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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Tiertörperbeseitigung 
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IWeinbergschnecken dürfen vom 1. März bis 31. Juli nicht gesammelt werden. Maul- 
dürfen auf fremden Grundstücken nicht gefangen werden. 
tsnahen von allen diesen Vorschriften durch die Oberste Naturschutzbehörde 
mcorst.M.) zum Abwenden wesentlicher wirtschaftlicher Schäden sowie zu Forschungs-, 
interrichts-, Zuchtzwecken it. dgl. 
c) Auc die anderen nicht jagdbaren, wildlebenden Tiere dürfen nicht ohne ver- 
nünftigen, berechtigten Zweck in Massen gefangen oder getötet werden. 
zierkörperbeseitigung. — 2. EU. (Tierseutchenvorschriften) 26. 6. 1941 RGBL. I o. 386: G. 1. 2. 
4099 BGBL. I O. 187 (Tierkörperbeseitigungsgesetz): 1. DU. 23. 2. 1939 RGBL. I S. 332; 2. DU. 17. 4. 
1939 RGBL. I S. 807: sämtlich Wr8Bl. Nr. 104/1941. — Slg. IV d 18, S. 21. 
Die unschädliche Beseitigung und zugleich auc wirtschaftliche Verwertung gefallener, 
nicht zum Zweck des Genusses für Menschen getöteter sowie totgeborener Einhufer, Tiere 
des Rindergeschlechts, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde ist einheitlich für das ganze 
Reich geregelt. Diese Regelung findet auch auf alle in wissenschaftlichen Anstalten ge- 
haltenen Tiere Anwendung. In Stadtkreisen können den gegenständlichen Vorschriften 
gitc andere als die oben genannten Tiere unterworfen werden. 
-Die Vorschriften beziehen sic zunächst mtr auf gewöhnliche Tierkörper. Für Seuchen- 
tierkörver finden die Viehseuchenvorschriften (f. „Viehseuchenbekämpfung"), für genus- 
untaugliche Tierkörper die Fleischbeschauvorschriften (s. „Fleischbeschau") Anwendung; nach 
Schaffung eines über das ganze Reichsgebiet verteilten Netzes von Tierkörperbeseitigungs- 
anstalten sollen jedoch auc die Seuchentierkörper und die genuszuntauglichen Tierkörper 
in diese Anstalten kommen. 
Die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperteile in Tierkörperbeseiti- 
gungsanstalten ist Aufgabe der Stadt- und Landkreise in Wien der Gemeindeverwaltung. 
Die bestehenden Abdeckerkonzessionen, die nach § 15 Pft. 9 i. GewO, verliehen wurden, 
werden gegen angemessene Entschädigung aufgehoben. 
Die Durchführung der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper erfolgt grundsätzlich 
in eigenen Tierkörperbeseitiaungsanstalten unter Gewinnung wirtschaftlich verwertbarer 
Erzeugnisse. Für die Einrichtung und den Betrieb dieser Anstalten gelten besondere Vor- 
schristen. Hunde sowie unter sechs Wochen alte Ferkel. Schaflämmer und Ziegenlämmer 
dürfen vergraben oder verbrannt werden. In Stadtkreisen kann für das ganze Genteinde- 
gebiet oder für einzelne Teile angeordnet werden, das; diese Tierkörper in Sommel- 
stellen zu verbringen sind. Auch für diese Art der Tierkörperbeseitigung müssen bestimmte 
Vorschriften eingehalten werden. Ohne unschädliche Beseitigung dürfen, soweit nicht 
veterinärvolizciliche Bedenken bestehen. Häute in durchaesolzenem oder lufttrockenem Zu- 
stand, Hörner, Hufe, Klauen. Haare, Wolle und Borsten in lufttrockenem Rustand 
verwendet werden. Zoologischen Gärten, Zirkusunternehmunaen, Tierhandlungen 
sowie Pelztierzüchtern und Fischzüchtern kann widerruflich die Verfütterung des Kleisches 
von Tieren, die zum Zwecke der Gewinnung von Futterfleisch getötet worden sind, allae- 
mein genehmigt werden; Tiere, deren Benutzung oder Verwertung veterinärvolizeilic 
beschränkt ist. dürfen zu Fittterzwecken nur mit Genehmigung des RStatth./ StaatlBV. 
getötet werden. Zoologischen Gärten kann weiters widerruflich die Verfütterung der in 
der eigenen Tierhaltung anfallenden Tierkörper allgemein genehmigt werden. 
Zur Anzeige des Vorhandenseins eines unter die Vorschriften fallenden Tier- 
körvers an die Tierkörperbeseitigungsanstalt oder an die nächste Volizeistelle sind ver- 
pflichtet: der Tierbesitzer oder der, in dessen Obhut oder unter dessen Aufsicht das Tier 
sic befand, bei herrenlosen Tierkörpern der Grundstückbesitzer oder Betriebsinhaber, beim 
Anfall solcher Tierkörper auf öffentlichen Plätzen oder Straszen sowie in Gewässern der 
Unterhaltungspflichtige oder Stouberechtigte. Der Anzeige bedarf es nicht, wenn Tiere 
auf polizeiliche Anordnung getötet worden sind, wenn Tierkörver verfüttert werden 
dürfen und wenn die unschädliche Beseitigung nicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt 
oder einer Einrichtung zum Vergraben von Tierkörpern vorgenommen werden mus. 
Derzeit gilt in Wien praktisch noc das bisherige Recht. Die Beseitigung von Tier- 
kadavern auf unschädliche Weise wird vom Wasenmeister (Wien. Tierkörververwertung 
und Thermochemische Fabrik, Simmeringer Lände 209) voroenomen. Geflügel, Kanin- 
chen und ondere noc kleinere Tiere können an Ort und Stelle durch Verbrennen umschäd- 
Iic beseitigt werden. Die durchgängige Anpassung der gegenwärtigen Verhältnisse an 
die reiten Vorschriften mtuts bis 31. 3. 1945 vollzogen sein.
	        
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