941 RGOBL. I g. 584 (Staatsangehörigtei
Befreite Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains: V. 14. 10. 1941 RGBL 7
S. 648 (Erwerb der Staatsangehörigkeit). *l
(Nähere Ausführungen über die gegenständlichen Staatsangehörigkeitsverhältnis
sind in den Aufsatz „Die Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Gebieten" in
„Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht", Heft 15 von 1. 8. 1941, G. 299S
enthalten.) ff.
Bezüglich aller unter deutscher Hoheit stehenden Gebiete übet
haupt hat mit der V. 20. 1. 1942 der NInnMin. die Ermächtigung erhalten, Gruppen
von Ausländern, die in einem solchen Gebiet ihre Niederlassung haben oder aus einem
solchen Gebiet stammen, durch allgemeine Anordnung die deutsche Staatsangehörigten
zu verleihen.
Besondere Bestimmungen wurden schlieszlic durch die V. 20. 1. 1942 auc noc für
den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Umsiedlern
g t offen.
-----doppelte, Aufenthalt im Reich. — Rechtsvorschriften s. „Alusländer, Alufenthalt im Reich”
insbesondere AusländerpolizeiV. § 16 und V. über die Behandlung von Ausländern § 7.
Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigleit
des Protektorats Böhmen und Mähren auch eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen
werden nicht als Ausländer angesehen; sie haben jedoch bei Vermeidung von Straffolgen
bei der Kreispolizeibehörde (in Wien: Polizeirevier, Polizeiamt), in deren Bezirk sie ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben oder nehmen, ihre fremde Staatsangehörigkeit
unter Angabe ihres Geburtstages, des Geburtsortes und ihrer Wohnung unverzüglich
anzuzeigen (für Personen unter 15 Jahren ihre gesetzlichen Vertreter).
Sofern es sic um die Staatsangehörigkeit eines Feindstaates handelt, war dies
nac öffentlicher Aufforderung innerhalb 24 Stunden noch besonders anzuzeigen.
Staatsangehörigkeitsausweis. — Nechtsvorschristen [. „Staatsangehörigkeit", it. z10. 3. 3. 7. 1988
§ 7 Albs. 1.
Es gibt zwei Arten: der Staatsangehörigkeitsausweis zum Gebrauch im Inland
(grün) und der Heimatschein (nac gleichem Formular, jedoch braun) für den Gebrauch
bei Wohnsitz im Ausland (nicht zu verwechseln mit dem früheren österr. Heimatschein,
s. „Heimatrecht"). Ansuchen um Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen (grün)
beim RStatth./StaatlB., von Heimatscheinen (braun) im Ausland bei der zuständigen
deutschen Vertretungsbehörde.
Staatsbürger und Staatsbürgerschaft s. „Staatsangehörige" und „Staatsangehörig-
keit".
Staatsfeinde, Vermögenseinziehung s. „Vermögen von Reichsfeinden".
Staatsgewerbeschulen sind Berufsbildende Schulen (i. d.); sie gliedern sic in Bau-
schulen, Ingenieurschulen, Textiltechnische und Chemotechnische Lehranstalten.
Die Bauschulen führen Abteilungen für Hochbau, Tiefbau, Holzwirtschaft und Ver-
messungswesen.
Die Ingenieurschulen umfassen Abteilungen für Maschinenbau und Elektrotechnik, ein-
schlieszlic Fertigungstechnik und Fernmeldetechnik.
Studiendauer: für 14jährige Aufnahmswerber ohne Vorpraxis acht bis zehn Semester,
für 17jährige Aufnahmswerber mit Vorpraxis mindestens fünf Semester (die Ein-
führung einer obligaten einjährigen Industriepraxis für 14jährige ist bereits angeordnet).
Die Abgänger erhalten Abschlußzeugnisse und das Ingenieurzeugnis. Über die damit
verbundenen Berechtigungen s. „Schulzeugnisse".
Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs s. „Führer".
Stadtkämmerer s. „Städte".
Stadtkreise s. „Kreise".
Stadträte f. „Städte".