Tiere (Fortsetzung)
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—------Schlachten. — @8. 24. 7. 1939 RGBL. I g. 1320: G. 21. 4. 1933 RGBL I
(Schlachten von Tieren); 8. 21. 4. 1933 RGBl. I S. 212, g. d. V. 14. 11. 1934 RGBL. I g. 1163.208
14. 1. 1936 RGBL I •. 13 (Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblü.
Tieren), 3. d. V. 13. 11. 1936 RGBL I o. 941; sämtlich öGBL. Nr. 1021/1939. — Slg. Ib 27 gen
und S. 39.
Warmblütige Tiere sind beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehuna
zu betäuben. Das Schlachten ist in geschlossenen Räumen vorzunehmen; mindestens
dafür zu sorgen, dasz der Anblick des Schlachtens der Öffentlichkeit entzogen ist. Bei
Notschlachtungen kann nac Lage der Verhältnisse von diesen Bestimmungen Abstanh
genommen werden. Personen unter 14 Jahren dürfen auf keinen Fall anwesend sein.‘
Als Schlachten gilt auc das Töten von Geflügel durch Ersticken. Die Betäubung
von Geflügel vor der Schlachtung ist nicht erforderlich, wenn das Schlachten durch
schnelles, vollständiges Abtrennen des Kopfes vom Rumpf erfolgt.
Bisce, deren Fleisch zum Genusz für Menschen bestimmt ist, sind vor dem Schlachten
zu betäuben. Bei Aalen und Plattfischen kann die Betäubung unterbleiben, doc
die Schlachtung in besonders vorgeschriebener Weise rasch erfolgen. Im Kleinverkauf sind
die Fische geschlachtet abzugeben, sofern nicht der Käufer ausdrücklich die Abgabe in
lebendem Zustand verlangt und einen für die Beförderung lebender Fische geeigneten
Behälter mit genügendem Wasservorrat mit sich führt.
Krustentiere (Krebse, Hummern usw.), deren Sleisc zum Genusz für Menschen
bestimmt ist, sind in der Weise zu töten, dasz sie möglichst einzeln in stark kochendes
Wasser geworfen werden.
Frösche, deren Fleisch zum Genusz für Menschen verwendet werden soll, sind durch
schnelles Abschneiden des Ktopfes zu töten; erst hiernach dürfen die Schenkel abgetrennt
werden.
Tiere und tierische Erzeugnisse, Verkehr s. „Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verkehr"
(3. 5, 6) sowie „Landwirtschaftliche Marktordnung" (3. 13 bis 15).
_ Tiere unter Naturschutz. — Rechtsvorschriften s. „Naturschutz", it. ZID. Neturschittgesetz §s 2, 11
DV. § 5, Naturschutzverordnung §§ 12 bis 31.
Der Naturschutz der Tiere dient der Erhaltung seltener oder in ihrem Bestand bedrohter
Tierarten. Es sind geschützt:
a) Alle einheimischen nicht jagdbaren Vögel. Sie dürfen nicht gefangen oder getötet
oder mutwillig beunruhigt werden, ihre Eier und Nester (dies nur vom 1. Oktober bis
Ende Februar) dürfen nicht beschädigt oder weggenommen werden. Geräte zu Fangen
(auszer zum unversehrten Fang) oder Töten dürfen nicht hergestellt. erworben usw. werden,
Kulturen, in denen Vögel brüten, vom 15. März bis 30. September nicht zerstört werden
(auszer zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung). Ausgenommen sind acht Arten
(Krähe, Sperling, Eichelhäher, Elster, § 15 Naturschutz.); auc diese dürfen nicht zur
Nachtzeit mit tierquälerischen Vorrichtungen oder mit künstlichen Lichtquellen gefangen
oder getötet werden.
Für gewisse Vogelarten (20 Arten, darunter Grünling, Star, Bluthänfling, Stieglitz,
Fink, Zeisig, Gimpel) kann zur Haltung als Stubenvogel entsprechend sach- und vorschriftskundigen
Personen der Zahl, dem Ort und der Zeit nac beschränkte Erlaubnis
zum Fangen von der höheren Naturschutzbehörde (in den Reichsgauen der Ostmark:
RStatth.) erteilt werden. Die gefangenen Stubenvögel sind mit besonderen Fuszringen
zu versehen und in eine Fangliste einzutragen.
Bei einzelnen Vogelarten (Grünling, Star, Bluthänfling, Dohle, Eisvogel) können
Bekämpfungsmasznahmen zum Abwenden wesentlicher wirtschaftlicher Schäden von der
unteren Naturschutzbehörde (untere Verwaltungsbehörde, in Wien: Bezirkshauptmannschaft)
gestattet werden.
b) 30 geschützte Tierarten (3. 8. Säugetiere: Igel, Fledermäuse; Kriechtiere: verschiedene
Eidechsarten, Blindschleichen; Lurche: Laubfrösche, Kröten, Salamander; Insekten:
Apollofalter, Hirschkäfer, rote Waldameise; § 24 NaturschutzV.): sie dürfen einschieszlic
ihrer Eier, Nester u. dgl. nicht mutwillig getötet oder zum Zweck der Aneignung
gefangen, erworben, feilgehalten, gewerblich verarbeitet usw. werden. Das Verbot
der gewerblichen Verarbeitung erstreckt sich auch auf alle anderen Schmetterlinge (auszer
Weiszlingen) und alle Rosen- und Goldkäfer.