Totenschein Trottoir
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reise ist autch die Anzeige zu erstatten, wenn eine Frauensperson eine tote Frucht,
alchent Alters immer, geboren hat. Auffindung von unbekannten Leichen, Leichen-
Talen oder menschlichen Knochen ist beim örtlich zuständigen Polizeiamt zu melden. Die
tenbeschai wird von einem Arzt der Bezirkshauptmannschaft (Bezirksgesundheitsamt),
von Beschauarzt des Sterbeortes durchgeführt, der den Totenbeschaubefund aus-
Vor dem Erscheinen des Arztes darf die Leiche weder umgekleidet noch in eine
Reichenkammer überführt, sondern musz sie im Sterbeorte belassen werden. Gegebenenfalls
der die Totenbeschau vornehmende Arzt die Leichenöffnung (f. d.) Z11 veranlassen.
Für die anderen Reichsgaue gelten ähnliche Bestimmungen.
Auszer der Todesfallanmeldung ist jeder Sterbefall beim zuständigen Standesamt anzu-
zeigen, wobei u. a. auc der Totenbeschaubefund vorzulegen ist (s. „Sterbefälle, Anzeige").
Totenschein s. „Personenstandsurkunden".
Totgeburten, Anzeige s. „Sterbefälle, Anzeige".
Tränengasphiolen s. „Stinkbomben u. dgl.".
Transporigewerbe s. „Gewerbe, Betriebspflicht".
Traumdeutung s. „Wahrsagerei".
Trauung s. „Eheschlieszung".
Trauungsschein s. „Personenstandsurkunden".
Treibriemen, Bezug s. „Kriegswirtschaft, Verbrauchslenkung lebenswichtiger gewerb-
licher Erzeugnisse".
Treibstoffe, Bezug s. „Kriegswirtschaft, Verbrauchslenkung lebenswichtiger gewerb-
licher Erzeugnisse", ferner auch „Generatorholz (Tankholz)".
Ereudienst-Chrenzeichen. — EU. 5. 5. 1941 NGOBI. I G. 242: 88., Satzung und 28. 30. 1. 1938
RGBL. I S. 48 und 49; Allgem. 08. 30. 1. 1938 RGBl. I S. 63. — Slg. la 15 S. 66 und 75.
-Dieses Ehrenzeichen ist als Auszeichnung für Beamte, Angestellte und Arbeiter im
öffentlichen Dienst, die eine 25jährige (2. Stufe) oder 40jährige (1. Stufe) Arbeitszeit,
gegebenenfalls auc bei verschiedenen Dienstherren, in Treue zurückgelegt haben, sowie
für Angestellte und Arbeiter in der freien Wirtschaft, die einem und demselben Dienstherrn,
Arbeitgeber oder Betrieb 50 Jahre lang (Sonderstufe) in Treue gedient haben, bestimmt.
Die Erfassung der Anwärter auf das Ehrenzeichen erfolgt im öffentlichen Dienst im Dienst-
wege, in der freien Wirtschaft durch die höhere Verwaltungsbehörde (in den Reichsgauen
der Ostmark: RStatth.). Die Verleihung wird in einem Besitzeugnis beurkundet. Bei Be-
leihung mit mehreren Stufen dieses Ehrenzeichens oder mit diesem Ehrenzeichen und mit
der Dienstauszeichnung für den Reichsarbeitsdienst oder mit der Polizei-Dienstauszeich-
nung (s. „Dienstauszeichnungen" unter a und c) darf stets nur die zuletzt verliehene
Stufe von allen diesen drei Dienstauszeichnungen getragen werden; daneben kann von
Dienstauszeichnungen der Wehrmacht (j. „Dienstauszeichnungen" unter b) eine getragen
werden. Beim Tode des Beliehenen verbleibt das Ehrenzeichen den Erben als Andenken.
. Für den Erwerb dieses Ehrenzeichens kann auc die Zeit angerechnet werden, in der
gleichartige Dienste in Österreich oder in den sudetendeutschen Gebieten vor der Wieder-
vereinigung geleistet worden sind. Dienstzeiten, die bereits für den Erwerb eines ent-
sprechenden b. Ehrenzeichens (vgl. die „Ehrenmedaille für 40jährige treue Dienste",
BGBl. Nr. 61/1927) angerechnet worden sind, dürfen nicht angerechnet werden.
Treugeld s. „Dienstpflicht, zivile, Unterstützung".
Treuhänder der Arbeit s. „Reichstreuhänder der Arbeit".
Triften (Holztriften) s. „Forstwesen".
Trinker s. „Nerven-, Gemütskranke und Süchtige, Fürsorge" sowie „Wirtshaus-
verbot".
Triptyk s. „Kraftfahrzeugverkehr, internationaler".
Trottoir, Reinigung s. „Straszen, Reinhalten".