Strafanpassungsverordnung - Strafen
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|Da die Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit und der Schuld nur bei einer physchert
Person zutreffen können, kann auc immer nur eine physische Person als
Täter in Betracht kommen. Juristische Personen, Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften
können als solche daher niemals bestraft werden, sondern stets nur die zu deren
Zertretung nach auszen berufenen einzelnen physischen Personen.
Zirafenanpassungsverordnung. - 8. 8. 7. 1938 RGBL. I 0. 844, öGBl. 91r. 262/1938, insbesondere
§$ 3, 5. Silg. II e 6.
Die Strafenanpassungsverordnung regelt gewisse Einzelheiten für die Anwendung von
Strafbestintmuingen, die in Rechtsvorschriften des Reiches enthalten sind, in den Reichsamten
der Ostmark. U. a. spricht fie aus, das, was die gerichtlichen Strafarten
anbelangt, im Sinne der in den Reichsgauen der Ostmark geltenden Vorschriften Buchtbaits
bent schweren Kerker, Gefängnis bent strengen Arrest und Haft dem Arrest gleichhalten
ist, und bestimmt sie, welche in Rechtsvorschriften beS Reiches als strafbar
erklärten Handlungen in ben Reichsgauen ber Ostmark als Verwaltungsübertretungen
zu gelten haben (f. hierzu „Verwaltungsstrafrecht").
Sirasen im Verwaltungsstrasrecht. — e®s@. Art. VII; sets. §§ io bis 21.
Die Strafen für bie einzelnen im Anwendungsbereich bes VStG. (f. b.) zu ahndenden
Zerwaltungsübertretungen finb ebensowenig wie bie strafbaren Tatbestände im VStG,
selbst festgesetzt, sondern ergeben sich wie biefe aus bett verschiedenen Verwaltungsvorschriften.
Für ben Fall, bag barin ausnahmsweise für einen strafbaren Tatbestand nicht
auch bie Strafe beftimmt ift, wird bie betreffenbe Verwaltungsübertretung nach Art. VII
EGVG. mit Geld bis 133 3A (früher 200 S) ober Arrest bis zwei Wochen bestraft.
Das VStG, enthält lediglich für bie Anwendung ber nac ben Verwaltungsvorschriften
hauptsächlich in Betracht fommenben Geld-, Freiheits- unb Verfallsstrafen
einige nähere unb ergänzende Bestimmungen, u. zw. insbesondere folgende:
Zugleich mit Geldstrafen finb auch immer bie im Falle ber Uneinbringlichkeit
ersatzweise an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafen (Ersatzstrafen) festzusetzen, im allgemeinen
bis zu zwei Wochen. Die zwangsweise Einbringung von Geldstrafen ift nur
insoweit zulässig, als dadurch weder ber notdürftige Unterhalt des Bestraften unb ber
Personen, zu bereit Unterhalt er verpflichtet ist, noch bie Erfüllung einer ihm gegenüber
dem Verletzten obliegenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.
Freiheitsstrafen, als welche Arrest unb Hausarrest in Betracht kommen, finb
nicht unter sechs Stunden zu verhängen. Die Arreststrafe wird, wenn bie Behörde nicht
über eigene Räume zu diesem Zwecke verfügt, in ben Gefangenhäusern ber Amtsgerichte
vollzogen. Der mit Hausarrest Bestrafte hat zu geloben, daßsz er feine Wohnung nicht
verlassen werde; bricht er bas Gelöbnis, so hat er Arrest in ber ganzen Dauer des
Hausarrestes zu verbüszen.
Verfallsstrafen (in ben reichsrechtlichen Vorschriften Einziehung genannt)
dürfen sich, sofern bie Verwaltungsvorschriften nicht anbereS beftimmen, nur auf solche
Gegenstände erstrecken, bie bem Täter ober einem Mitschuldigen gehören ober ihnen vom
Verfügungsberechtigten überlassen worden finb; kann feine bestimmte Person verfolgt
unb bestraft werden, wären aber im übrigen bie Voraussetzungen für Verhängung einer
Verfallsstrafe gegeben, fo fann auf ben Verfall selbständig erkannt werden.
Innerhalb bes sic aus ber Verwaltungsvorschrift ergebenden Strafrahmens (bis
zu...) hat bie Strafbemessung durch bie Behörde im einzelnen Falle unter
Berücksichtigung ber milbernben unb erschwerenden Umstände fotoie ber Vermögens- unb
Familienverhältnisse beS Beschuldigten, alfo insbesondere auch unter sozialen Gesichtspunkten
zu erfolgen. Überwiegen mildernde Umstände, so fann bie Behörde statt ber
in ber Verwaltungsvorschrift angedrohten Arreststrafe eine ben wirtschaftlichen Verhältnissen
beS Beschuldigten entsprechende Geldstrafe ober Hausarrest verhängen. Die Behörde
fann von ber Verhängung einer Strafe aber auch ganz absehen unb bem Beschuldigten
blosz eine Verwarnung erteilen, wenn fein Verschulden geringfügig ift, bie Folgen ber
Übertretung unbedeutend sind unb nach ben Umständen beS Falles bie mildeste Strafe
noch zu hart wäre.
Die Verhängung von Strafen erfolgt im Verwaltungsstrafrecht entweder durch
Organmandat (i. b.) ober durch behördliche Strafverfügung (f. „Strafverfügung, behördliche")
ober im ordentlichen Strafverfahren (f. „Strafverfahren, ordentliches").
Über ben Vollzug ber Strafen f. „Strafvollzug int Verwaltungsstrafrecht".