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Steinbruchverordnung — Steuererleichterungen
Steinbruchverordnung s. „Arbeitsschutz und Betriebsschutz".
Steinmetzmeistergewerbe s. „Baugewerbe".
Stellvertreter des Führers f. jetzt „Leiter der Partei-Kanzlei".
Stempelgebühren f. „Ulrkundensteuer".
Sterbebuc f. „Personenstandsbücher".
Sterbefälle, Anzeige. — NRechtsvorschriften s. „Personenstandswesen", insbesondere: Personenstands
geset §§ 24, 32 ff., 1. 28. §§ 64, 66 ff., 3. 27. §§ 3, 25 ff.
Anzeigestelle: Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten. Anzeigepflicht:
spätestens an dem dem Sterbetage folgenden Werktag, mündlich, nac Möglichkeit unter
Vorlage der Geburtsurkunde des Verstorbenen und, wenn er verheiratet war, auch
feiner Heiratsurkunde, ferner der ärztlichen Bescheinigung der Todesursache. Anzeige-
verpflichtet in folgender Reihenfolge: 1. das Familienhaupt, 2. derjenige, in dessen
Wohnung sic der Sterbefall ereignet, 3. jede Person, die beim Tode anwesend Ivar oder
aus eigenem Wissen hiervon unterrichtet ist. Besondere Vorschriften bei Todesfällen
in öffentlichen Kranken- und anderen Anstalten, ferner beim Tode Von Wehrmachts:
angehörigen (f. 3. AW. §§ 3, 25 ff.).
•. auch „Totenbeschau".
Im Falle, dasz ein Keind totgeboren wird ober in ber Geburt verstirbt, gilt dieselbe
Anzeigepflicht wie bei Sterbefällen. Die Eintragung wird nur im Sterbebuc vorge-
nommen. Ein Kind gilt als totgeboren ober in ber Geburt verstorben, wenn es wenigstens
35 cm lang ift, bie natürliche Lungenatmung bei ihm aber nicht eingesetzt hat. Hat die
natürliche Lungenatung eingesetzt, fo ift ber Fall auch als Geburtsfall zu behandeln
(f. „Geburten, Anzeige"). Bei einer totgeborenen Frucht, bie weniger als 35 cm lang
ift, handelt es sich um eine Fehlgeburt (f. „Fehlgeburten, Anzeige").
Sterbeurkunde s. „Personenstandsurkunden".
Sterilisierung f. „Erbkranker Nachwuchs, Verhütung".
Steuer(Abgabe)verfahren f. „Reichsabgabenordnung", ferner auch „Rechtsmittel im
Steuer(Abgabe)verfahren".
Steueranpassungsgeset s. „Reichsabgabenordnung unb Steueranpassungsgesetz".
Steuerbegünstigung der Einzelgewerbetreibenden, der Land- unb Forstwirte unb ber
Personengesellschaften. — SB. 20. 8. 1941 RGBL. I S. 510 (Steueränderungs-Verordnung), Albschn. II;
E. d. RFinMin. 26. 8. 1941 NStBl. S. 649.
Bei Einzelgewerbetreibenden, Land- unb Forstwirten und Mitunternehmern Von
Personengesellschaften bleiben während ber Dauer ber Erhebung des Kriegszuschlages
zur Einkommensteuer auf Antrag 50 b. H. des nicht entnommenen Gewinns aus
Gewerbebetrieb ober aus Land- unb Forstwirtschaft, höchstens aber 10 v.H. des ge-
samten Gewinns aus Gewerbebetrieb ober aus Land- unb Forstwirtschaft Von ber Ein-
kommensteuer unb Vom Kriegszuschlag zur Einkommensteuer frei. Voraussetzung dafür
ist, dasz ber Gewinn auf Grund ordnungsmäsziger Buchführung ermittelt wird. Bei
Mitunternehmern gilt bie Buchführung der Gesellschaft zugleich als Buchführung ber
Mitunternehmer.
Die Steuerbegünstigung gilt erstntals bei ber Einkomensteuerveranlagung für
das Kalenderjahr 1941. Eine Auswirkung auf bie Gewerbesteuer unb auf bie Bürger-
steuer hat bie Begünstigung nicht.
Steuererleichterungen für Unternehmen zur Entwicklung neuer Herstellungsverfahren
ober zur Herstellung neuartiger Erzeugnisse. — e®. 17. 12. 1938 NGDL. 1 s. 1817, ö®si.
Nr. 699/1938, § I Nr. 10: G. 15. 7. 1933 RGBL. I S. 491 (Steuererleichterungen), öGBL. Nr. 699/1938,
§ 3. — Slg. Vb 6 und Vb 7.
Der RhinMin. kann Unternehmen zur Entwicklung neuer Herstellungsverfahren ober
zur Herstellung neuartiger Erzeugnisse, wenn dafür ein überragendes Bedürfnis ber
gesamten deutschen Volkswirtschaft anerkannt wird, für eine von ihm zu bestimmende
Zeit Von ben laufenden Steuern des Reiches unb ber Länder, bie bom Einkommen. bom
Ertrag. Vom Vermögen ober bom Umsatz erhoben werden, ganz ober teilweise befreien.
Näheres f. § 3 ®. und E. b. RFinMin. 20. 8. 1933 REtBL. S. 819.