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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

418 Straszenbahnfunde Siraszenverkehr

übrigen Bezirken täglich zwischen 20 und 7 Uhr, von Staub und Schmutz grüntdli
zu reinigen. Wo feine abgegrenzten Gehwege bestehen, ift längs der einzelnen Liegenschaften
 ein 1% in breiter Streifen zu reinigen. Bei trockener, frostfreier Witterung sink
die Gehwege zur Verhütung der Staubentwicklung vorerst 311 bespritzen und bann
zu kehren.

Die Genannten sind ferner verpflichtet, nac jedem Schneefall die an diesen Liegenschaften
 vorbeiführenden, im Zuge des allgemeinen Verkehrs liegenden Gehwege,
bie mit einer Oberflächenbefestigung versehenen Gehwege in einer Breite von 2 m,
übrigen in einer Breite von 1% m vom Schnee gründlich zu säubern und sofort mit

Sand, Asche ober Schlacke zu bestreuen. Dächer unb Dachsäume sind zwecks Vermeidung
des Absturzes gröszerer Schneemassen und zur Hintanhaltung ber Gefährdung des

Straszenverkehrs von Schnee freizumachen.

Bei Glatteisbildung sind bie zu reinigenden Flächen ehestens zu beftreuen.

Straszenbahnfunde werden wie sonstige Funde in Wien von ber Abt. V des Polizei-Präsidiums
 (Fundamt) XV/101, Kellinggasse 2, bearbeitet. — S. „Finden von Sachen"
und „Verlustanzeigen".

Straszenfluchtlinien f. „Fluchtlinien".

Straszenkanäle. — Rechtsvorschriften f. „Bauwesen", insbesondere § 93 WrBauD., ferner (). WrLGe
Nr. 34/1933 (Kanalanlagen und Einmündungsgebühren) und V. WrLGBl. Nr. 35/1933 (Einheitssatz der
Kanaleinmündungsgebühr).

Von Baulichkeiten auf Grundstücken, bie von einem Straszenunratskanal nicht mehr
als 30 m entfernt sind, muffen bie Niederschlags- unb Schmuttzwässer sowie bie Fäkalien
unterhalb ber Verkehrsfläche in diesen Kanal geleitet werden. Dasselbe gilt bei nachfraglicher
 Herstellung ber Kanalanlage. Bei erftmaliger Einmündung in bett Kanal ist
eine Gebühr zu entrichten. Bei Zubauten an bisher unverbauten Fronten sowie bei
Lnderung her bebauten Liegenschaft ift eine Ergänzungsgebühr zu entrichten.

Über bie Räumung ber Kanäle s. „Kanalräuntung".

Straszenverkehr. — SS. 18. 5. 1938 RGBL. I S. 532, öGBL. Nr. 171/1938: SB. 13. 11. 1937 RGBI I
®. 579 (Straszenverkehrs-Ordnung — StVO.), öGBL. Nr. 171/1938, g. d. V. 13. 10. 1938 RGBL I 3. 1433
öGBL. Ner. 521/1938, 3. 5. 1939 NOBL. I ®. 874, öGBL. Nr. 605/1939, 3. 10. 1939 RGBL, I 0. 1988 und
24. 4. 1940 RGBL. I S. 682. — Slg. Via 1. — K. 6. 7. 1938 BGBL. Nr. 232/1938 (Teilweise Gültigkeit
früherer österr. Kraftfahr- und Straszenpolizeivorschriften): G. WrGBl. Nr. 6/1936 (Wiener Straszenpolizeigesetz),
 §§ 45, 47 bis 51, 55 Albs. 1 und 2, 63 Albs. 1, 65, 70 Abs. 2, 80. — Slg. Via 2, S. 45.1

Die einheitlichen reichsrechtlichen Vorschriften über das Verhalten im Straszenverkehr
wurden in ben Reichsgauen ber Ostmark im allgemeinen mit 1. 7. 1938, bic Vorschriften
über bic Rechtsfahrordnung überall mit 3. 10. 1938 in Geltung gesetzt. Von ben Bestimmungen
 ber früheren Wiener Straszenpolizeiordnung blieben jedoch in Geltung: § 45

über Wege in öffentlichen Gartenanlagen, §§ 47 bis 51 über ben Schutz ber Strasze,
§ 55 Abs. 1 unb 2 über Wirtschaftswerbung auszerhalb beS Straszengrundes, § 63 Abs. 1
über Bauarbeiten auf ber Strasze, § 65 über ben Schut gegen Schädigung durch Stacheldraht,
 § 70 Abs. 2 über bie ausnahmsweise Benützung von Straszenbauwerken unb
§ 80 über bie Reinhaltung ber Strasze.

Die Grundregel für bas Verhalten im Straszenverkehr bilbet nach § I StVD.:
Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straszenverkehr hat sich so zu verhalten, dasz ber
Verkehr nicht gefährbet werden kann; er musz ferner fein Verhalten so einrichten, das
fein anberer geschädigt ober mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert
ober belästigt wird.

S. im einzelnen: „Ausrufen unb Anreiszen", „Beförderung schwerer unb umfangreicher
 Gegenstände", „Beladen und Entladen von Fahrzeugen auf ber Strasze", „fahrgeschwindigkeit",

 „Fahrräber", „Fuszgänger", „Hauptstraszen", „Kinderspiele auf ber
Strasze", „Kraftfahrsportliche Veranstaltungen", „Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Personenbeförderung",
 „Ladung ber Fahrzeuge", „Lagerungen auf ber Strasze", „Lautsprecher,
 Betrieb auf öffentlichen Straszen", „Parken", „Nadfahrsportliche Veranstaltungen",

 „Straszen, Reinhalten", „Trunkenheit, Gefährdung beS Straszenverkehrs", „Veranstaltungen
 auf öffentlichen Straszen", „Verkehrsbeschränkungen", „Verkehrsregelung",
„Verkehrsunterricht", „Vorfahrt", „Wintersport auf Straszen".
            
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